Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.DIJ.14638

Vernehmlassung des Bundes: "Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Versicherung von inhaftierten Personen)". Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Eidg. Departement des Innern

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RRB Nr.: 171/2024 28. Februar 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Versicherung für inhaftierte Personen) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur oben erwähnten Gesetzesänderung Stellung nehmen zu können. Er hat dazu die nachfolgenden Bemerkungen.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst die geplante Revision des KVG, mit welcher die Versicherungspflicht für in der Schweiz inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eingeführt werden soll. Die Versicherungspflicht wird die unterschiedlichen kantonalen Regelungen zur Finanzierung von medizinischen oder pflegerischen Leistungen für diese Personengruppe ablösen. Damit kann der Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz einheitlicher gewährleistet werden, was aus gesundheitspolitischer Sicht positiv zu beurteilen ist.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Versicherungspflicht besteht jedoch bezüglich verschiedener Punkte erheblicher Klärungs- respektive Präzisierungsbedarf. Darauf wird in den nachfolgenden Anträgen eingegangen.

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2. Anträge

2.1 Terminologie

2.1.1 Antrag 1

Es ist sicherzustellen, dass in der vorliegenden KVG-Änderung die gleiche Terminologie bezüglich «Inhaftierung» und «Inhaftierte» wie in anderen Bundesgesetzen verwendet wird. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass auch die entsprechende Terminologie des Straf- und Massnahmenvollzugs berücksichtigt wird.

2.1.2 Begründung

Die in der Vorlage verwendeten Begriffe «lnhaftierung» und «Inhaftierte» sind nicht optimal, weil darin der Straf- und Massnahmenvollzug streng juristisch nicht enthalten ist. Nach Auffassung des Regierungsrates muss in allen Bundesgesetzen eine einheitliche Terminologie verwendet werden (vgl. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzuql: z.B. «Justizvollzug», «Gefangene», «eingewiesene Person»).

2.1.3 Antrag 2

Es ist in der KVV zu definieren, welche Fälle genau unter dem Begriff der «Entlassung» aus der Haft (Art. 7 Abs. 9 E-KVG) zu subsumieren ist.

2.1.4 Begründung

Art. 7 Abs. 9 E-KVG definiert, dass das Versicherungsverhältnis für «inhaftierte Personen» am Tag der Haftentlassung endet. Ab dem Zeitpunkt der «Haftentlassung» soll die freie Wahl des Versicherers wiederaufleben. Es ist unklar, ob hier nur die definitive Entlassung oder auch die bedingte Entlassung gemeint ist, während der eine Rückversetzung in den (stationären) Vollzug möglich ist. Bei eingewiesenen Personen ist zudem ab der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats eine freie(re) Arztwahl in praktischer Hinsicht möglich. Diese Punkte gilt es einheitlich zu regeln und in der KVV genau zu definieren.

2.2 Art. 4b E-KVG (Zuständigkeit des einweisenden Kantons)

2.2.1 Antrag

Art. 4b E-KVG ist wie folgt zu ändern: 1 Die Kantone können für inhaftierte Personen die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für die Dauer der Inhaftierung einschränken. Zuständig ist der einweisende Kanton, in dem die Person inhaftiert ist.

SR 341

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Gleichzeitig ist in Art. 7 Abs. 9 E-KVG der letzte Satz («Der Bundesrat legt fest, ...») zu streichen.

2.2.2 Begründung

Bei ausserkantonalen Platzierungen sind in der Praxis der einweisende Kanton und der vollziehende Kanton nicht identisch. Infolge der Verlegung von Eingewiesenen kann der Vollzugskanton während des Vollzugs ändern, während der einweisende Kanton immer derselbe Kanton bleibt. Die Verlegung einer eingewiesenen Person in einen anderen Kanton soll nicht dazu führen, dass eine allfällige Einschränkung der Wahl der Versicherer und der Versicherungsform des anderen Kantons zum Tragen kommt und dadurch allenfalls ein Versicherungswechsel nötig wird. Der Bundesrat soll zwar gestützt auf Art. 7 Abs. 9 E-KVG festlegen, unter welchen Voraussetzungen bei der Verlegung einer eingewiesenen Person in einen anderen Kanton ein Wechsel des Versicherers erfolgt. Dennoch verkompliziert die Regelung von Art. 4 Abs. 1 E-KVG das System erheblich. Aus diesem Grund hat die Zuständigkeit für die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für die Dauer der Inhaftierung beim einweisenden Kanton zu liegen. Dadurch erübrigt sich auch der letzte Satz von Art. 7 Abs. 9 E-KVG.

