2023.FINGS.112
Steuergesetz (StG) (Anpassung mittels Dekret). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2024. Übrige Tarifstufen, Abzüge und Steuerfreibeträge. Anträge des Regierungsrates und der Kommission
Rubrum
Anträge des Regierungsrates und der Kommission RRB Nr. 872
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG), auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 29 Steuerfreie Einkünfte
Steuerfrei sind
a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
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b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
c die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden,
d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
f der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
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g der Sold der Milizfeuerwehrleute bis g der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum zum Betrag von jährlich 5000 Fran- Betrag von jährlich 50005200 Franken ken für Dienstleistungen im Zusam- für Dienstleistungen im Zusammenhang menhang mit der Erfüllung der Kern- mit der Erfüllung der Kernaufgaben der aufgaben der Feuerwehr (Übungen, Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen Kurse, Inspektionen und Ernstfallein- und Ernstfalleinsätze zur Rettung, sätze zur Rettung, Brandbekämpfung, Brandbekämpfung, allgemeinen allgemeinen Schadenwehr, Elementar- Schadenwehr, Elementarschadenbe- schadenbewältigung und dergleichen), wältigung und dergleichen), wobei wobei Pauschalzulagen für Kader, Pauschalzulagen für Kader, Funkti- Funktionszulagen sowie Entschädigunonszulagen sowie Entschädigungen gen für administrative Arbeiten und für für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr Dienstleistungen, welche die Feuer- freiwillig erbringt, ausgenommen sind, wehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind,
h die Zahlung von Genugtuungssummen,
i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen,
l Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
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m die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
n die einzelnen Gewinne bis zum Be- n die einzelnen Gewinne bis zum Betrag trag von einer Million Franken aus von einer Million1'037'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spiel- aus der Online-Teilnahme an Spielbanbankenspielen, die nach dem BGS kenspielen, die nach dem BGS zugelaszugelassen sind, sen sind,
o die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
Art. 30 Grundsatz
1) SR 935.51
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. 2 2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p m bis p steuerfrei sind, werden fünf steuerfrei sind, werden fünf Prozent, je- Prozent, jedoch höchstens 5000 Fran- doch höchstens 50005200 Franken, als ken, als Einsatzkosten abgezogen. Einsatzkosten abgezogen. 3 3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspie- Online-Teilnahme an Spielbankenspielen len nach Artikel 29 Absatz 1 Buch- nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n stabe n werden die vom Online-Spie- werden die vom Online-Spielerkonto ablerkonto abgebuchten Spieleinsätze im gebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 jedoch höchstens 25'00025'900 Franken, Franken, abgezogen. abgezogen.
Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Als Berufskosten werden abgezogen
a die notwendigen Kosten bis zu einem a die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6700 Franken für Maximalbetrag von 67007000 Franken Fahrten zwischen Wohn- und Ar- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, beitsstätte,
b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
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c die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt,
d…
e die Beiträge an Berufsverbände. Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. …
Art. 38 Allgemeine Abzüge
Von den Einkünften werden abgezogen
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a die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
c die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
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e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
1. für Verheiratete in rechtlich und tat- 1. für Verheiratete in rechtlich und tatsächsächlich ungetrennter Ehe zusam- lich ungetrennter Ehe zusammen 4800 men 4800 Franken, 4900 Franken,
2. für die übrigen steuerpflichtigen Per- 2. für die übrigen steuerpflichtigen Persosonen 2400 Franken, nen 24002450 Franken,
3. für Steuerpflichtige, die keine Bei- 3. für Steuerpflichtige, die keine Beiträge träge an Einrichtungen der berufli- an Einrichtungen der beruflichen Vorchen Vorsorge oder an anerkannte sorge oder an anerkannte Formen der Formen der gebundenen Selbstvor- gebundenen Selbstvorsorge abziehen, sorge abziehen, erhöht sich der Ab- erhöht sich der Abzug für Verheiratete zug für Verheiratete auf höchstens auf höchstens 70007200 Franken und 7000 Franken und für die übrigen für die übrigen steuerpflichtigen Persosteuerpflichtigen Personen auf nen auf höchstens 35003600 Franken, höchstens 3500 Franken,
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4. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden.
