Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.4718

Gemeindeverband der Abwasser- und Fernwärmeregion Wangen-Wiedlisbach (GAFWW) Neubau Regenbecken Walki und Umbau RA A3 in Notentlastung (in der Gemeinde Wiedlisbach). Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1033/2023 Datum RR-Sitzung: 20. September 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.4718 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeindeverband der Abwasser- und Fernwärmeregion Wangen-Wiedlisbach (GAFWW) Neubau Regenbecken Walki und Umbau RA A3 in Notentlastung (in der Gemeinde Wiedlisbach), Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Erwägungen

1. Gegenstand

Ausgabenbewilligung und Zusicherung eines Beitrages aus dem Abwasserfonds.

Beitragsempfänger: Gemeindeverband der Abwasser- und Fernwärmeregion Wangen - Wiedlisbach (GAFVWV) Objekt: Neubau Regenbecken Walki in der Gemeinde Wiedlisbach Vollendungstermin: 2024 Projektverfasserin: W+H AG, Ingenieure und Planer, Herzogenbuchsee

2. Rechtsgrundlagen

Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. — Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e ff. — Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 if. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.

3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Erstellungskosten (inkl. MWST) CHF 3 253 000 Beitragsberechtigte Kosten CHF 2 983 000 Der Fondsbeitrag setzt sich zusammen aus — einem ordentlichen Beitrag gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KGSchG: CHF 1 216 766

40.79 % (gebundene Ausgabe) — einem Zuschlag gemäss Art. 17 a Abs. 1 Bst. d KGSchG zur Förderung CHF 447 450 von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden: 15 °A (neue Ausgabe)

Fondsbeitrag / zu bewilligender Kredit CHF 1 664 216

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.09.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 273807 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.4718 1/z

Die Berechnung des Beitragssatzes und des Fondsbeitrages sind im beigelegten Formular «Datenblatt Fondsbeitragsgesuch / Berechnungsblatt Fondsbeiträge» ersichtlich.

Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG.

Der ordentliche Fondsbeitrag ist nach Art. 30 Abs. 2 FHG gebunden, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und Art. 16a KGSchG erfüllt sind und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist.

Beim Zuschlag gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG handelt es sich um eine neue Ausgabe nach Art. 30 Abs.1 FHG.

Nach Art. 26 Abs. 2 FHaV ist vorliegend die gebundene Ausgabe massgebend für die Ausgabenbefugnis (massgebende Kreditsumme). Damit ist der Regierungsrat zuständig für die Bewilligung der Ausgaben.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV). Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Juli 2023

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Wasser und Abfall

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgender Zahlung abgelöst wird:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 24342-562000000-492100206001 AWA / Abwasserfonds 2024 CHF 1 664 216

Die Ausgabe ist im Finanzplan enthalten. Sie erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.

5. Angaben zu den werthaltenden und wertvermehrenden Investitionen (nur verwaltungsinterne Verwendung)

Diese Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angabe zur Ausgabenbewilligung».

6. Bedingungen / Befristung

  • Der Kantonsbeitrag verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

  • Sofern keine Teilzahlungen beansprucht werden, verfällt die Beitragszusicherung, wenn die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.09.2023 I Version: 271 Dok.-Nr.: 3071166 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.4718 2/4

7. Auflagen

  • Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AWA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen.

  • Bis zum Gesamtbetrag von 90 % des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen.

  • Nach Beendigung der Arbeiten ist dem AWA die Schlussabrechnung auf dem dafür bestimmten Abrechnungsformular mit allen Rechnungen als digitales Dossier (pdf) einzureichen. Nicht anrechenbare Aufwendungen sind auf dem Abrechnungsformular auszuscheiden.

  • Die Schlusszahlung verfällt, sofern die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

Das Missachten dieser Auflagen kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).

