2023.BVD.2654
Vernehmlassung des Bundes: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht. Antwort des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Bundesamt für Umwelt BAFU
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RRB Nr.: 746/2023 28. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Kein «David gegen Goliath» beim Verbandsbeschwerderecht. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Laut Artikel 12 NHG haben bestimmte vom Bundesrat bezeichnete, gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ein Beschwerderecht gegen Verfügungen, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sind (Verbandsbeschwerderecht). Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom i. Juli 1966 (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG; SR 451) sollen Verfügungen, die Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen betreffen, vom Verbandsbeschwerderecht ausgenommen werden. Weiterhin bestehen bleiben soll das Verbandsbeschwerderecht in sensiblen Gebieten wie innerhalb von bedeutenden Ortsbildern oder innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung und innerhalb des Gewässerraums.
Das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG ist sinnvoll und hat sich bewährt. Ziel des Verbandsbeschwerderechts ist, dass sich die beschwerdeberechtigten Organisationen für den Schutz wichtiger öffentlicher Interessen einsetzen und in Verfahren die Chancengleichheit zwischen Privatinteressen und öffentlichen Schutzinteressen herstellen können. Das Verbandsbeschwerderecht hat eine wichtige Funktion und wird nach unserer Wahrnehmung von den beschwerdeberechtigen Organisationen verantwortungsvoll und verhältnismässig wahrgenommen. Die Zahl von Verbandsbeschwerden ist zudem im Vergleich zu der Zahl von Beschwerden Privater sehr gering. Einschränkungen des Verbandsbeschwerderechts sind daher nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.06.2023 I Version: 21 Dok.-Nr.: 2698641 Geschäftsnummer: 2023.BVD.2654 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat erachtet es jedoch als nachvollziehbar, dass die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates und des Ständerates (UREK) bei kleineren Wohnbauten in der Bauzone das Beschwerderecht der Organisationen einschränken wollen. Da das Beschwerderecht in sensiblen Gebieten wie innerhalb von bedeutenden Ortsbildern, innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung und innerhalb des Gewässerraums bestehen bleiben soll, ist der Regierungsrat mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden und stimmt dem Mehrheitsantrag zu Artikel 12 Absatz `Ibis NHG zu.
2. Antrag betreffend NHG Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d
Wie von einer Minderheit der UREK beantragt, ist zusätzlich Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d NHG in die Vorlage aufzunehmen.
2.1 Begründung
Eine Minderheit der UREK beantragt, das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten, die unter das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) fallen, nicht zu beschränken (Art. 12 Abs. 'Ibis Bst. d NHG). Der Regierungsrat unterstützt diesen Minderheitsantrag. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent muss das Verbandsbeschwerderecht gegen Verfügungen, welche die Erstellung, Änderung oder Umnutzung einer Wohnung betreffen, erhalten bleiben.
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des ZWG eingehalten werden, nicht nur bei grösseren, sondern häufig gerade auch bei kleineren Wohnbauten innerhalb einer Bauzone. Da die Zweitwohnungsproblematik oft kein Thema ist, das Privatpersonen zu einer Beschwerde veranlasst, besteht die Gefahr, dass bei einer Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts das wichtige öffentliche Interesse an der Beschränkung von Zweitwohnungen künftig in vielen Fällen zu wenig berücksichtigt würde.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philipp Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Bildungs- und Kulturdirektion — Direktion für Inneres und Justiz
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.06.20231 Version: 5 I Dok.-Nr.: 3007053 1 Geschäftsnummer: 2023.BVD.2654 2/2