2023.DIJ.3627
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 625/2023 7. Juni 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01).
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat befürwortet die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen. Sie dienen der Klärung des mitunter schwierigen Verhältnisses zwischen dem Vollzug jugendrechtlicher und erwachsenenrechtlicher Sanktionen. Die neuen Regelungen sind schlüssig, erfordern aber zukünftig einen vermehrten Austausch zwischen den Jugendanwaltschaften und den Vollzugsbehörden.
2. Anträge zu einzelnen Bestimmungen
2.1 Zu Art. 12c EV-StGB-MStG-JStG — Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB
Abs. 1: Beim Freiheitsentzug nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) und bei der Freiheitsstrafe nach Art. 40 Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) handelt es sich um gleichartige Strafen. Die Verordnung regelt in dieser Hinsicht zwar die Zuständigkeit beim Zusammentreffen dieser Sanktionen, allerdings äussert sie sich nicht dazu, welche «Vollzugsvorgaben» (StGB oder
JStG) bei einem gemeinsamen Vollzug anwendbar sind. Eine explizite Regelung wäre hier wünschenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass
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manche Vollzugsvorgaben des JStG nicht mit denjenigen des StGB vereinbar sind (z.B. Art. 27 Abs. 6 JStG) und hinsichtlich der Unterbringungen unterschiedliche Institutionen zur Verfügung stehen.
Abs. 3: Bei der persönlichen Leistung nach Art. 23 JStG handelt es sich um eine Sanktion, welche mit der besonderen Vollzugsform der Gemeinnützigen Arbeit vergleichbar ist. Gemäss dem erläuternden Bericht (Ziff. 3.13) gilt hier der Verständigungsgrundsatz gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, wonach sich die beteiligten Behörden über die Zuständigkeit einigen. Es ist wohl davon auszugehen und erscheint als sachgerecht, wenn nach erfolgter Absprache der beteiligten Behörden, wonach z.B. die Sanktion nach JStG als die dringlichste oder zweckmässigste definiert wurde und zu vollziehen ist, sich die beiden Behörden auch darauf einigen, dass in diesem Fall die Jugendanwaltschaft zuständig ist (ebenso in der umgekehrten Konstellation). Allenfalls wäre es der Rechtssicherheit dienlich, diese Regelung — dass die Behördenzuständigkeit grundsätzlich der Wahl der Sanktion folgt — als Grundsatz in der Verordnung zu verankern.
2.2 Zu Art. 12d EV-StGB-MStG-JStG — Gleichzeitig vollziehbare Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB
Auch hier wäre die Aufnahme des oben zu Art. 12c Abs. 3 erwähnten Grundsatzes wünschenswert.
Ob die Kombination oder ein Wechsel der Sanktion während des Vollzugs in der Praxis sinnvoll und machbar ist, erscheint fraglich und wird sich zeigen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil sich in diesen Fällen zusätzlich die Frage des Zuständigkeitswechsels der Behörde während des Vollzugs stellen könnte. Hier ist in der Praxis ohne klare rechtliche Regelung mit gewissen Schwierigkeiten zu rechnen.
2.3 Zu Art. 12g EV-StGB-MStG-JStG — Gleichzeitig vollziehbare Sanktionen nach JStG und Verwahrungen nach StGB
Abs. 1 entspricht Art. 7 Abs. 1 V-StGB-MStG, während Abs. 2 eine analoge Regelung zu Art. 64 Abs. 2 StGB darstellt. Was auffällt ist, dass keine Regelung analog zu Art. 7 Abs. 2 V-StGB- MStG getroffen wurde bezüglich des allfälligen späteren Vollzugs der Schutzmassnahmen und der persönlichen Leistung.
2.4 Zu Art. 12h EV-StGB-MStG-JStG — Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG und Landesverweisung nach StGB
Anzumerken ist hierzu, dass eine Unterbringung eine Schutzmassnahme des schweizerischen Jugendstrafrechts ist, welche die Integration in der Schweiz fördern soll. Es erscheint daher nicht sachgerecht, wenn an den Vollzug einer Unterbringung eine Landesverweisung anschliesst.
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2.5 Zu Art. 13 EV-StGB-MStG-JStG —Verständigung der beteiligten Kantone oder Behörden
Neu wird in Abs. 2 die innerkantonale Verständigung geregelt. In den Materialien wird regelmässig auf Art. 13 und die damit einhergehende direkte Verständigung zwischen den Behörden verwiesen. Die Möglichkeit der Verständigung ist grundsätzlich zu begrüssen, wobei hinsichtlich der Zuständigkeit für den Vollzug der als am dringlichsten oder zweckmässigsten definierten Sanktion die Implementierung des oben erwähnten Grundsatzes (vgl. Bemerkungen zu Art. 12c und Art. 12d) wünschenswert wäre.
3. Weiteres
3.1 Anrechnung einer Schutzmassnahme an eine spätere Freiheitsstrafe
Es fehlt die Beantwortung der Frage, ob und wie eine Schutzmassnahme an eine allfällige spätere Freiheitsstrafe angerechnet wird. Anhand des nachfolgenden Beispiels wird die Problematik deutlich: X wird durch die Jugendanwaltschaft im Rahmen einer offenen oder geschlossenen Unterbringung in einer Institution untergebracht. Als Volljähriger wird X wegen einer Tat, die er als über 18-Jähriger begangen hat (und allenfalls sogar noch vor einer angetretenen Unterbringung nach JStG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da die jugendstrafrechtliche Unterbringung vorgeht, verweilt er allenfalls bis zu seinem 25. Altersjahr in einer Institution und müsste im Anschluss — auch bei erfolgreichem Verlauf der Schutzmassnahme — seine Freiheitsstrafe noch absitzen. Dies würde dazu führen, dass die Motivation für eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme kaum aufgebracht wird bzw. aufrechterhalten werden kann.
3.2 Vollstreckungsverjährung
Unklar ist, wie die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 37 JStG zu handhaben ist. In vielen Fällen wird der Vollzug der Sanktionen des JStG wegen Verjährung nicht mehr möglich sein, so beispielsweise bei Art. 12f und Art. 12g EV-StGB-MStG-JStG. Es ist daher zu prüfen, ob eine Verjährungsunterbrechung einzuführen ist, sofern diese Strafen trotz Bedenken hinsichtlich Massnahmenmotivation ins Auge gefasst werden.
3.3 Kommunikation zwischen den Vollzugsbehörden
Die Kommunikationswege unter den mit dem Vollzug beauftragten Behörden erscheinen unklar. Insbesondere stellt sich die Frage, woher eine Behörde vom Vorhandensein der jeweils andern zu vollziehenden Sanktion Kenntnis erhält. Zudem ist nicht geklärt, woher die Erwachsenenvollzugsbehörde beispielsweise im Fall von Art. 12h EV-StGB-MStG-JStG von einer zu vollziehenden persönlichen Leistung weiss, wenn diese nicht im Strafregister eingetragen wird.
3.4 Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach JStG
Fraglich ist schliesslich, ob der Vollständigkeit halber nicht auch Regelungen für die — zwar wohl seltene — Konstellation des Zusammentreffens mehrerer Sanktionen nach JStG aufzunehmen wären, soweit Art. 32 JStG nicht einschlägig ist.
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Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Sicherheitsdirektion — Justizleitung
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