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2023.BVD.428

Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Kantonsbeitrag an die Aufhebung der ARA Oberried mit Anschluss an die ARA Interlaken; Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Ni.: 821/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.428 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Kantonsbeitrag an die Aufhebung der ARA Oberried mit Anschluss an die ARA Interlaken; Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Erwägungen

1. Gegenstand

Zusicherung eines Beitrages aus dem Abwasserfonds

Beitragsempfängerin: Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee Objekt: Aufhebung ARA Oberried mit Anschluss an ARA Interlaken (gemeinsamer Bau mit Verbindungsleitung der Wasserversorgungen Oberried und Niederried) Vollendungstermin: 2025 Projektverfasser: Ingenieurbüro Sterchi GmbH, Unterseen Plangenehmigung: Sicherung von öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen (SöL), Gesamtentscheide vom 5. August 2022 (1. Etappe) und vom 17. April 2023 (2. Etappe) (Verfahren durchgeführt unter AWA Nr. 266554 und 266555)

2. Rechtsgrundlagen

— Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e ff. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 — Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 15.08.2023 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 270912 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.428 1/5

3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Stand zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags, Mai 2023

Projektkosten (inkl. MWST) CHF 3 887 000

Beitragsberechtigte Kosten CHF 3 467 000 — Ordentlicher Beitrag (49.48 °A), gebundene Ausgaben CHF 1 715 472 — Zuschlag (15 °A), neue Ausgaben CHF 520 050

Fondsbeitrag (64.48 %), zu bewilligender Kredit CHF 2 235 522

Die Ausscheidung der beitragsberechtigten Kosten sowie die Berechnung des Fondsbeitrages ist anhand der Beilagen «Kostenvoranschlag Vorprojekt Abwasser» sowie «Berechnung Beitragssatz für das Bauvorhaben» ersichtlich. Sie basiert auf dem ebenfalls beigelegten Merkblatt des AWA «Beiträge aus dem Abwasserfonds».

Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG.

Der ordentliche Fondsbeitrag ist nach Art. 30 Abs. 2 FHG gebunden, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KGSchG und Art. 16a erfüllt sind und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist. Es besteht somit kein Entscheidungsspielraum.

Beim Zuschlag gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG handelt es sich um eine neue Ausgabe nach Art. 30 Abs. 1 FHG.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV).

4. Massgebende Kreditsumme

Neue Ausgabe CHF 520 050 Gebundene Ausgabe CHF 1 715 472

Gemäss Art. 26 Abs. 2 FHaV ist die neue Ausgabe massgebend für die Ausgabenbefugnis. Damit ist der Regierungsrat zuständig für die Bewilligung der Ausgaben.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Wasser und Abfall

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 24342-562000000-492100206001 AVVA / Abwasserfonds 2023 CHF 800 000 2024 CHF 800 000

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.08.2023 I Version: 27 I Dok.-Nr.: 2779026 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.428 2/5

2025 CHF 635 522 Total CHF 2 235 522

Die Zahlungen sind im Budget und in der Finanzplanung enthalten. Sie erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.

6. Angaben zu den werthaltenden und wertvermehrenden Investitionen (nur verwaltungsinterne Verwendung)

Diese Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angabe zur Ausgabenbewilligung».

7. Bedingungen / Befristung

  • Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

  • Sofern keine Teilzahlungen beansprucht werden, verfällt die Beitragszusicherung, wenn die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

8. Auflagen

  • Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AWA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen.

  • Bis zum Gesamtbetrag von 90 % des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10% wird für die Schlusszahlung zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen.

  • Nach Beendigung der Arbeiten ist dem AWA die Schlussabrechnung auf dem dafür bestimmten Abrechnungsformular mit allen Rechnungen als digitales Dossier (pdf) einzureichen. Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen sind auf dem Abrechnungsformular auszuscheiden.

  • Die Schlusszahlung verfällt, sofern die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

Das Missachten dieser Auflagen kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).

9. Begründung

Die ARA Oberried wurde 1989 erstellt. Heute weist die ARA betreffend «Sicherheit, Zustand und Leistung» viele Defizite auf. Eine Variantenstudie hat gezeigt, dass es langfristig günstiger ist, die ARA Oberried aufzuheben und die Abwasserentsorgung der Gemeinde Oberried an die grössere ARA Interlaken anzuschliessen. Die Investitionskosten für den Anschluss an die ARA Interlaken liegen zwar mit CHF 3.5 Mio. über den Kosten von CHF 2.1 Mio., die für einen Ausbau der eigenen ARA entstanden wären. Massgebend sind indessen die langfristigen jährlichen Kosten für den

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Betrieb und die Abschreibung der Kapitalkosten. Diese fallen bei einem Anschluss an die ARA Interlaken um 35 % tiefer aus (CHF 160 000 anstatt 240 000 pro Jahr). Zudem wird mit dem Anschluss an die leistungsfähigere ARA Interlaken für eine deutlich bessere Reinigung der Abwässer und damit für einen besseren Gewässerschutz gesorgt, weshalb diese Variante auch aus fachlicher Sicht zu bevorzugen ist. Die Stimmbevölkerung der Gemischten Gemeinde Oberried hat sich am 2. Mai 2021 gegen eine Sanierung der eigenen ARA und für den Anschluss an die ARA Region Interlaken ausgesprochen.

Der Anschluss an die ARA Interlaken ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KGSchG fondsbeitragsberechtigt. Fondsbeiträge werden ausgerichtet an die Erstellung der öffentlichen Kanalisationsanlagen von Oberried bis Niederried sowie an den notwendigen Umbau der ARA Oberried in ein Pumpwerk.

Es wird ein ordentlicher Beitrag aus dem Abwasserfonds geleistet, der sich nach der Höhe der jährlichen Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert bemisst. Diese liegen zwischen CHF 50-250. Damit ergibt sich aus der Berechnungsformel gemäss Art. 17 Abs. 1 KGSchG ein Beitragssatz von

49.48 % der beitragsberechtigten Kosten. An die Variante Sanierung hätte der Kanton keinen Beitrag ausgerichtet, weil der Anschluss an die ARA Interlaken fachlich und wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Da mit der Aufhebung und dem Anschluss der ARA Oberried an die ARA Region Interlaken eine weitere Regionalisierung der Abwasserentsorgung entlang des rechten Brienzerseeufers erfolgt, wird das Vorhaben gestützt auf KGSchG Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG mit einem Zuschlag von 15 % gefördert.

Für den Anschluss der ARA Oberried an die ARA Region Interlaken und den anschliessenden Betrieb sind keine weiteren Anträge für Kantonsbeiträge zu erwarten. Für den Anschluss der ARA Oberried ist kein Ausbau der ARA Region Interlaken notwendig.

Das Bauvorhaben entspricht der Wasserstrategie des Kantons und ist im Massnahmenprogramm 20172022 (Teilbereich Siedlungsentwässerung) enthalten.

10. Publikation im Amtsblatt

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu veröffentlichen, weil die gesamten Ausgaben, wären alle neu, der fakultativen Volksabstimmung unterstehen würden.

11. Eröffnung

Dieser Beschluss wird durch das AVVA mit eingeschriebener Post an die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee eröffnet mit folgenden Beilagen:

— Dokument «Kostenvoranschlag Vorprojekt Abwasser» vom 2. Mai 2023 (Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten) — Dokument «Berechnung Beitragssatz für das Bauvorhaben» vom 8. Mai 2023 — Merkblatt des AVVA «Beiträge aus dem Abwasserfonds» vom 1. Juli 2023

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12. Kenntnisgabe

Dieser Beschluss wird durch das AVVA mit normaler Post zur Kenntnis gegeben an:

— Ingenieurbüro Sterchi GmbH, Unterseen — ARA Region Interlaken, Interlaken

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzkommission — Finanzkontrolle

Beilage — Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.08.2023 I Version: 27 I Dok.-Nr.: 2779026 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.428 5/5

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 10 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 21 and Art. 36e — read in the version of March 1, 2020; the act was consolidated again on February 1, 2025.