Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.5077

Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

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RRB Nr.: 1234/2023 15. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen der Vernehmlassung zur im Betreff genannten Vorlage äussern zu dürfen.

Die Einbindung der Verordnung über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) in die entsprechenden Bundesverordnungen über die Abgeltungen des regionalen Personenverkehrs (ARPV) sowie über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) begrüsst der Regierungsrat. Ebenso unterstützt er die Kompetenzdelegation an das BAV, Richtlinien zur Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben in den subventionierten Bereichen des öffentlichen Verkehrs erlassen zu dürfen.

Der Regierungsrat begrüsst ferner die Schaffung einer Datenplattform zur Vereinfachung des zweijährigen Bestellverfahrens. Um Doppelspurigkeiten bei den Transportunternehmen zu vermeiden, sollen die Daten über eine Schnittstelle nutzbar gemacht werden. Die Umsetzung erfordert einen beträchtlichen zeitlichen Vorlauf. Deshalb sind zwingend Informationen zu den technischen Anforderungen notwendig. Der Regierungsrat des Kantons Bern bittet den Bund daher, diese benötigten Informationen frühzeitig bekannt zu geben.

Des Weiteren unterstützt der Regierungsrat ausdrücklich die Aufnahme des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a. Er interpretiert den Wortlaut dahingehend, dass die Transportunternehmungen in Absprache mit den Bestellern die Möglichkeit haben, für ungedeckte Kosten auf Reserven zurückzugreifen.

Nach Artikel 8 Absatz 4 der ARPV wird zur Beurteilung der Mitfinanzierung durch den Bund für Angebote, die über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, nebst der Nachfrage neu auch

die Wirtschaftlichkeit miteinbezogen. Die Bemessungskriterien der Wirtschaftlichkeit sollen erst

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Kanton Bern Canton de Berne

später in einer Richtlinie festgelegt werden. Dadurch können jedoch die Auswirkungen einer solchen Regelung zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der Regierungsrat würde es daher begrüssen, wenn die Bemessungskriterien unter Einbezug der Stakeholder transparent festgelegt würden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner insbesondere auch in der Beilage «Anträge zu den einzelnen Artikeln» eingebrachten Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — Anträge zu den einzelnen Artikeln

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