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2023.DIJ.9092

Förderung von Gemeindezusammenschlüssen, Staatsbeiträge (Abklärungsbeiträge, Fusionsbeiträge und Zentrumsboni). Verpflichtungskredit (2026 bis 2029). Rahmenkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 238/2025 Datum RR-Sitzung: 5. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2023.DIJ.9092 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Förderung von Gemeindezusammenschlüssen, Staatsbeiträge (Abklärungsbeiträge, Fusionsbeiträge und Zentrumsboni); Verpflichtungskredit (2026 bis 2029), Rahmenkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Seit 2004 werden freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden gestützt auf das Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG; BSG 170.12) durch Gewährung einer Finanzhilfe gefördert. Diese Rechtsgrundlagen wurden einer Totalrevision unterzogen und traten am 1.1.2025 in Kraft. Die Fusionsförderung wurde materiell und begrifflich angepasst. Die im GFG verankerte finanzielle Fusionsförderung setzt sich neu aus den folgenden drei Arten von Staatsbeiträgen zusammen: Abklärungsbeiträge an laufende Projekte sowie Fusionsbeiträge und Zentrumsboni an umgesetzte Projekte. Fusionsprojekte sind mehrjährige Projekte, komplex und politisch regelmässig umstritten. Nicht selten kommt es zu Projektveränderungen oder Terminverschiebungen. Das neue finanzielle Fördersystem durchlief eine breite Vernehmlassung, muss sich aber noch etablieren. Aufgrund der erwähnen «Dynamik» bei den Fusionsprojekten ist es angezeigt, die hochgerechnete Summe, um den Erfahrungswert von einem Fünftel zu kürzen. Davon sind alle Kateg orien von Staatsbeiträgen und alle Projekte gleichermassen betroffen. Es wird ein Kredit von total CHF 6'360'000 mit einer vierjährigen Laufzeit (2026 bis 2029) beantragt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 62 Abs. 1 Bstb. c und Art. 76 Bstb. e der Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993 (KV; BSG 101.1), ‒ Art. 3 bis 10 des Gesetzes vom 04.06.2024 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG; BSG 170.12), ‒ Art. 32 und Art. 34 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), ‒ Art. 23 und Art. 28 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Mehrjähriger Verpflichtungskredit in Form eines Rahmenkredits (2026 bis 2029).

Es handelt sich gestützt auf Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 1 FHG um neue, einmalige Ausgaben zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen.

4. Massgebende Kreditsumme

Abklärungsbeiträge nach Art. 3 GFG (EG, KG, BG) CHF 620'000.00

Fusionsbeiträge nach Art 4 und 5 GFG (EG und KG) CHF 2'690'000.00

Zentrumsboni nach Art. 6 bis 8 GFG (nur an EG) CHF 4'640'000.00

Total Hochrechnungen CHF 7'950'000.00

Gesamtsumme Rahmenkredit (um 20% gekürzt) CHF 6'360'000.00

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Der Rahmenkredit wird voraussichtlich in folgende Zahlungstranchen unterteilt.

Abklärungsbeiträge Konto / Innenauftrag / Amt Jahr Anteil Rahmenkredit

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2026 CHF 180'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2027 CHF 180'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2028 CHF 130'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2029 CHF 130'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

Total Hochrechnungen Abklärungsbeiträge CHF 620'000.00

Summe Abklärungsbeiträge (um 20% gekürzt) 2026 - 2029 CHF 496'000.00

Fusionsbeiträge und Zentrumsboni Konto / Innenauftrag / Amt Jahr Anteil Rahmenkredit

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2026 CHF 1'360'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2027 CHF 400'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2028 CHF 1'840'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeinde- 2029 CHF 3'040'000.00 zweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

Total Summe für Kirchgemeinden: 4 Jahre CHF 690'000.00 363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände / 457100000101 / AGR 4456000000

Total Hochrechnungen Fusionsbeiträge und CHF 7'330'000.00 Zentrumsboni

Summe Fusionsbeiträge und Zentrumsboni (um 2026 - 2029 CHF 5'864'000.00 20% gekürzt)

Der beantragte Betrag für Fusionsbeiträge stützt sich auf Hochrechnungen anhand heute bekannter, laufender Projekte und berücksichtigt die Tatsache, dass in den Jahren 2026 bis 2028 Projekte neu gestartet und umgesetzt werden können. Ebenfalls in die Hochrechnung eingeflossen sind Erfahrungswerte früherer Jahre. Die beantragte Summe für Abklärungsbeiträge stützt sich auf die bis Anfang 2025 eingegangenen Verpflichtungen (Saldo per 05. März 2025). Es wird dabei von einer im Vergleich zu den Jahren 2024 bis 2025 leicht steigenden Anzahl neu startender Fusionsprojekte pro Jahr ausgegangen. Die Mittel werden im Voranschlag 2026 und im Aufgaben- und Finanzplan 2027 bis 2029 gestützt auf den RRB eingestellt; die Mittel für die Jahre 2026 bis 2028 waren bereits im AFP eingestellt. Im Jahr 2029 sind zusätzlich CHF 2'674'000 einzustellen.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 GFG kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (Amt für Gemeinden und Raumordnung) die Abklärungsbeiträge an Fusionsabklärungen im Rahmen der bereitgestellten Mittel bewilligen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 GFG kann die Direktion für Inneres und Justiz Fusionsbeiträge und Zentrumsboni an zustande gekommene Gemeindezusammenschlüsse ausrichten im Rahmen der bereitgestellten Mittel.

7. Finanzreferendum

Die Ausgabenbewilligung unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum und ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilagen – Vortrag inkl. Tabelle Hochrechnung (Beilage 1)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 32 and Art. 34 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.