2023.FINSV.1106
Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV). Änderung per 2024 (Zinssätze)
Rubrum
Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) Änderung vom 15.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.733 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.733 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit vom 18.10.2000 (Bezugsverordnung, BEZV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. A1-1 Abs. 1 (geändert) 1 In den Steuerjahren 1997 bis 2024 gelten für die Verzugs- und Vergütungszinsen und für den Vorauszahlungszins die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle: Tabelle geändert: Zeile "2024" neu Steuerjahr Verzugs- und Vergütungs- Vorauszahlungszins (in Prozins (in Prozenten) zenten)
2024 4,00 bzw. 1,00 0,75
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II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 15. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer