2023.DIJ.14654
Verordnung über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) (Änderung)
Rubrum
Verordnung über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) Änderung vom 13.03.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 152.221.131 | 152.322.1 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 152.322.1 Verordnung über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz vom 09.09.2009 (OSDV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Titel (geändert) Verordnung über die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)1), Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 6b des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)2), Artikel 124 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)3), Artikel 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG)4), Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)5) sowie Artikel 70 Absatz 2 und 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)6), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 4 Abs. 2a (geändert) Die Geschäftsleitung des kantonalen Grundbuchamts besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts, den geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern, der Stabsleiterin oder dem Stabsleiter sowie der Notariatsinspektorin oder dem Notariatsinspektor. Die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Organisation der Geschäftsleitung richten sich nach dem Amtsreglement. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
Art. 5 Abs. 2a (geändert) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des kantonalen Grundbuchamts.
Art. 11 Abs. 1 (geändert) Unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 sind für die Begründung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig
1) BSG 213.316 2) BSG 152.321 3) BSG 211.1 4) BSG 281.1 5) BSG 153.01 6) BSG 620.0 d (geändert) die geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter für ihre jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts zustimmen muss. Art. 13 Abs. 5 (geändert) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts führt mit den geschäftsleitenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern, der Stabsleiterin oder dem Stabsleiter sowie der Notariatsinspektorin oder dem Notariatsinspektor das Mitarbeitergespräch. Die Stabsleiterin oder der Stabsleiter und die Notariatsinspektorin oder der Notariatsinspektor führen das Mitarbeitergespräch jeweils mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 15 Abs. 3 (geändert) Die Geschäftsleitungen und Ausschüsse sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher des kantonalen Grundbuchamts können die Befugnisse gemäss Absatz 1 an einzelne Personen mit Führungsfunktionen in den Regionen oder den Verwaltungskreisen sowie an die Stabsleiterin oder den Stabsleiter generell oder im Einzelfall delegieren. Solche Delegationen sind der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
II.
Der Erlass 152.221.131 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ) (Stand 01.09.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) erfüllt Aufgaben auf dem Gebiet l (geändert) der Sozialversicherungen, Art. 4 Abs. 1 Im Aufgabengebiet der Direktion für Inneres und Justiz sind folgende Anstalten tätig: c (geändert) Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), d (neu) Familienausgleichskasse des Kantons Bern (FKB).
Art. 9 Abs. 2 (geändert) Die oder der BKRA a (geändert) leitet die Fachstelle für kirchliche und religiöse Angelegenheiten; a1 (neu) bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten vor, soweit dafür nicht ein anderes Amt zuständig ist; Art. 13a Abs. 1 Das Kantonale Jugendamt* c (geändert) übernimmt die der Direktion durch die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich eines anderen Amts fallen; i (geändert) ist zuständig für die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern aus dem In- und Ausland sowie für die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zur späteren Adoption und führt die Aufsicht über die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse; Art. 14 Abs. 1 Das Rechtsamt c (geändert) bereitet die Gesetzgebung vor, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich eines andern Amts fällt; k (geändert) leistet den Ämtern rechtliche Unterstützung, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich eines andern Amts fällt; Art. 16 Abs. 1 (geändert) Das Amt für Sozialversicherungen d (geändert) sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG]1); d1 (neu) vergütet den Krankenversicherern die Verluste (Art. 64a KVG); d2 (neu) führt die Prämienverbilligungen durch (Art. 65 KVG); f (geändert) bereitet die Geschäfte im Bereich der Sozialversicherungen für die Direktion vor, soweit dafür nicht eine andere Direktion zuständig ist; g (geändert) bereitet die Gesetzgebung in seinem Aufgabenbereich vor;
1) SR 832.10 h (geändert) nimmt die Planung und das Berichtswesen in seinem Bereich betreffend Aufgaben und Mittel vor; i (geändert) stellt die Mittel bereit, um die AKB für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu entschädigen; k (geändert) führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den Familienausgleichskassen durch; l (neu) stellt den Finanztransfer sicher im Bereich
1. der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden,
2. der Prämienverbilligungen und der Familienzulagen in der Landwirtschaft zwischen Bund und Kanton,
3. der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zwischen Kanton und Gemeinden. Art. 16a Abs. 1 Das Amt für Geoinformation e (geändert) unterstützt andere Stellen der Kantonsverwaltung bei Fragen zu Methoden der Geomatik; h (geändert) koordiniert den Betrieb des Leitungskatasters und übt die Aufsicht über diesen Betrieb aus;
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Bern, 13. März 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer