2023.FINGS.202
Steuerverwaltung: Ausgabenbewilligung für die Anteile der Gemeinden an der Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Frankreich). Mehrjähriger Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 936/2023 Datum RR-Sitzung: 23. August 2023 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2023.FINGS.202 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Steuerverwaltung: Ausgabenbewilligung für die Anteile der Gemeinden an der Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Frankreich). Mehrjähriger Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028
Erwägungen
1. Gegenstand
Anteil des Steuerertrags der Gemeinden gemäss der schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Verordnung vom 28.10.2009 betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (BGV; BSG 669.811.1), Art. 7 Abs. 1 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15.06.2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 28, 30, 31 und 38 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21, 27, 30 und 38 ‒ Verordnung vom 18.10.1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171), Art. 9
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Wiederkehrende (Art. 28 FHG) und gebundene Ausgaben (Art. 30 Abs. 2 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
CHF 17’000’000, jährlich CHF 3’400’000. Die Mittel sind im Budget 2024 bzw. Aufgaben- und Finanzplan 2025 – 2027 eingestellt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen mehrjährigen Objektkredit für die Jahre 2024 bis 2028.
Buchungskreis: 4700 Produktgruppe: 44472000001 Steuern & Dienstleistungen
Konto: 360290000 Anteile Gemeinden an übrigen Bundeseinnahmen
Der Objektkredit wird voraussichtlich wie folgt abgelöst: 2024 3'400’000 2025 3'400’000 2026 3'400’000 2027 3'400’000 2028 3'400’000
6. Begründung
Art. 7 BGV besagt, dass die von Frankreich geleistete Vergütung der Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern zwischen dem Kanton und den beteiligten Gemeinden im Verhältnis von zwei zu eins aufgeteilt wird. Der Gemeindeanteil ist dementsprechend zu verteilen.
7. Publikation im Amtsblatt
Diese Ausgabenbewilligung ist gestützt auf Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle ‒ Finanzdirektion