2.3 Art. 4b i.V.m. Art. 7 Abs. 9 E-KVG (Wahl des Versicherers und der Versicherungsform)

2.3.1 Antrag

Das Versicherungsverhältnis, das die Person mit Wohnsitz in der Schweiz vor der Inhaftierung hatte, ist in den ersten 90 Tagen der Haft beizubehalten und ab dem 91. Tag der Haft wegen des allfälligen neuen Versicherungsverhältnisses (eingeschränkte Wahl des Versicherers und/oder der Versicherungsform) zu sistieren. Art. 7 Abs. 9 E-KVG ist entsprechend anzupassen.

2.3.2 Begründung

Der erläuternde Bericht (S. 8 Ziff. 3.1.2) hält fest, dass die grosse Mehrheit der Inhaftierten nach weniger als 90 Tagen aus der Haft entlassen wird. Schränkt der Kanton die Wahl des Versicherers und/oder der Versicherungsform ein, endet das bestehende Versicherungsverhältnis von inhaftierten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in jedem Fall mit der Inhaftierung von Gesetzes wegen (Art. 7 Abs. 9 E-KVG). Nach der Haftentlassung endet das Versicherungsverhältnis mit dem entsprechenden Versicherer (vgl. Art. 4b E-KVG) ebenfalls von Gesetzes wegen. Es muss eine neue Versicherung abgeschlossen werden. Dies führt zu einem grossen administrativen Aufwand für die Krankenversicherer, und — falls die inhaftierte Person mit Wohnsitz in der Schweiz Prämienverbilligungen bezieht —je nach Prämienverbilligungssystem auch beim Kanton. Neben dem administrativen Aufwand für das Beenden und das neue Abschliessen der Versicherung müssten in vielen Fällen auch bereits bezahlte Prämien zurückerstattet werden, weil das Versicherungsverhältnis kurzfristig und/oder ungeplant beendet wurde. Ausserdem ist die Sicherstellung der lückenlosen Einhaltung der Krankenversicherungspflicht von inhaftierten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausserordentlich aufwändig und je nach kantonaler Zuständigkeitsregelung schwierig. Es ist darauf hinzuweisen, dass Informationen über strafrechtliche Verfolgungen zu den besonders schützenswerten Daten zählen (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 Bundesgesetz über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG]). Der Regierungsrat ist deshalb der Meinung, dass die Krankenversicherer bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Möglichkeit nicht erfahren dürfen, dass sie inhaftiert worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie z.B. nur für kurze Zeit in Untersuchungshaft kommen

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und danach wieder freigelassen werden. Die Bekanntgabe dieser Personendaten an die Krankenversicherer kann insbesondere bei einer kurzen Dauer der Inhaftierung aus Sicht des Regierungsrates unverhältnismässig sein. Wenn das besondere Versicherungsverhältnis nach Art. 4b E-KVG auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung gelangen soll, fordert der Regierungsrat, dass das bisherige Versicherungsverhältnis während der ersten 90 Tage der Haft beibehalten wird. Grund dafür ist, dass die grosse Mehrheit der Freiheitsstrafen (65% bis 73%) Kurzstrafen mit einem Medianwert von 90 Tagen sind (erläuternder Bericht, S. 8 Ziff. 3.1.2). Aufwändige Versicherungswechsel können auf diese Weise verhindert und die lückenlose Einhaltung der Versicherungspflicht kann auf einfache Art sichergestellt werden.