8. Begründung

Über mehrere Regenüberläufe gelangt heute übermässig viel unbehandeltes Mischabwasser (Schmutzabwasser und Regenabwasser) aus der Kanalisation in den Brüggbach. Der Gemeindeverband der Abwasser- und Fernwärmeregion Wangen - Wiedlisbach (GAFVVW) legte daher im Generellen Entwässerungsplan (V-GEP) von 2018 Massnahmen zum Schutz des Brüggbachs fest.

In einer Variantenstudie wurden acht Lösungen geprüft. Neben verschiedenen Varianten von Regenbecken wurden auch eine Entlastungsleitung und der Bau eines Staukanals evaluiert.

Unter Berücksichtigung der Aspekte der ökologischen Aufwertung, des Unterhalts, der Nachhaltigkeit der Lösung, der Nutzung der bestehenden Infrastruktur, der entlasteten Frachten sowie der Vergleichskosten erwies sich der Bau eines neuen Regenbeckens «Walki» (in der Gemeinde Wiedlisbach) kombiniert mit dem Umbau des Regenüberlaufs «A3» in eine Notentlastung als die beste und wirtschaftlichste Lösung. Der Umbau des Regenüberlaufs «A3» in eine Notentlastung führt dazu, dass an dieser Stelle in Zukunft bei Regen anders als heute keine Mischwasserentlastungen mehr auftreten.

Mit dieser Variante werden die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich eingehalten. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen des sachgemässen Gewässerschutzes, des Stands der Technik und der Wirtschaftlichkeit.

Der Gemeindeverband hat den Kredit für das Bauvorhaben an der Delegiertenversammlung vom 25. November 2020 gutgeheissen. Die Gemeinden ermächtigen jeweils ihre Delegierten für die Zustimmung zu den Geschäften.

An den Bau des Regenbeckens leistet der Kanton einen ordentlichen Fondsbeitrag gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KGSchG und einen Zuschlag von 15% zur Förderung gemeinsamer Anlagen gemäss Art. 17a Abs.1 Bst. d KGSchG. Dieser Zuschlag wird im Falle von Regenbecken auch an bereits bestehende Zusammenschlüsse gewährt, wenn die Beckenentleerung koordiniert erfolgt, zentral gesteuert wird und die Messgrössen gemäss dem Stand der Technik bzw. den Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute erfasst werden (vgl. drittes Lemma zu Art. 17 Abs. 1Bst. b im Merkblatt «Beiträge aus dem Abwasserfonds»).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.09.2023 I Version: 27 I Dok.-Nr.: 3071166 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.4718 3/4

9. Hinweise

Es wird auf das Merkblatt «Beiträge aus dem Abwasserfonds» vom 1. Juli 2023 des AWA1 hingewiesen, welches beim Vorhaben zu beachten ist.

10. Eröffnung

Dieser Beschluss wird durch das AWA mit eingeschriebener Post eröffnet an:

— Gemeindeverband der Abwasser- und Fernwärmeregion Wangen - Wiedlisbach (GAFWW), p.A. Gemeindeverwaltung, Städtli 4, 3380 Wangen an der Aare

Die Eröffnung erfolgt mit der Beilage:

— Formular «Datenblatt Fondsbeitragsgesuch / Berechnungsblatt Fondsbeiträge» vom 21. Juli 2023

11. Kenntnisgabe

Dieser Beschluss wird durch das AWA (inkl, der oben erwähnten Beilage) mit normaler Post zur Kenntnis gegeben an:

— W+H AG, Ingenieure und Planer, Herzogenbuchsee

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzkommission — Finanzkontrolle

Beilage — Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung

Einsehbar auf der Internetseite des AWA

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.09.20231 Version: 271 Dok.-Nr.: 3071166 1 Geschäftsnummer: 2023.BVD.4718 4/4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26, and Art. 27 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2026 and September 1, 2026.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 21 and Art. 36e — read in the version of March 1, 2020; the act was consolidated again on February 1, 2025.