Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.DIJ.11375

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG). Stellungnahme des Kantons Bern.

Rubrum

Regierungsrat

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Eidgenössisches Finanzdepartement

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RRB Nr.: 1220/2023 15. November 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 30. August 2023 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zur Vernehmlassung zum oben genannten Geschäft eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst die Vorlage grundsätzlich, insbesondere die Schaffung eines Bundesregisters der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen. Gerne nimmt der Regierungsrat im Folgenden zu den einzelnen Bestimmungen Stellung.

2. Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG)

Art. 14 und Art. 15 TJPG

Bereits nach geltendem Recht müssen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen im Handelsregister eingetragen werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen die jeweilige Funktion treuhänderisch wahrnehmen. Dass neu auch das Treuhandverhältnis aus dem Handelsregister ersichtlich sein

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soll, geht lediglich aus dem erläuternden Bericht zu Art. 15 TJPG eindeutig hervor. Offen bleibt dabei auch, wie die Information, dass bestimmte Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung treuhänderisch tätig sind, an die kantonalen Handelsregisterämter gelangen sollen, da diesbezüglich die Meldung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen vorgesehen ist. Weiter sollen neu die Namen derjenigen Personen dem Handelsregister gemeldet werden, in deren Auftrag treuhänderisch gehandelt wird. Diese Angaben müssen durch das Handelsregisteramt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen gemeldet werden (Art. 14 Abs. 5 TJPG), während die an Anteilen wirtschaftlich berechtigten Personen direkt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden sind. Diese Regelung schafft Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten sowie Doppelspurigkeiten und potentielle Fehlerquellen und generiert unnötigen administrativen Aufwand. Namentlich müssten unter Umständen mehrere Meldungen an verschiedene Registerbehörden und zusätzlich ein Informationstransfer zwischen diesen Registerbehörden erfolgen. Dabei nimmt die eine Registerbehörde Meldungen entgegen, während die andere für deren Prüfung zuständig ist. Dass dabei Personendaten durch mehrere Behörden gespeichert und bearbeitet werden, widerspricht ausserdem dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit und schafft zusätzliche Risiken für (unbeabsichtigte) Verletzungen der Vertraulichkeit. Weiter wird in Art. 14 Abs. 1 lit. b TJPG auf «Artikel 13 Absatz 3» verwiesen; diese Bestimmung existiert jedoch nicht. Schliesslich ist bezüglich Art. 14 Abs. 4 TJPG unklar, auf welche Informationen sich diese Bestimmung bezieht. Dabei ist zu beachten, dass das Handelsregister im Umfang der Einträge, Anmeldungen und Belegen öffentlich ist (Art. 936 Abs. 1 OR). Wenn den kantonalen Handelsregisterämtern Treuhandverhältnisse gemeldet werden müssen und die Rechtseinheiten dieser Meldepflicht in der Handelsregisteranmeldung und/oder den Belegen nachkommen, könnte dies zu Konflikten mit Art. 14 Abs. 4 TJPG führen.

Anträge: Die Regelung ist dahingehend anzupassen, dass sämtliche Meldungen von Treuhandverhältnissen direkt durch die betreffende Rechtseinheit und ausschliesslich an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgen. Dadurch würde Art. 14 Abs. 4 TJPG obsolet und könnte gestrichen werden. In Art. 14 Abs. 1 lit. b TJPG sollte «Artikel 14 Absatz 3» vorbehalten werden, statt «Artikel 13 Absatz 3». Art. 15 TJPG sollte gegebenenfalls dahingehend präzisiert werden, dass die «Eigenschaft als treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter» im Handelsregister eintragen wird, und regeln, wie diese Informationen zu den kantonalen Handelsregisterämtern gelangen. Der Regierungsrat schlägt eine Meldung des Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen an die kantonalen Handelsregisterämter vor.

Art. 20 und 21 TJPG

Art. 20 und 21 TJPG schaffen aus unserer Sicht anstelle der beabsichtigten Erleichterungen für die betreffenden Rechtseinheiten ebenfalls Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten und führen zu Doppelspurigkeiten, potentiellen Fehlerquellen und unnötigem Administrativaufwand. Die Differenzierung, wann eine Meldung beim Handelsregisteramt und wann direkt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zu machen ist, dürfte in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Ferner setzt eine Meldung an das Handelsregisteramt voraus, dass diesem gleichzeitig eine Anmeldung für die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Tatsache im Handelsregister eingereicht wird. Ergänzend kann auf die Ausführungen zu Art. 14 und 15 TJPG verwiesen werden.

Antrag: Auf die besonderen Meldeverfahren nach Art. 20 und 21 TJPG ist zu verzichten.

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Art. 51 TJPG

Art. 51 TJPG sieht eine lnformationspflicht der Handelsregisterbehörden gegenüber juristischen Personen des schweizerischen Rechts bezüglich der neuen Meldepflichten und eine Mitteilungspflicht bezüglich erfolgter Handelsregistereintragungen gegenüber der Behörde, die das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen führt, vor. Dabei ist aufgrund der Verwendung des Begriffs Handelsregisterbehörden zunächst unklar, an wen sich die lnformationspflicht richtet. In Frage kommen etwa die kantonalen Handelsregisterämter und/oder das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA). Die Informationspflicht gilt anscheinend sachlich und zeitlich uneingeschränkt, also bei jeder Art von Änderung im Handelsregister und unter Umständen für dieselbe juristische Person auch mehrfach — unabhängig davon, ob sie ihren Meldepflichten nachkommt oder nicht. Sowohl die Informationspflicht wie auch die Mitteilungspflicht würden für die betroffene Handelsregisterbehörde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Die Information könnte zielgerichteter durch die Behörde, die das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen führt, wahrgenommen werden, indem lediglich Rechtseinheiten informiert werden, die der Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind. Die Mitteilungspflicht gegenüber der registerführenden Behörde bezüglich erfolgter Handelsregistereinträge erachtet der Regierungsrat als unnötig, da sämtliche Handelsregistereintrage im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.

Antraq: Es ist zu prüfen, ob nicht eine beschränkte Informationspflicht der Behörde, die das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen führt, zielführender wäre und auf die Mitteilungspflicht der Handelsregisterbehörden bezüglich erfolgter Handelsregistereinträge verzichtet werden kann.

3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000

Das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen soll explizit auch für Genossenschaften gelten. In Art. 13a Abs. 1 nBGFA werden Genossenschaften jedoch nicht erwähnt.

Antraq: Es ist zu prüfen, ob Genossenschaften nicht auch in Art. 13a Abs. 1 nBGFA explizit zu erwähnen wären.

4. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997

Da das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen auch für Genossenschaften gelten soll, sollten diese unseres Erachtens konsequenterweise auch in Art. 2 Abs. 3b's nGWG explizit erwähnt werden.

Antrag: Es ist zu prüfen, ob Art. 2 Abs. 3bis nGWG nicht bezüglich der Genossenschaften zu ergänzen wäre.

5. Abschliessende Bemerkungen

Abschliessend weist der Regierungsrat darauf hin, dass eine allfällige Entgegennahme, Verarbeitung, Weiterleitung und Archivierung von Meldungen wirtschaftlich berechtigter Personen sowie die Wahrnehmung der vorgesehenen Informations- und Mitteilungspflichten für die Handels-

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registerämter einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Für die Eintragung von Treuhandverhältnissen im Handelsregister müssten ausserdem die lnformatiksysteme angepasst werden, was auf jeden Fall mit Kosten für die Kantone verbunden wäre.

Antrag: Wir bitten Sie um eine Präzisierung der Umschreibung der Folgen für die Kantone in Ziff. 5.2 des erläuternden Berichts.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle

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Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 936 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.