Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.FINSV.329

Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV). Änderung

Rubrum

Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) Änderung vom 18.10.2023

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.312.51 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 661.312.51 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken vom 12.11.1980 (VUBV) (Stand 01.01.2020) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Abs. 1 Zu den Kosten des Unterhalts gehören: f Aufgehoben. g Aufgehoben. h Aufgehoben. 1) BSG 661.11

Art. 1a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben) Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (Überschrift geändert) Als Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (Art. 36 Abs. 1a StG), gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich mit Ausnahme derjenigen gemäss Artikel 36 Absatz 1c StG auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt. Aufgehoben. Aufgehoben.

Art. 1b Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert) Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (Überschrift geändert) Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (Art. 36 Abs. 1a StG) gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens sowie von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten und Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen. Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.

Art. 1c (neu) Übertrag auf zwei nachfolgende Steuerperioden Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden. Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden. Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist. Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuer-pflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Bern, 18. Oktober 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 36 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024.