Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.3262

Stettlen, Bernapark, Kantonales Labor und Pharmazeutisches Kontrolllabor; Verpflichtungskredit für das Vorprojekt

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1349/2023 Datum RR-Sitzung: 6. Dezember 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.3262 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Stettlen, Bernapark, Kantonales Labor und Pharmazeutisches Kontrolllabor; Verpflichtungskredit für das Vorprojekt

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Salvisbergbau an der Baltzerstrasse 5/Muesmattstrasse 19 muss gesamtsaniert werden. Darin untergebracht sind neben der Universität als Hauptnutzerin auch das Kantonale Laboratorium und das Pharmazeutische Kontrolllabor. Während der Sanierung des bestehenden Standorts kann der Betrieb der beiden Labore nicht gewährleistet werden, zudem sollen die heutigen Flächen zukünftig durch die Universität genutzt werden. Sie sollen deshalb in den Bernapark in Deisswil umziehen. Dem Grossen Rat wird dafür im Frühling 2024 ein Verpflichtungskredit für die Anmiete und den Mieterausbau vorgelegt (2023.BVD.1432).

Der beantragte Kredit von CHF 900 000 betrifft die Ausgaben für die Projektierung des Vorprojekts.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0), Art. 47 ff. ‒ Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) ‒ Gesundheitsgesetz vom 12. Februar 1984 (GesG; BSG 811.01), Art. 1 ff. ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV WEU; BSG BSG 152.221.111), Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 11a ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktion vom 30. Juni 2021 (OrV GSI; BSG 152.221.121), Art. 9 ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 Bst. b ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe und massgebende Kreditsumme

Preisstand April 2023, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 141.6 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)

Gesamtkosten CHF 900 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 900 000 gemäss Art. 34 FHaV Zu bewilligender Kredit CHF 900 000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt ist und voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst:

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2023 CHF 200 000 2024 CHF 700 000 Total CHF 900 000

5. Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».

6. Begründung

6.1 Ausgangslage

Das Kantonale Laboratorium (KL) vollzieht das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie die kantonalen Vorgaben zum Lebensmittelgesetz. Es ist zuständig für die Kontrolle von Lebensmitteln und Lebensmittelbetrieben, von Gebrauchsgegenständen wie Geschirr, Kosmetika und Spielzeug, Bade- sowie Trinkwasser.

Der Pharmazeutische Dienst ist verantwortlich für die Überwachung der Sicherheit und Qualität von Heilmitteln im Kanton Bern. Dies beinhaltet deren Herstellung, Distribution, Abgabe und klinische Prüfung. Im Pharmazeutischen Kontrolllabor (PADL) wird die Qualität von Arzneimitteln und weiteren Produkten untersucht.

Die beiden Institutionen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sind im Salvisbergbau an der Baltzerstasse/Muesmattstrasse in Bern untergebracht. Der Salvisbergbau ist im Eigentum des Kantons und wird grösstenteils durch Institute der Universität belegt. Der Bau weist erheblichen Sanierungsbedarf auf und soll voraussichtlich ab 2026 in mehreren Etappen gesamtsaniert werden.

Ursprünglich war geplant, dass die Sanierung des Salvisbergbaus unter laufendem Betrieb durchgeführt wird. Im Rahmen der Projektierung der Sanierungsarbeiten hat sich jedoch herausgestellt, dass der Betrieb der Laboratorien während der Umbauarbeiten aufgrund der dadurch entstehenden Immissionen nicht im Salvisbergbau verbleiben können. Ein Betrieb der Laboratorien während der Umbauarbeiten ist nur so lange möglich, als eine unterbruchsfreie Versorgung von Strom, Gas und Lüftung, bzw. Klimatisierung garantiert ist. Denn die Geräte müssen in einer kontrollierten, staub- und erschütterungsfreien Umgebung betrieben werden können. Dies kann bei den geplanten Umbauarbeiten nicht gewährleistet werden. Deshalb sollen die beiden Laboratorien vor der Sanierung der direkt angrenzenden Gebäudeteile des Salvisbergbaus, voraussichtlich ab 2028, aus dem Gebäude ausgelagert werden. Dazu sollen im Bernapark in Deisswil/Stettlen für das KL und das PADL Flächen im

2. und 3. Obergeschoss angemietet werden.

