2023.FINGS.309
Vernehmlassung des Bundes: Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 172/2024 28. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Auf Bundesebene wird seit langem ein Wechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hin zu einem System ohne Besteuerung des Eigenmietwertes diskutiert.1 Dabei sind sich die Räte uneinig, ob die Besteuerung des Eigenmietwerts auch für selbstgenutzte Zweitliegenschaften aufgehoben werden soll oder nicht.
Der vorliegende Bundesbeschluss will die verfassungsmässigen Grundlagen für einen vollständigen Systemwechsel auch bei Zweitwohnungen schaffen. Den Kantonen soll im Gegenzug erlaubt werden, von den verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätzen (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) abzuweichen, um auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften höhere Liegenschaftssteuern als bei Erstliegenschaften vorzusehen. Ziel dabei ist die Kompensation von Mindereinnahmen der Tourismusregionen aufgrund des Wegfalls der Einnahmen aus der Eigenmietwertbesteuerung.
Der Bernische Regierungsrat hat sich im Falle eines Systemwechsels bereits in der Vernehmlassung für eine möglichst konsequente, einfache und widerspruchsfreie Ordnung ausgesprochen.2 Er unterstützt deshalb Bestrebungen für einen vollständigen Systemwechsel. Als Tourismuskanton ist der Kanton Bern auch an möglichst geringen Mindereinnahmen für die betroffenen Gemeinden und den Kanton interessiert. Ob mit dem vorliegenden Bundesbeschluss diese Ziele erreicht werden können, scheint unsicher: Die Einführung einer ergänzenden Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften bedingt auch auf kantonaler Ebene sowohl eine Gesetzesanpassung als auch eine Anpassung der Kantonsverfassung.3 Verfassungsrevisionen unterliegen im Kanton Bern zwingend der Volksabstimmung. Ob und in welcher Höhe eine solche zusätzliche oder höhere Steuer beschlossen werden kann, ist damit zumindest unsicher. Das gilt
Erwägungen
2.15. Besteuerung des Wohneigentums (ab 2004) I ESTV (admin.ch) 2 RRB-19.06.2019-de.pdf (be.ch) 3 Dies gilt für Kantone, welche die Steuerarten abschliessend in der Verfassung aufzählen, sowie konsequenterweise für diejenigen, welche die Besteuerungsgrundsätze ebenfalls in der Kantonsverfassung festhalten (vgl. dazu für den Kanton Bern Art. 104 KV).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 I Version: 21 Dok.-Nr.: 2820861 Geschäftsnummer: 2023.FINGS.309 1/3
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zusätzlich auch auf Stufe der einzelnen betroffenen Gemeinden, sofern die zusätzliche Liegenschaftssteuer analog der heutigen Liegenschaftssteuerregelung im Kanton Bern als fakultative Gemeindesteuer ausgestaltet würde. Zudem haben die Gemeinden im Kanton Bern bereits seit 2017 die Möglichkeit, eine Zweitwohnungssteuer einzuführen. Diese ist aber zweckgebunden und eignet sich deshalb nicht für den Ausgleich der Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung .4
Kann eine ergänzende Liegenschaftssteuer für selbstgenutzte Zweitliegenschaften im politischen Prozess eingeführt werden, ist es den Kantonen überlassen, die Obergrenze für diese zu bestimmen. Die Obergrenze ist allerdings durch die verfassungsmässige Eigentumsgarantie in der Höhe beschränkt. In Ziffer 2.2 des erläuternden Berichts wird ausgeführt, dass gemäss einem externen Gutachten auf Basis älterer Zahlen für eine finanzielle Kompensation aus dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf allen Liegenschaften Liegenschaftssteuern in der Grössenordnung von 5,5 — 11,2 Promille nötig wären. Weiter wird ausgeführt, dass sich eine «Sonderbelastung» in dieser Höhe gegenüber anderen Vermögenswerten jedoch nicht rechtfertigen lasse. Die Kantone werden in der Vernehmlassung eingeladen, ihre Mindereinnahmen aufgrund des Wegfalls des Eigenmietwerts ausschliesslich auf Zweitliegenschaften konkret zu schätzen. Die gewählten Parameter für die Schätzungen sind in der Beilage erläutert. Die Mindereinnahmen würden für den Kanton voraussichtlich rund acht bis neuneinhalb Millionen Franken ausmachen. Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil müssten auf maximal drei Prozent ihrer Steuereinnahmen verzichten, die meisten Gemeinden hätten deutlich geringere Mindereinnahmen. Zur vollständigen Kompensation der Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitwohnungen müsste diese für Zweitliegenschaften rund verdoppelt werden. Die finanziellen Auswirkungen würden sich damit im Kanton Bern in Grenzen halten. Allerdings wird die bestehende Liegenschaftssteuer von heute maximal 1,5 Promille politisch immer wieder hinterfragt.5 Es ist fraglich, ob eine politische Mehrheit für eine Erhöhung gefunden werden kann.
Schliesslich regt der Regierungsrat an, eine Lösung innerhalb der geltenden Verfassungsbestimmungen zu suchen, wenn diese nicht an Bedeutung verlieren sollen. Bereits mit der Einführung von Art. 129a BV (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) wurde eine Ausnahme von den Besteuerungsgrundsätzen geschaffen. Dabei geht es aber immerhin um die Umsetzung des OECD-Zwei-Säulen-Modells und damit um ein Vorhaben von globaler Tragweite. Sofern eine Verfassungsänderung weiterverfolgt wird, spricht sich der Regierungsrat für eine möglichst konkrete Umschreibung der angestrebten Ausnahme aus, anstelle der eher offenen Formulierung in der Vernehnnlassungsvorlage.
Zusammenfassend verschliesst sich der Regierungsrat der neuen fakultativen Regelung nicht und er würde wohl auch im Kanton Bern die Einführung einer höheren Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen zumindest prüfen. Wie ausgeführt ist es aber fraglich, ob der geringe Handlungsbedarf und der unsichere und doch eher bescheidene zusätzliche finanzielle Spielraum Verfassungsänderungen bei allen betroffenen Gemeinwesen rechtfertigt.
Art. 265a des Steuergesetzes (StG, BSG 661.11). Bis heute sind im Kanton Bern keine Gemeinden bekannt, welche davon Gebrauch gemacht haben. 5 Grössenordnung über den gesamten Kanton, die Betroffenheit der Gemeinden variiert wie erläutert stark.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 1 Version: 51 Dok.-Nr.: 990957051 Geschäftsnummer: 2023.FINGS.309 213
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Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Finanzdirektion
Beilage — Parameter zur Schätzung der Mindereinnahmen BE im Zuge des Wegfalls des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 99095705 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.309 3/3