h…
i die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)1), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
k…
l die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 12'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
1) SR 151.3
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m die Mitgliederbeiträge und Zuwen- m die Mitgliederbeiträge und Zuwendundungen bis zum Gesamtbetrag von gen bis zum Gesamtbetrag von 5200 5200 Franken an politische Parteien, 5300 Franken an politische Parteien, die die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)1) eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben,
n die Kosten der berufsorientierten n die Kosten der berufsorientierten Aus- Aus- und Weiterbildung, einschliess- und Weiterbildung, einschliesslich Umlich Umschulungskosten, bis zum schulungskosten, bis zum Gesamtbe- Gesamtbetrag von 12'000 Franken, trag von 12'00012'500 Franken, sofern sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1) SR 161.1
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 2 2 Bei rechtlich und tatsächlich unge- Bei rechtlich und tatsächlich ungetrenntrennter Ehe können vom Erwerbsein- ter Ehe können vom Erwerbseinkommen kommen beider Ehegatten zwei Pro- beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch zent, jedoch höchstens 9300 Franken, höchstens 93009500 Franken, abgezogen abgezogen werden, werden,
a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Art. 40 Ordentliche Abzüge
1 1 Selbstständig veranlagte, natürliche Selbstständig veranlagte, natürliche Per- Personen können von ihrem Reinein- sonen können von ihrem Reineinkommen kommen 5200 Franken abziehen. Bei 52005300 Franken abziehen. Bei rechtlich rechtlich und tatsächlich ungetrennter und tatsächlich ungetrennter Ehe können Ehe können für jeden Ehegatten 5200 für jeden Ehegatten 52005300 Franken Franken abgezogen werden. abgezogen werden.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Für Kinder können abgezogen werden
a 8000 Franken für jedes minderjährige a 80008300 Franken für jedes minderjäh- oder in der beruflichen oder schuli- rige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern ge- Person sorgt; werden die Eltern getrennt trennt besteuert, so wird der Kin- besteuert, so wird der Kinderabzug hälfderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das tig aufgeteilt, wenn das Kind unter ge- Kind unter gemeinsamer elterlicher meinsamer elterlicher Sorge steht und Sorge steht und keine Unterhaltsbei- keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 träge nach Artikel 38 Absatz 1 Buch- Absatz 1 Buchstabe c für das Kind gelstabe c für das Kind geltend gemacht tend gemacht werden, werden,
b höchstens weitere 6200 Franken pro b höchstens weitere 62006400 Franken Kind bei auswärtiger Ausbildung oder pro Kind bei auswärtiger Ausbildung ofür nachgewiesene zusätzliche Aus- der für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses bildungskosten. Im Rahmen dieses Be- Betrags sind die tatsächlichen Mehr- trags sind die tatsächlichen Mehrkosten kosten zu berücksichtigen, zu berücksichtigen,
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c 1200 Franken pro Kind für Alleinste- c 12001300 Franken pro Kind für Alleinhende (verwitwete, geschiedene o- stehende (verwitwete, geschiedene oder der ledige Personen sowie getrennt ledige Personen sowie getrennt veranveranlagte Ehegatten), die mit eige- lagte Ehegatten), die mit eigenen Kinnen Kindern, für die der Abzug nach dern, für die der Abzug nach Buchstabe Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigeist, einen eigenen Haushalt führen. nen Haushalt führen. Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann. 5 5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Für Leistungen der steuerpflichtigen Per- Person an unterstützungsbedürftige er- son an unterstützungsbedürftige erwerbswerbsunfähige Personen können 4600 unfähige Personen können 46004800 Franken abgezogen werden, wenn die Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in steuerpflichtige Person mindestens in der der Höhe des Abzugs an deren Unter- Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beihalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zu- trägt. Der gleiche Abzug ist zulässig für lässig für Leistungen an Nachkommen Leistungen an Nachkommen und die El- und die Eltern, die dauernd pflegebe- tern, die dauernd pflegebedürftig oder die dürftig oder die auf Kosten der steuer- auf Kosten der steuerpflichtigen Person in pflichtigen Person in einer Anstalt oder einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz an einem Pflegeplatz versorgt sind, so- versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, wie für die Mehrkosten, die für behin- die für behinderte Nachkommen entstederte Nachkommen entstehen. hen.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 6 6 Selbstständig veranlagte natürliche Selbstständig veranlagte natürliche Per- Personen können 1000 Franken abzie- sonen können 10001100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkom- hen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 15'000 Franken nicht übersteigt. men 15'00016'700 Franken nicht über- Für jedes Kind, für das der Abzug nach steigt. Für jedes Kind, für das der Abzug Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Abzug um 500600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Ab- Franken Mehreinkommen wird der Abzug zug um 150 Franken vermindert. Das um 150 Franken vermindert. Das anreanrechenbare Einkommen setzt sich chenbare Einkommen setzt sich zusamzusammen aus men aus
