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2023.BVD.7886

Verkehrsbetriebe Biel (VB); Kantonsbeitrag an die Erneuerung und Automatisierung der Leubringenbahn nach Art. 4 und 5 ÖVG / Projekt RK 2024_01

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 482/2024 Datum RR-Sitzung: 15. Mai 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.7886 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verkehrsbetriebe Biel (VB); Kantonsbeitrag an die Erneuerung und Automatisierung der Leubringenbahn nach Art. 4 und 5 ÖVG / Projekt RK 2024_01

Erwägungen

1. Gegenstand

Bewilligung eines Investitionsbeitrags von insgesamt CHF 3 500 000 an die Erneuerung und Automatisierung der Leubringenbahn. Gemäss Art. 12 ÖVG und Art. 29 FILAG beteiligen sich die bernischen Gemeinden mit einem Drittel (CHF 1 167 000) am Gesamtbeitrag des Kantons.

Die Nettoausgabe zulasten Kanton Bern beläuft sich auf CHF 2 133 000.

Der Beitrag an die Verkehrsbetriebe Biel wird als rückzahlbares Darlehen geleistet.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101) ‒ Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) ‒ Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG; SR 743.01) ‒ Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) ‒ Wegleitung Finanzierung von Investitionen abgegoltener Seilbahnen (BAV, Stand: 5. Juni 2019) ‒ Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221) ‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4), Art. 4, 5, und 12 ‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1), Art. 29 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ GRB vom 10. März 2021 «Rahmenkredit Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022– 2025», (2020.BVD.3722) ‒ RRB 1232/2016 «Richtlinie des Regierungsrates über die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Investitionen im öffentlichen Verkehr»

3. Ausgabenart, rechtliche Qualifikation der Ausgabe und Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG zulasten des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2025». Gemäss Ziffer 5 des Grossratsbeschlusses vom 10. März 2021 ist der Regierungsrat zuständiges Organ nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG für die Mittelverwendung und den Vollzug des Rahmenkredits.

4. Massgebende Kreditsumme

4.1 Kostenaufstellung

Revision CHF 2 900 000 Vollautomatisierung Betrieb CHF 1 970 000 Erfüllung Behindertengleichstellungsgesetzt CHF 750 000 Massnahmen an Bauten CHF 400 000 Projektkosten CHF 400 000 Bahnersatzbetrieb CHF 580 000 Gesamtkosten CHF 7 000 000 ./. Beitrag aus dem BIF, Zusicherung BAV vom 28. März 2024 – CHF 3 500 000 Kosten zulasten Kanton und Gemeinden CHF 3 500 000 ./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 1 167 000 Zu bewilligende Ausgaben zulasten Kanton CHF 2 333 000

Der Beitrag des Kantons Bern in Höhe von CHF 3 500 000 wird, wie bei abgeltungsberechtigten Seilbahnen üblich, als zinsloses, rückzahlbares Darlehen gewährt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination

Es handelt sich um einen Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu einem Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr 54400000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2024 CHF 500 000 2025 CHF 2 500 000 2026 CHF 500 000 Total CHF 3 500 000

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination wird zum Mitteleinsatz ermächtigt. Die entsprechenden Gemeindebeiträge werden über das Konto 4632000000 vereinnahmt

6. Stand des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2025»

Bewilligte Rahmenkreditsumme 2022–2025 CHF 121 000 000 ./. bereits beansprucht – CHF 64 018 033 noch offene Kreditsumme (Stand am 02.05.2024*) CHF 56 981 967 Investitionsbeitrag des vorliegenden Finanzierunggesuches – CHF 2 333 000 Stand Rahmenkredit neu CHF 54 648 967

7. Angaben zu den Investitionen

7.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 3 500 000 3 500 000 0

7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 2.333 0.333 1.667 0.333 In der GKIP 2023 eingestellt 2.333 2.333

Die ausgearbeitete Planung hat gezeigt, dass die Realisierungsphase länger ist als ursprünglich angedacht. Daher gibt es eine Verschiebung der Zahlungstranchen.

7.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Der Investitionsbeitrag wird als rückzahlbares Darlehen geleistet und in der Kantonsbuchhaltung nicht abgeschrieben.

7.4 Weitere Folgekosten

Es entstehen keine Folgekosten.