Um die Sanierung des Salvisbergbaus nicht zu verzögern, weil die beiden Labore noch nicht ausgezogen sind, soll die Projektierung des spezifischen Nutzerausbaus am neuen Standort baldmöglichst aufgenommen werden.

Der vorliegende Kredit von CHF 900 000 für das Vorprojekt ermöglicht die umgehende Aufnahme der ersten Projektierungsarbeiten.

6.2 Projektbeschrieb

Das Objekt wird im Edelrohbau gemietet, d.h. der Vermieter ist für die haustechnischen Grundinstallationen bis zur Mietfläche zuständig. Der notwendige Ausbau wird durch den Kanton erstellt.

Die Büroräume sollen gemäss Machbarkeitsstudie konsequent entlang der Fassade angeordnet werden und können so optimal von natürlichem Tageslicht profitieren. Die Laborräumlichkeiten werden in der ersten inneren Schicht angeordnet und erhalten durch die offenen Büroräume entlang der Fassade ebenfalls Tageslicht. Die Labore mit den zugehörigen Geräteräumen basieren durchgehend auf demselben Layoutprinzip und den gleichen Massen. Sie sind somit in der weiteren Planung untereinander frei austauschbar und weisen auch eine hohe Flexibilität hinsichtlich zukünftiger betrieblicher Entwicklungen auf. Die Raumhöhe von 3.70 bis 4.20 m garantiert die notwendige Flexibilität für die notwendigen haustechnischen Installationen und die Abluftkapellen. Die Laborräume werden mit diversen Gasen (Stickstoff, Argon, Wasserstoff, Zero-Air, Helium) versorgt und sind klimatisiert, da die Analysengeräte stabile klimatische Bedingungen von 22° +/– 2°C benötigen. Die notwendigen haustechnischen Anlagen werden neu erstellt, sofern sie nicht durch den Vermieter bereits erstellt wurd en (z.B. Kälteleitung, Zuluft, Abluft). Für die Versorgung mit Stickstoff, wird im Aussenbereich des Erdgeschosses ein nachfüllbarer Tank vorgesehen. Nebenräume und nicht dauernd belegte Flächen bilden die innerste Raumschicht.

Diese Arbeiten müssen umgehend projektiert werden, damit sie rechtzeitig realisiert werden können. Nur so können der Bezugstermin 2028 eingehalten und dadurch Verzögerungen bei der Sanierung des Salvisbergbaus verhindert werden.

Die Gesamtkosten des Mieterausbaus wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie auf rund CHF 34 Mio. geschätzt. Die Kosten für die nutzerspezifische Ausstattung (Mobiliar, ICT-Installationen) und für den Umzug gehen zu Lasten der WEU und der GSI. Sie werden mit dem Ausführungskredit beantragt.

6.3 Alternativen und Folgen eines Verzichts

Die Sanierung des Salvisbergbaus soll voraussichtlich ab 2026 gestartet werden, ein paralleler Betrieb der beiden Labore im selben Gebäude wird aufgrund der sensiblen Gerätschaften mit zunehmendem Fortschritt der Arbeiten kritischer. Eine zu grosse Überschneidung der Sanierungsarbeiten bis zum Auszug der beiden Laboratorien würde zu wesentlichen Verzögerungen bei der Sanierung des Gebäudes und der Nachnutzung der Flächen durch die Universität führen.

6.4 Termine

Mietbeginn 1. Januar 2026 Start des Mieterausbaus 2. Quartal 2026 Bezug der Räumlichkeiten 2028/2029

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Beilagen ‒ Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Art. 1 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2025 and November 1, 2025.
  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 9 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2026 and September 1, 2026.
  • Federal Act on Medicinal Products and Medical Devices, Art. 47 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024 and January 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.