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2023.BVD.5036

Rahmenkredit 2021–2024 für den baulichen Unterhalt der Liegenschaften, Ausgaben für kleinere betriebsspezifische Anpassungen sowie Ausgaben für betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte der Hochschulen im kantonalen Portfolio. Zusatzkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1240/2023 Datum RR-Sitzung: 15. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.5036 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Rahmenkredit 2021–2024 für den baulichen Unterhalt der Liegenschaften, Ausgaben für kleinere betriebsspezifische Anpassungen sowie Ausgaben für betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte der Hochschulen im kantonalen Portfolio, Zusatzkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Am 4. Juni 2020 hat der Grosse Rat den Rahmenkredit 2021-2024 für den baulichen Unterhalt der Liegenschaften, Ausgaben für kleinere betriebsspezifische Anpassungen sowie Ausgaben für betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte der Hochschulen im kantonalen Portfolio (RK JUP 2021–2024) genehmigt.

Der Rahmenkredit ist stärker belastet als ursprünglich erwartet. Mit dem Zusatzkredit im Umfang von CHF 18 Mio. soll sichergestellt werden, dass bis Ende 2024 notwendige Arbeiten für den baulichen Unterhalt der Liegenschaften und für kleinere betriebsspezifische Anpassungen verpflichtet werden können und es somit zu keinem Rückstau von Unterhaltsmassnahmen kommt, die dann über den neuen Rahmenkredit 2025-2028 finanziert werden müssen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11), Art. 63 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411), Art. 49c ‒ Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91); 50c ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Grossratsbeschluss vom 4. Juni 2020 betreffend Rahmenkredit 2021–2024 für den baulichen Unterhalt der Liegenschaften, Ausgaben für kleinere betriebsspezifische Anpassungen sowie Ausgaben für betriebsspezifische Anpassungen für neue Forschungsschwerpunkte der Hochschulen im kantonalen Portfolio (2019.BVE.14259)

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Gesamtkosten CHF 242 000 000 ./. mit GRB vom 4. Juni 2020 bewilligter Rahmenkredit – CHF 224 000 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 18 000 000 gemäss Art. 36 FHG Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 18 000 000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Es handelt sich um einen Zusatzkredit gemäss Art. 35 FHG zu einem Rahmenkredit Art. 34 FHG. Zahlungen werden gestützt auf die zu sprechenden Ausführungsbeschlüsse über folgende Konten geleistet:

Konto Bezeichnung 504100000 Umbau Liegenschaften (VV) 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 311100000 Maschinen / Geräte / Fahrzeuge 314400000 Baulicher / betrieblicher Unterhalt Hochbauten / Gebäude (VV) 343900000 Übriger Liegenschaftsaufwand (FV)

5. Verwendung der Mittel; Verlängerung der Laufzeit; Bedingungen

Es gelten die Bestimmungen in den Ziffern 5 und 6 des Grossratsbeschlusses vom 4. Juni 2020 (2019.BVE.14259).

6. Fakultatives Referendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 63 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.