2023.DIJ.3825
Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV): Teilrevision per 01.01.2024
Rubrum
Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) Änderung vom 21.06.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 213.319.2 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder vom 23.06.2021 (ALKV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 7a (neu) Leistungsabgeltung Die Abgeltung der nach Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2 mit ei - nem Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragenen Aufgaben erfolgt in Form von Fallpauschalen. Es werden folgende Pauschalen und Entschädigungen ausgerichtet: a 3077 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Erteilung einer generellen Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern, b 754 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes (Passung), c 754 Franken pro Pflegekind für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO, d 754 Franken pro Pflegefamilie im Bereich der Krisenunterbringung für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO, e 127 Franken pro Stunde für den mit einem Aufsichts- oder Abklärungsbesuch verbundenen Reisezeitaufwand einschliesslich Spesen, der eine halbe Stunde der effektiven Wegzeit übersteigt, wobei die Entschädigung pro angebrochener Viertelstunde berechnet wird. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz a legt im Leistungsvertrag fest, nach welchen Modalitäten die Datenlieferung zu erfolgen hat und welcher Stichtag für die Ermittlung der Fallzahlen sowie des nach Buchstabe e entstandenen Reisezeitaufwands ausschlaggebend ist, b bestimmt den gestützt auf den Durchschnitt der über die letzten zwei Jahre gemeldeten Fallzahlen zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag zuzüglich des nach Buchstabe e gemeldeten Reisezeitaufwands aus dem Vorjahr und teilt diesen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern schriftlich mit. Die Direktion für Inneres und Justiz passt die Pauschalen und Entschädigungen nach Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.
Art. 12 Abs. 2 (geändert) Sie kann einzelne Aufgaben durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragen.
II.
1. Der Erlass 213.318 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen vom 19.09.2012 (ZAV) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Die kommunalen Dienste erfüllen auf Anordnung der KESB namentlich die folgenden Aufgaben: i Aufgehoben. k Aufgehoben.
l Aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Der Kanton entschädigt die Aufwendungen der Gemeinden durch Fallpauschalen. Es werden folgende Pauschalen ausgerichtet: a (geändert) 2940 Franken pro Person und Jahr für jeden von der KESB erteilten Auftrag im Bereich des Kindesschutzes (Art. 3 Abs. 1 Bst. a, c, g und h), e Aufgehoben.
2. Der Erlass 213.319.1 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vom 30.06.2021 (KFSV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 16a (neu) Anpassung des Betriebskostenanteils Der Betriebskostenanteil besteht aus einem Anteil an Personalkosten und einem Anteil an Sachkosten. Die Direktion für Inneres und Justiz kann den Personalkostenanteil jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum und den Sachkostenanteil jährlich dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen.
Art. 23 Abs. 1 (geändert) Die Tarife können durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
Art. 26 Abs. 3 (neu) Der gemäss Absatz 1 im Pflegevertrag vereinbarte Betrag für die Abgeltung der Betreuung kann durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
Art. 40 Abs. 1 Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu berücksichtigen:
g (geändert) ein Anteil von fünf Prozent des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen).
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 21. Juni 2023] Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer