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2023.BVD.4260

Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr, Erhöhung des Rahmenkredits 2022–2025 infolge Verlängerung der Laufzeit bis Ende 2026. Zusatzkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1284/2023 Datum RR-Sitzung: 22. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.4260 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr, Erhöhung des Rahmenkredits 2022–2025 infolge Verlängerung der Laufzeit bis Ende 2026; Zusatzkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Am 10. März 2021 hat der Grosse Rat einen Rahmenkredit von netto CHF 121 Mio. für Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr für die Jahre 2022–2025 bewilligt. Er dient zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben im ÖV für die Jahre 2022–2025 mit Bruttobeiträgen von CHF 181.5 Mio. (inkl. Gemeindedrittel).

Zur Harmonisierung der Bestellverfahren bei Bund und Kanton sollen der laufende Angebotsbeschluss und der Rahmenkredit für Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr um ein Jahr verlängert werden.

Durch die Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits um ein Jahr werden zusätzliche Kantonsbeiträge von brutto CHF 28.5 Mio. anfallen. Daran beteiligen sich die bernischen Gemeinden mit einem Drittel (CHF 9.5 Mio.). Die zusätzlichen Nettoausgaben zulasten des Kantons Bern und der beantragte Zusatzkredit belaufen sich somit auf CHF 19 Mio.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Eisenbahngesetz des Bundes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) ‒ Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) ‒ Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) ‒ Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) ‒ Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34) ‒ Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221) ‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (nachfolgend: ÖVG; BSG 762.4) ‒ Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (AGV; BSG 762.412) ‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

‒ RRB 1232/2016 "Richtlinie des Regierungsrates über die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Investitionen im öffentlichen Verkehr" ‒ Grossratsbeschluss vom 10. März 2021 betreffend Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr; Rahmenkredit 2022–2025 (2020.BVD.3722)

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Total Verpflichtungssumme bis Ende 2026 CHF 210 000 000 ./. mit GRB vom 10. März 2021 bewilligte Investitionsbeiträge (brutto) – CHF 181 500 000 Zusätzliche anfallende Beiträge brutto CHF 28 500 000 ./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 9 500 000 Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 19 000 000

Es handelt sich um neue, einmalige Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination

Es handelt sich um Zusatzkredit gemäss Art. 35 FHG zu einem Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr Betrag 363400000 Beiträge an öffentliche Unternehmungen 2022 CHF 6 376 000 2023 CHF 12 700 000 2024 CHF 11 900 000 2025 CHF 21 000 000 2026 CHF 24 800 000 2027 CHF 11 200 000 2028 CHF 3 000 000 2029 CHF 2 449 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2023 CHF 12 300 000 2024 CHF 11 200 000 2025 CHF 5 500 000 564000000 Eigene Investitionsbeiträge an öffentliche 2022 CHF 13 875 000 Unternehmungen 2023 CHF 14 000 000 2024 CHF 4 000 000 2025 CHF 21 300 000 2026 CHF 9 100 000 2027 CHF 10 800 000 2028 CHF 7 000 000 2029 CHF 7 500 000 Total (Kanton und Gemeinden) CHF 210 000 000

Die Gemeindebeiträge von CHF 70 000 000 werden über die Konten 4632000000 und 632000000 vereinnahmt.

Die Kantonsbeiträge werden gemäss der derzeitigen Finanzierungspraxis rückzahlbar (Konto 544000000), bedingt rückzahlbar (Konto 564000000) oder à fonds perdu (Konto 363400000) geleistet.

Bei den durch den Bund mitfinanzierten Projekten wird die Beitragsart gestützt auf die jeweilige Finanzierungsvereinbarung durch den Bund festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass die aktivierbaren Investitionen mit rückzahlbaren oder bedingt rückzahlbaren Darlehen und die nicht aktivierbaren Kosten àfonds-perdu finanziert werden. Massgebend für die Aktivierungsfähigkeit ist die Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV). Beiträge an Seilbahnen werden wie üblich als zinslose, rückzahlbare Darlehen gewährt.

5. Für die Verwendung der Mittel und die Verlängerung der Laufzeit zuständiges Organ, Angaben zu den Investitionen, Folgekosten und Bedingungen

Es gelten die Bestimmungen in den Ziffern 5–7 des Grossratsbeschlusses vom 10. März 2021 und in Ziffer 7.12 des dazugehörigen Vortrags zum Rahmenkredit 2022–2025 betreffend Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr (2020.BVD.3722).

6. Fakultatives Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat