2023.FINGS.164
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 1050/2023 20. September 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Der Bundesrat hat am 9. Juni 2023 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung des mobilen Arbeitens im internationalen Verhältnis eröffnet. Konkurrierende Besteuerungsansprüche des nationalen Rechts verschiedener Staaten werden staatsvertraglich beschränkt, damit keine Doppelbesteuerung resultiert. Weist eine staatsvertragliche Regelung das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, so braucht diese umgekehrt dennoch eine Besteuerungsgrundlage im nationalen Recht, um auf das Steuersubstrat zugreifen zu dürfen (Legalitätsprinzip).
Mit der vorliegenden Vorlage soll für gewisse Zuteilungsnormen in bilateralen Verträgen eine nationale Besteuerungsgrundlage geschaffen werden. Konkret wird das Besteuerungsrecht der Schweiz auf Arbeitseinkommen von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit schweizerischen Arbeitgebern ausgedehnt, auch ohne dass diese physisch in der Schweiz anwesend sein müssen. Mit der Vorlage soll gemäss erläuterndem Bericht vordringlich auf die Coronavirus-Krise und die dadurch ausgelösten staatsvertraglichen Entwicklungen bzgl. Homeoffice-Tagen reagiert werden.
Der Regierungsrat begrüsst die Schaffung von Rechtssicherheit in diesem Bereich und stimmt der Vorlage im Grundsatz zu. Dass die Schweiz korrekte und lückenlose Besteuerungsgrundlagen aufweist, liegt nicht nur im Interesse des Staatshaushaltesl, sondern ist auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen angezeigt.
Die Schweiz hat deutlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Schweizer Arbeitskräfte, die in den Nachbarstaaten einem Erwerb nachgehen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung:25.7.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 273877 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.164 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Ergänzend bringt der Kanton Bern jedoch folgende Bemerkungen an:
Die getroffene Regelung ist bewusst sehr allgemein formuliert und weist deshalb einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die Besteuerung von Homeoffice-Tagen auf. In der Praxis wird diese Bestimmung bei einer grossen Zahl von Staaten durch die Regelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt werden. Den Betroffenen aus Nicht-DBA-Staaten2 steht diese Möglichkeit hingegen nicht offen, was zu Doppelbesteuerungen führen kann.
Gleichzeitig führt die Fokussierung auf Homeoffice dazu, dass nicht umfassend geprüft worden ist, ob es ähnliche Fälle ohne nationale Besteuerungsgrundlage gibt. Der Kanton Bern regt deshalb an, die nationale Besteuerungsgrundlage — in dieser oder einer nächsten Vorlage — bzgl. Zuteilungsnormen der DBA losgelöst von Homeoffice auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler - Finanzdirektion
2 Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen SIF führt eine Liste über alle Doppelbesteuerungsabkommen: https://www.sif.admin.ch/dam/sif/de/dokumente/Internationale-Steuerpolitik/Doppelbesteuerung/dba-liste-januar-2021.pdf.download.pdf/dba-liste-de.pdf
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.7.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 99088768 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.164 2/2