Ab dem 91. Tag der Haft soll das bisherige Versicherungsverhältnis sistiert und nicht beendet werden (analoge Lösung zu Art. 3 Abs. 4 KVG). Die Sistierung erfolgt wegen des neuen Versicherungsverhältnisses (eingeschränkte Wahl des Versicherers und/oder der Versicherungsform). Nach der Haftentlassung soll die Sistierung aufgehoben werden und das Versicherungsverhältnis, das vor der Inhaftierung und in den ersten 90 Tagen der Haft bestand, weiterlaufen. Die lückenlose Einhaltung der Krankenversicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz kann damit auf einfache Weise sichergestellt werden. Gleichzeitig erhalten auch Personen mit Ausständen beim Versicherer, bei dem sie vor der Inhaftierung versichert waren, nach der Haftentlassung nicht die Möglichkeit, den Versicherer zu wechseln. Damit wird die Gleichbehandlung mit nicht inhaftierten Personen sichergestellt (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG).

2.3.3 Eventualantrag

Falls der Antrag (Ziff. 2.3.1) abgelehnt und an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses beim bisherigen Versicherer für Inhaftierte mit Wohnsitz in der Schweiz festgehalten wird, wird Folgendes beantragt:

1. Es ist eine gesetzliche Grundlage im KVG zu schaffen, welche festlegt, wer sicherzustellen hat, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aus der Haft entlassen werden und während der Haft in der Wahl des Krankenversicherers eingeschränkt waren, lückenlos krankenversichert sind. Dabei ist inhaltlich auf Ziffer 4 der Empfehlungen des BAG im Informationsschreiben vom 15. Dezember 2022 an die KVG-Versicherer, Kantone und die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) betr. «Umzug» abzustützen.

2. Es ist eine gesetzliche Grundlage im KVG schaffen für die Pflicht des «bisherigen Versicherers», dem neuen Versicherer den Wechsel aufgrund der Inhaftierung zu melden.

3. Es ist im erläuternden Bericht rechtlich zu begründen, weshalb Personen mit Wohnsitz in der Schweiz mit Ausständen beim Krankenversicherer, bei dem sie vor der Inhaftierung versichert waren, nach der Haftentlassung — anders als nicht inhaftierte Personen (Art. 64a Abs. 6 KVG) — die freie Wahl eines Krankenversicherers haben sollen.

2.3.4 Begründung

1. Art. 7 Abs. 5 KVG stellt sicher, dass eine Person bei einem Wechsel des Versicherers nicht ohne Versicherungsschutz dastehen kann: Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Für inhaftierte Personen muss ebenfalls eine Bestimmung im KVG geschaffen werden, die sicherstellt, dass sie nach der Haftentlassung lückenlos versichert bleiben. Das BAG hat in seinem Informationsschreiben vom 15. Dezember 2022 unter Ziffer 4 Empfehlungen zuhanden der KVG-Versicherer, der Kantone und der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) ausgesprochen

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bezüglich des Umgangs mit Versicherten, die nicht mehr im Tätigkeitsbereich ihres Versicherers wohnen und die keinen neuen Versicherer wählen, obwohl sie weiterhin der Krankenversicherungspflicht unterstehen. Die Situation der aus der Haft entlassenen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist identisch mit jener dieser umgezogenen Personen: Sie können nach der Haftentlassung nicht beim Versicherer bleiben, müssen aber weiterhin lückenlos versichert sein. Für beide Personengruppen ist eine gesetzliche Grundlage im KVG entsprechend dem Inhalt dieser Empfehlungen zu schaffen.

2. Dem erläuternden Bericht zu Art. 7 Abs. 9 E-KVG ist zu entnehmen, dass «der bisherige Versicherer» den «neuen Versicherer» über den Wechsel aufgrund der Inhaftierung informieren muss (S. 12). Eine gesetzliche Grundlage für diese Meldepflicht der Versicherer fehlt im E-KVG und ist deshalb zu schaffen (analog Art. 7 Abs. 5 KVG).

