Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.2486

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

Per E-Mail an: konsultationen@bav.admin.ch

RRB Nr.: 694/2023 21. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Besten Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Regierungsrat stimmt der Vorlage zu.

Mit der Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) sollen zwei bisherige Verordnung im Zusammenhang mit Ausnahmesituationen im Verkehr aufgehoben und in einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden. Zudem sollen Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie und der Vorbereitung auf eine mögliche Energiemangellage in der Verordnung berücksichtigt werden. Der Regierungsrat begrüsst das vorliegende Konzept einer Koordinationsorganisation zur Bewältigung von Ausnahmesituationen im Grundsatz. Insgesamt handelt es sich um eine sinnvolle Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsgrundlagen.

Die relevanten Akteure werden in der Verordnung grossmehrheitlich genannt. Wichtig erscheint jedoch, dass auch das Fachwissen der Kantone im Bereich des öffentlichen Verkehrs zum Gesamtangebot frühzeitig abgefragt und berücksichtigt wird.

Der Regierungsrat beantragt, offene Fragen betreffend Entschädigungen von Mindereinnahmen während Ausnahmesituationen insbesondere beim Regionalen Personenverkehr in der Verordnung zu regeln. Das Beispiel der Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass Entscheidungen im Sinne der Pandemie oftmals zu einschneidend tieferen Einnahmen bei praktisch gleichbleibenden Betriebskosten (Personal, Energie, etc.) geführt haben.

Der Regierungsrat ist zudem der Ansicht, dass der Bund die Finanzlast und die ungedeckten Kosten mitzutragen hat, wenn er in einer Krise Vorgaben erlässt, welche für die Kantone einschneidende finanzielle Auswirkungen — beispielsweise in Form höherer Abgeltungen oder Gewährung von Darlehen gegenüber Transportunternehmen — haben. Der Bund hat sich nach Auf-

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.04.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 269094 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.2486 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

fassung des Regierungsrats namhaft an solchen Zusatzkosten der Kantone zu beteiligen. Entsprechend ist — bspw. in Artikel 24 VKOVA — nicht nur zu regeln, wer besondere Zusatzleistungen zu vergüten hat, sondern auch, wer für Mindereinnahmen der Transportunternehmen aufkommt. Schliesslich sind die (finanziellen) Auswirkungen auf die Kantone im erläuternden Bericht noch nicht enthalten. Wir bitten Sie, ein entsprechendes Kapitel aufzunehmen.

Für den Regierungsrat ist es ferner nachvollziehbar, dass in Ausnahmesituationen teilweise innert kürzester Frist Entscheidungen zu treffen und Massnahmen umzusetzen sind. Diesbezüglich scheint die Festlegung der Federführung bei den Systemführern SBB und Postauto sinnvoll, wie dies in Artikel 18 der Vorlage geregelt werden soll. Problematisch ist die Entscheidungskompetenz möglicherweise beim Ortsverkehr, wo Postauto keine umfassenden Erfahrungen aufweist. Allerdings gibt es auch Entscheidungen, die nicht dringlich sind aber eine übergeordnete Entscheidung dennoch möglich und auch sinnvoll ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob das BAV auch hier bei Uneinigkeiten innerhalb der Transportbranche weitergehende Entscheidungskompetenzen erhalten sollte.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

t,

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.04.2023 I Version: 171 Dok.-Nr.: 2918653 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.2486 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen, Art. 24 — read in the version of July 1, 2016; the act was consolidated again on August 1, 2024 and January 1, 2026.