Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.FINGS.177

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung (Umsetzung der Mo. WAK-N 21.3001). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne 4 •1

Regierungsrat

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RRB Nr.: 1051/2023 20. September 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung (Umsetzung der Mo. WAK-N 21.3001). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung eröffnet (Umsetzung der Mo. VVAK-N 21.3001). Damit sollen juristische Personen und Personenunternehmungen neu Verluste aus den zehn (statt wie heute sieben) der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren geltend machen können.

Der Regierungsrat dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stimmt dem Verordnungsentwurf vor diesem Hintergrund im Grundsatz zu. Eine Erstreckung der zeitlichen Möglichkeit der Verlustverrechnung führt über die gesamte Dauer des Bestehens eines Unternehmens zu einer besseren Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Totalgewinnprinzip). Die an sich sachlich gerechtfertigte zeitlich unbefristete Verlustverrechnung wird im schweizerischen Steuerrecht durch das Periodizitätsprinzip eingeschränkt. Der internationale Rechtsvergleich im erläuternden Bericht zeigt, dass praktisch alle Länder ein System mit Verlustvortrag kennen, wobei die bisherige schweizerische Lösung mit einer Berücksichtigung von sieben Jahren eher knapp bemessen ist.

Eine Erstreckung der Verlustverrechnungsmöglichkeit ist damit auch unabhängig von der Coronoavirus-Krisel sachlich gerechtfertigt. Der Kanton Bern regt deshalb an, die Regelung zum Inkrafttreten zu überdenken. Eine Anwendung bereits auf Verluste der Steuerperiode 2020 kann bei den natürlichen Personen zu einer rückwirkenden, nachteiligen Korrektur der Veranlagung führen.2

In den relevanten Jahren 2020 und 2021 sind in der Veranlagung zumindest im Kanton Bern keine übermässigen Verlustsituationen erkennbar. 2 Die Erstreckung der nachträglichen Berücksichtigung von Gewinnen ausländischer Betriebsstätten (Art. 6 Abs. 3 für natürliche Personen, Art. 52 Abs. 3 für juristische Personen) führt — anders als die restlichen Bestimmungen — zu einer Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.08.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2738821 Geschäftsnummer: 2023.FINGS.177 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Zu den gestellten Fragen im erläuternden Bericht nimmt der Kanton Bern wie folgt Stellung:

  • Der Aufwand bzgl. IT-Anpassungen wäre in den Systemen des Kantons Bern vertretbar (Erweiterung der Deklarationsmöglichkeit um drei Jahre im bestehenden System).

  • Konkrete Zahlen zu Mindereinnahmen wie im erläuternden Bericht gewünscht können nicht geliefert werden. Eine erste Auswertung zeigt, dass pro Jahr bei ca. 1'600 Kapitalgesellschaften Verlustvorträge verfallen. Von diesen 1600 Kapitalgesellschaften weisen in der Folgeperiode aber nur 40 einen steuerbaren Gewinn aus. Die Erstreckung der Verlustvortragsmöglichkeit hätte somit voraussichtlich nur geringe Steuerausfälle zur Folge.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Mü ler Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 21.08.2023 I Version: 191 Dok.-Nr.: 99087178 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.177 2/2