a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. 7 7 Bei rechtlich und tatsächlich unge- Bei rechtlich und tatsächlich ungetrenntrennter Ehe können 2000 Franken ab- ter Ehe können 20002200 Franken abgegezogen werden, sofern das anre- zogen werden, sofern das anrechenbare chenbare Einkommen 20'000 Franken Einkommen 20'00022'300 Franken nicht nicht übersteigt. Für jedes Kind, für übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abdas der Abzug nach Absatz 3 zulässig zug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht ist, erhöht sich der Abzug um 500 sich der Abzug um 500600 Franken. Pro Franken. Pro 2000 Franken Mehrein- 2000 Franken Mehreinkommen wird der kommen wird der Abzug um 300 Fran- Abzug um 300 Franken vermindert. Das ken vermindert. Das anrechenbare anrechenbare Einkommen richtet sich Einkommen richtet sich nach Absatz 6. nach Absatz 6.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen.
Art. 43a Liquidationsgewinne
Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 2 2 Die Steuer auf dem Betrag der reali- Die Steuer auf dem Betrag der realisiersierten stillen Reserven, für den die ten stillen Reserven, für den die steuersteuerpflichtige Person die Zulässigkeit pflichtige Person die Zulässigkeit eines eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Ab- Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 satz 1 Buchstabe d nachweist, wird Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für zum Tarif für Kapitalleistungen aus Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Arti- Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. kel 44 berechnet. Für den darüber hinaus Für den darüber hinaus gehenden Li- gehenden Liquidationsgewinn bis zur quidationsgewinn bis zur Höhe von Höhe von insgesamt 260'000265'000 insgesamt 260'000 Franken findet der Franken findet der gleiche Tarif Anwengleiche Tarif Anwendung. dung. Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.
Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge
Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen
a Kapitalleistungen aus Vorsorge,
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b Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile.
c…
d… Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer:
Tabelle 1 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen:
Tabelle 2 4 4 Kapitalleistungen unter 5200 Franken Kapitalleistungen unter 52005300 Fransind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistun- ken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleisgen des gleichen Jahres werden für tungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. die Jahressteuer zusammengerechnet. Bereits rechtskräftige Veranlagungen Bereits rechtskräftige Veranlagungen werwerden von Amtes wegen ergänzt, den von Amtes wegen ergänzt, wenn die wenn die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuerverwaltung von weiteren von weiteren Kapitalleistungen im glei- Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntchen Jahr Kenntnis erhält. nis erhält.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. …
Art. 65 Tarif und Freibetrag
Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt
Tabelle 3 Tabelle geändert Tabelle 4 … 3 3 Die Vermögenssteuer wird nicht er- Die Vermögenssteuer wird nicht erhohoben, wenn das satzbestimmende ben, wenn das satzbestimmende Vermö- Vermögen kleiner ist als 97'000 Fran- gen kleiner ist als 97'000100'000 Franken. ken. Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 94a Ideelle Zwecke
1 1 Gewinne von juristischen Personen Gewinne von juristischen Personen mit mit ideellen Zwecken werden nicht be- ideellen Zwecken werden nicht besteuert, steuert, sofern sie höchstens sofern sie höchstens 20'00020'800 Fran- 20'000 Franken betragen und aus- ken betragen und ausschliesslich und unschliesslich und unwiderruflich diesen widerruflich diesen Zwecken gewidmet Zwecken gewidmet sind. sind.
Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt
a 1,55 Prozent auf 20 Prozent des a 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuersteuerbaren Reingewinnes, mindes- baren Reingewinnes, mindestens jetens jedoch auf 10'000 Franken, doch auf 10'00011'100 Franken,
b 3,1 Prozent auf den weiteren 50'000 b 3,1 Prozent auf den weiteren 50'000 Franken, 55'700 Franken,
c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns. 2 2 Gewinne unter 20'000 Franken wer- Gewinne unter 20'00020'800 Franken den nicht besteuert. werden nicht besteuert.