3. Versicherte, welche bei ihrem Krankenversicherer Ausstände (unbezahlte Prämien und/oder Kostenbeteiligungen) haben, können nicht zu einem anderen Versicherer wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz endet das Versicherungsverhältnis beim Versicherer, bei dem sie vor der Inhaftierung versichert waren, mit der Inhaftierung von Gesetzes wegen (Art. 7 Abs. 9 E-KVG). Sie können nach der Haftentlassung den Versicherer frei wählen, selbst wenn sie beim Versicherer, bei dem sie vor der Inhaftierung versichert waren, Ausstände haben. Aus Sicht des Regierungsrates ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Sollte daran festgehalten werden, ist dies im erläuternden Bericht rechtlich zu begründen.

2.4 Art. 6 KVG (Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer)

2.4.1 Antrag

In Art. 6 KVG ist eine Bestimmung einzufügen, welche die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von Inhaftierten ohne Wohnsitz in der Schweiz beim einweisenden Kanton festlegt.

2.4.2 Begründung

Im erläuternden Bericht (S. 8 Ziff. 3.1.2 und S. 11) wird die Auffassung vertreten, dass sich aus dem heutigen Art. 6 Abs. 1 KVG ergibt, dass die Zuständigkeit für die Kontrolle der Versicherungspflicht beim Kanton liegt, welcher die Inhaftierung verfügt hat. Diese Ansicht teilt der Regierungsrat nicht. Es könnte der einweisende Kanton sein oder der Kanton, in dem sich die Haftanstalt befindet. In Art. 6 KVG ist deshalb ausdrücklich die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von Inhaftierten ohne Wohnsitz in der Schweiz zu regeln.

2.5 Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 3 Bst. c, Art. 4b und Art. 7 Abs. 9 E-KVG

2.5.1 Antrag

Das Inkrafttreten der unter Ziff. 2.4 genannten Änderungen ist so festzulegen, dass den Kantonen mindestens zwei Jahre Zeit für die Anpassung der kantonalen Gesetzesbestimmungen bleibt.

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2.5.2 Begründung

Soll die Wahl des Versicherers und der Versicherungsform für die Dauer der Inhaftierung eingeschränkt werden, müssen die kantonalen Gesetzesgrundlagen angepasst werden. Liegt die Zuständigkeit für die Einhaltung der Versicherungspflicht beim Kanton, der die Haft verfügt hat, sind ebenfalls die kantonalen Gesetzesgrundlagen anzupassen (Änderung der Zuständigkeit für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Inhaftierten innerhalb des Kantons oder Grundlage für die Bekanntgabe von Personendaten von Inhaftierten von der die Haft verfügenden Stelle an die innerhalb des Kantons zuständige Stelle für die Einhaltung der Versicherungspflicht). Im Kanton Bern dauert ein Gesetzgebungsverfahren rund zwei Jahre. Für das Inkrafttreten der unter Ziff. 2.4 genannten Bestimmungen sind deshalb mindestens zwei Jahre ab Verabschiedung durch das Bundesparlament vorzusehen.

2.6 Art. 65 Abs. 1ter E-KVG (Zuständigkeit für die Prämienverbilligung)

2.6.1 Antrag

Alle heutigen Bestimmungen über die kantonalen Zuständigkeiten für die Prämienverbilligung (Art. 8 Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; VPVK) sind im KVG zu regeln (wie der neue Art. 65 Abs. 1ter KVG).

2.6.2 Begründung

Art. 65 Abs. 1ter E-KVG regelt die kantonale Zuständigkeit für die Prämienverbilligung von Inhaftierten ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der Regierungsrat begrüsst, dass sie auf Gesetzesstufe geregelt ist. Er macht aber darauf aufmerksam, dass die kantonalen Zuständigkeiten bezüglich Prämienverbilligung heute ausschliesslich in Art. 8 VPVK geregelt sind. Dass nicht alle kantonalen Zuständigkeiten im gleichen Erlass geregelt sind, ist nicht nachvollziehbar und rechtlich inkonsequent. Da Art. 8 VPVK und Art. 65 Abs. 1ter E-KVG wesentliche Normen beinhalten, sind sie aufgrund des Legalitätsprinzips und aus systematischen Gründen alle im KVG zu regeln.