8. Begründung

8.1 Beschrieb des Vorhabens

Im Jahr 2025 steht eine Generalüberholung der Leubringenbahn an. Nebst alters- und zustandsbedingten Revisionen und Erneuerungsarbeiten werden Anpassungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vorgenommen. Im Rahmen dieser Revisionsarbeiten wird zudem die seit längerem geplante Umstellung auf einen vollautomatisierten Betrieb vorgenommen.

Die Revision sieht den Ersatz bestehender Anlagenteile und die Erneuerung von technischen Einrichtungen vor. Das Zugseil muss ersetzt und alle weiteren beweglichen Teile der Bahn wie Antrieb und Steuerung sowie des Fahrzeugs müssen instand gestellt werden. An der Bahninfrastruktur stehen Anpassungen am Tunnel wie bei der Beleuchtung und bei den Notfalleinrichtungen an. Das Trassee wird neu geschottert. Auch die Brücke «Reservoir» hat ihre Lebensdauer erreicht und muss ersetzt werden. Zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen wird das im Freien liegende Bahntrassee mit einem Zaun abgegrenzt. Zudem werden in sämtlichen Stationen Perrontüren angebracht. Der automatisierte Betrieb ermöglicht die Verdichtung des Fahrplantakts von 10 auf 7.5 Minuten, was aus Kapazitätsgründen in den Hauptverkehrszeiten notwendig ist.

Um den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) gerecht zu werden, sind bei den Zugängen zur Talstation sowie zur Mittelstation «Beaumont» Anpassungen erforderlich. Die Fahrzeuge müssen mit Schiebetritten ausgestattet werden. Die Sicherstellung des korrekten Haltepunktes in der Zwischenstation erfordert den Einbau einer Seillängenkompensation.

Unter Berücksichtigung der BehiG-Vorgaben, wird der Vorplatz sowie der Zugang zur Talstation neugestaltet. Der alte Kiosk in der Talstation soll zurückgebaut werden.

Weitere Kosten fallen an für einen Bahnersatzbetrieb während des Betriebsunterbruchs.

Mit der Vollautomatisierung kann die Bahn künftig ohne permanente personelle Überwachung vor Ort betrieben werden. Die Personalkosten werden damit um CHF 350 000 pro Jahr reduziert. Demgegenüber entstehen Folgekosten der neuen technischen Einrichtungen für den automatisierten Betrieb von jährlich CHF 50 000. Insgesamt sinken damit die Abgeltungen von Bund und Kanton um CHF 300 000 pro Jahr. Davon trägt der Kanton 46 %. Somit verringert sich der Abgeltungsaufwand für den Kanton um CHF 138 000 pro Jahr.

Die Betriebsüberwachung erfolgt über die Leitstelle der Magglingenbahn, die ebenfalls Teil der Verkehrsbetriebe Biel ist. Diese kann Kontakt mit den Fahrgästen aufnehmen sowie die Perrontüren ansteuern. Bei Störungen kann über Kameras das Ereignis lokalisiert werden. Sofern notwendig, alarmiert die Leitstelle den Pikettdienst.

8.2 Berechnung des Kantonsbeitrags

Die Mitfinanzierung des Bundes erfolgt bei einer Seilbahn ähnlich wie bei einer Zahnradbahn. Bei Eisenbahnen und Zahnradbahnen des regionalen Personenverkehrs wird nur die Infrastruktur über den BIF vom Bund mitfinanziert. Die Fahrzeuge müssen eigenständig finanziert werden. Da bei Seilbahnen keine Trennung zwischen Infrastruktur und Verkehr vorgenommen werden kann, erfolgt die BIF-Mitfinanzierung des Bundes bei Seilbahn-Investitionen mit fix 50 % der Gesamtkosten. Die Unterstützung durch den Kanton Bern richtet sich nach der «Richtlinie BAV (Guidance): Seilbahninvestitionen».

Der Anteil aus dem BIF wird als A-fonds-perdu-Beitrag geleistet. Dadurch wird die Rechnung des regionalen Personenverkehrs (RPV) dank dem Wegfall abzugeltender Abschreibungen entlastet. Die Restfinanzierung erfolgt mit dem beantragten Kantonsbeitrag.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 29 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.