Art. 106
Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 2 2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftun- Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen gen und übrigen juristischen Personen und übrigen juristischen Personen beginnt beginnt bei einem Eigenkapital von bei einem Eigenkapital von 77'00080'000 77'000 Franken. Franken. … Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.1)
Art. 128 Gegenstand der Steuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten an solchen. 2 2 Gewinne unter 5200 Franken sind Gewinne unter 52005300 Franken sind steuerfrei. steuerfrei.
Art. 143 Verlustanrechnung
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 1 1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die werden die Verluste abgezogen, die die die steuerpflichtige Person im glei- steuerpflichtige Person im gleichen, im chen, im vorangegangenen oder im vorangegangenen oder im nachfolgenden nachfolgenden Kalenderjahr bei der Kalenderjahr bei der Veräusserung von Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücken oder Wasserkräften und Wasserkräften und aus der Einräu- aus der Einräumung von Rechten an solmung von Rechten an solchen erleidet chen erleidet oder erlitten hat, sofern für oder erlitten hat, sofern für die betref- die betreffenden Geschäfte die subjektive fenden Geschäfte die subjektive Steu- Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben erpflicht im Kanton Bern gegeben war. war. Verluste unter 52005300 Franken2) Verluste unter 5200 Franken1) werden werden nicht angerechnet. nicht angerechnet. Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar.
1) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 2) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.
Art. 145 Abrundung und Zusammenrechnung
Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet. 2 2 Für die Besteuerung werden alle Für die Besteuerung werden alle wähwährend eines Kalenderjahres erziel- rend eines Kalenderjahres erzielten ten Grundstückgewinne von mindes- Grundstückgewinne von mindestens 5200 tens 5200 Franken1) zusammenge- 5300 Franken2) zusammengerechnet. rechnet.
Art. 146 Einfache Steuer
Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden Einheitsansätzen:
Tabelle 5 Tabelle geändert Tabelle 6
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
1) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 2) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 26. April 2023 Bern, 22. Juni 2023 Bern, 16. August 2023
Im Namen des Regierungsrates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Häsler Der Präsident: Bichsel rungsrates Der Staatsschreiber: Auer Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
Tabelle 1
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 52'800
0,90 für die weiteren 52'800
1,15 für die weiteren 105'600
1,30 für die weiteren 105'600
1,50 für die weiteren 211'300
1,80 für die weiteren 316'900
1,90 für die weiteren 528'200
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
2,00 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 2
Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 26'500
0,85 für die weiteren 26'500
1,10 für die weiteren 52'800
1,15 für die weiteren 52'800
1,30 für die weiteren 105'600
1,60 für die weiteren 158'400
1,85 für die weiteren 264'100
1,90 für die weiteren 528'200
2,00 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 3
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
0,0 für die ersten 35'000
0,40 für die weiteren 40'000
0,70 für die weiteren 135'000
0,80 für die weiteren 215'000
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
1,00 für die weiteren 360'000
1,20 für die weiteren 535'000
1,30 für die weiteren 2'300'000
1,35 für die weiteren 2'500'000
1,25 für jedes weitere Vermögen
Tabelle 4
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
0,0 für die ersten 36'000
0,40 für die weiteren 41'000
0,70 für die weiteren 139'000
0,80 für die weiteren 221'000
1,00 für die weiteren 371'000
1,20 für die weiteren 551'000
1,30 für die weiteren 2'369'000
1,35 für die weiteren 2'575'000
1,25 für jedes weitere Vermögen
Tabelle 5
Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2700
2,40 für die nächsten 2700
4,08 für die nächsten 7900
4,92 für die nächsten 13'000
6,41 für die nächsten 26'100
7,26 für die nächsten 78'100
7,81 für die nächsten 195'300
8,10 für die weiteren Gewinne
Tabelle 6
Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2800
2,40 für die nächsten 2800
4,08 für die nächsten 8200
4,92 für die nächsten 13'400
6,41 für die nächsten 26'800
7,26 für die nächsten 80'400
7,81 für die nächsten 201'100
8,10 für die weiteren Gewinne