2.7 Krankenversicherungsprämien

2.7.1 Antrag 1

Unter Ziffer 3.1.6 des erläuternden Berichts (siebte Zeile) ist «bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen» zu streichen.

2.7.2 Begründung

Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 10 Ziff. 3.1.6) kann ein Gesuch um Prämienverbilligung «bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen» gestellt werden. Es ist Aufgabe der für die Prämienverbilligung zuständigen Stelle des Kantons zu prüfen, ob die inhaftierte Person aufgrund der Angaben im Gesuch die Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung erfüllt. Ein Gesuch um Prämienverbilligung kann unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gestellt werden. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.12.2023 I Version: ilj Dok.-Nr.: 21305731 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.14638 6/8

2.7.3 Antrag 2

Im erläuternde Bericht (S. 10 Ziff. 3.1.6) sind die die letzten zwei Sätze zu streichen. Stattdessen ist der folgende Satz einzufügen: «Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht für Inhaftierte ohne Wohnsitz (ca. 2000 Personen) wird den Kantonen in der Prämienverbilligung ein gewisser Mehraufwand anfallen.»

2.7.4 Begründung

«Je nach Vorgehensweise der Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden» könnten gemäss dem erläuternden Bericht (S. 10 Ziff. 3.1.6) die Abklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Haftantritt auch für die Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung herangezogen werden, weshalb davon ausgegangen wird, dass den zuständigen Vollzugsbehörden kein wesentlicher Mehraufwand entstehen dürfte.

Die Kantone bestimmen autonom, nach welchem Verfahren und gestützt auf welche Daten sie abklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung erfüllt sind. Entsprechend vielfältig sind die kantonalen Prämienverbilligungssysteme. Es ist daher nicht eine Frage der «Vorgehensweise der Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden», wie hoch der Mehraufwand für die Kantone ist, sondern der Bestimmungen des Prämienverbilligungssystems des zuständigen Kantons. Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht für Inhaftierte ohne Wohnsitz in der Schweiz (ca. 2000 Personen) wird den Kantonen in der Prämienverbilligung ein gewisser Mehraufwand anfallen. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.

2.8 Risikoausgleich

2.8.1 Antrag

Es ist prüfen, welchen Status Eingewiesene (mit und ohne Wohnsitz in der Schweiz) im Risikoausgleich unter den Krankenversicherern (Art. 16ff. KVG) haben und welchem Kanton sie gegebenenfalls zuzuordnen sind. Das KVG und die Ausführungsbestimmungen zum Risikosausgleich sowie der erläuternde Bericht sind entsprechend zu ergänzen.

2.8.2 Begründung

Der Risikoausgleich schafft einen finanziellen Ausgleich zwischen Krankenversicherern, die eine unterschiedliche Risikostruktur aufweisen (Art. 16ff. KVG). Es stellt sich u.a. die Frage, ob und wenn ja, in welchen Fällen, eingewiesene Personen (mit und ohne Wohnsitz in der Schweiz) im Risikoausgleich zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Kanton. Die rechtlichen Bestimmungen zum Risikoausgleich und der erläuternde Bericht sind entsprechend zu ergänzen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.12.2023 'Version: 11 I Dok.-Nr.. 2130573 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.14638 7/8

3. Weiteres

Art. 25a Abs. 5 und Art. 49a E-KVG (Pflegeleistungen bei Krankheit und Abgeltung der stationären Leistungen)

Für die Restfinanzierung der Pflege und den kantonalen Anteil bei stationärem Spitalaufenthalt ist für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. c E-KVG versichert sind, der Kanton zuständig, welcher die Inhaftierung verfügt hat. Diese Regelungen werden begrüsst.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 28.12.20231 Version: 11 1 Dok.-Nr.: 2130573 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.14638 8/8

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 6, Art. 7, Art. 16ff, Art. 64a, and Art. 65 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, Art. 8 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.