Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.1432

Stettlen, Bernapark, Kantonales Laboratorium und Pharmazeutisches Kontrolllabor. Verpflichtungskredit für Anmiete und Mieterausbau

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1350/2023 Datum RR-Sitzung: 6. Dezember 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.1432 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Stettlen, Bernapark, Kantonales Laboratorium und Pharmazeutisches Kontrolllabor, Verpflichtungskredit für Anmiete und Mieterausbau

Erwägungen

1. Gegenstand

Das Kantonale Laboratorium und der Pharmazeutische Dienst sind im Salvisbergbau an der Baltzerstrasse 5/Muesmattstrasse 19 in Bern untergebracht, der gesamtsaniert wird. Die beiden Institutionen sollen an einen neuen Standort im Areal Bernapark in Deisswil/Stettlen verschoben werden.

Mit den beantragten wiederkehrenden Ausgaben von CHF 1 021 550 sollen die benötigten Flächen im Bernapark 28 angemietet werden. Die Ausgabenbewilligung wird für 10 Jahre und 1 Monat, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2036, beantragt.

Für die Realisierung des Mieterausbaus werden einmalige Ausgaben von CHF 34 910 000 beantragt (Gesamtkosten von CHF 35 810 000 abzüglich bereits bewilligte Ausgaben von CHF 900 000 für das Vorprojekt). Diese enthalten CHF 1 000 000 für Mobiliar, Umzug, ICT und Betriebsgeräte (zu Lasten WEU und GSI) sowie CHF 810 000 Entschädigung für das Freihalten der Mietflächen (zu Lasten BVD).

Der Beschluss erfolgt unter der Bedingung, dass das Vorhaben priorisiert wird und die beantragten Investitionskosten von CHF 34.1 Mio. in die Gesamtkantonale Investitionsplanung 2025–2035 aufgenommen werden.

Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0), Art. 47 ff. ‒ Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) ‒ Gesundheitsgesetz vom 12. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01), Art. 1 ff. ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV WEU; BSG 152.221.111), Art. 11a ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 30. Juni 2021 (OrV GSI; BSG 152.221.121), Art. 9 ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion

(OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14

‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten

Preisstand: Der Nettomietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Februar 2023: 105.8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Der bei Mietbeginn gültige Mietzins wird jährlich (per 1.1.) mit einer 3-monatigen Anzeigefrist zu 80 % den Veränderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, erstmals per 1. Januar 2026.

Jährliche Mietkosten vom 1.1.2026–30.6.2027 CHF 899 940 bestehend aus Mietzins netto CHF 675 000 Nebenkosten Akonto CHF 157 500 Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 67 440 Zu bewilligende jährliche Ausgaben CHF 899 940

Jährliche Mietkosten ab 1.7.2027 CHF 1 021 550 bestehend aus Mietzins netto CHF 787 500 Nebenkosten Akonto CHF 157 500 Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 76 550 Zu bewilligende jährliche Ausgaben CHF 1 021 550 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 1 021 550

Das Mietobjekt ist aktuell optiert. Somit besteht eine Mehrwertsteuerpflicht.

Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Die Ausgabenbewilligung gilt für 10 Jahre und 1 Monat, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 35 FHG und Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

3.2 Einmalige Ausgaben für den Mieterausbau

Preisstand April 2023, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 141.6 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)

Gesamtkosten CHF 35 810 000 bestehend aus: Bauvorbereitung CHF 350 000 Allgemeiner Mieterausbau Büro- und Laborbereich CHF 7 000 000 Gebäudetechnik CHF 5 900 000 Labortechnik CHF 12 050 000 Planerhonorare CHF 5 600 000 Honorare externe Unterstützung für Betriebsprojekt, Fachcontrolling etc. CHF 2 000 000 Nebenkosten CHF 850 000 Rückstellungen für Rückbau CHF 250 000 Mobiliar, Umzug, ICT (zu Lasten WEU/GSI) CHF 850 000 Laborgeräte (zu Lasten WEU/GSI) CHF 150 000 Reservationsgebühr CHF 810 000 Kreditsumme für das Bauvorhaben gemäss Art. 34 FHaV CHF 35 810 000 ./. durch den Regierungsrat bewilligte Projektierungskosten (2023.BVD.3262) – CHF 900 000 zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 34 910 000

Da noch kein Vorprojekt vorliegt, ist bei den Kosten für den Mieterausbau dem frühen Planungsstand entsprechend ein Zuschlag von 25 % eingerechnet.

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

Die Mieterausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten für den Mieterausbau sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 250 000 enthalten.

3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben

wiederkehrende Ausgaben CHF 1 021 550 einmalige Ausgaben CHF 35 810 000

Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründen. Vorliegend liegen beide Ausgabenarten in der Kompetenz des Grossen Rats.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der wie folgt eingestellt ist und abgelöst wird:

4.1 Mietzins und Nebenkosten

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Die wiederkehrenden Ausgaben sind im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion teilweise eingestellt. Noch nicht eingestellt sind vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 jährlich CHF 414 940, ab dem 1. Juli 2027 jährlich CHF 51 550. Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. Januar 2026 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.

4.2 Mieterausbau und Reservationsgebühr

Die einmaligen Ausgaben sind im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion aktuell mit CHF 26.6 Mio. eingestellt. Die zusätzlichen Kosten werden innerhalb der Produktgruppe kompensiert.

Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2024 CHF 1 100 000 2025 CHF 2 500 000 2026 CHF 5 500 000 2027 CHF 8 000 000 2028 CHF 8 100 000 2029 CHF 8 900 000 316000000 Miete und Pacht 2024 CHF 324 000 2025 CHF 486 000 Total CHF 34 910 000

4.3 Ausstattung und Umzug (zu Lasten WEU)

Produktgruppe: Verbraucherschutz und Umweltsicherheit

Die einmaligen Ausgaben zu Lasten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind im Budget 2024 und im Aufgaben-/Finanzplan 2025–2027 nicht eingestellt. Die Ausgaben werden im Rahmen des Planungsprozesses 2024 beantragt.

Konto Bezeichnung Jahr 311000000 Büromöbel +-geräte 2028 CHF 300 000 313000000 Übrige Dienstleistungen Dritte 2028 CHF 450 000 506100000 Mobilien / Maschinen / Fahrzeuge 2028 CHF 150 000 Total CHF 900 000

4.4 Ausstattung und Umzug (zu Lasten GSI)

Produktgruppe: Gesundheitsversorgung

Die einmaligen Ausgaben zu Lasten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sind im Budget 2024 und im Aufgaben-/Finanzplan 2025-2027 nicht eingestellt. Die Ausgaben werden im Rahmen des Planungsprozesses 2024 beantragt.

Konto Bezeichnung Jahr diverse Konten des Sachaufwandes und der Investitionsrechnung 2028 CHF 100 000 Total CHF 100 000

5. Ausgaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».

6. Befristung

Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von 10 Jahre und 1 Monat, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2036, befristet.

7. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Art. 11a — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, and September 1, 2026.
  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Art. 1 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2025 and November 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.