2023.GSI.1464
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 1001/2023 13. September 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG). Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Er hat zur Vorlage folgende Bemerkungen:
Erwägungen
1. Artikel 16 KVAG - Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren
Mit der Revision können die Kantone neu auch zu den für ihren Kanton vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; dies allerdings nur noch gegenüber der Aufsichtsbehörde und nicht mehr auch gegenüber den Versicherern. Dafür sollen die Kantone wiederum alle Informationen und Unterlagen erhalten, die sie benötigen, um sich zu den Prämieneingaben der Versicherer im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens zu äussern. Damit können die Kantone diese Aufgabe wiederum korrekt wahrnehmen.
Die Möglichkeit, auch zu den vorgesehenen Prämientarifen Stellung zu nehmen, wird begrüsst. Eine entsprechende Anpassung wurde von den Kantonen, auch dem Kanton Bern, in der Vergangenheit immer wieder gefordert. Dass nun nur noch gegenüber der Aufsichtsbehörde Stellung genommen werden kann, führt zu einer Klärung der Rollen im Prozess.
Damit die Kantone ihre Aufgabe wirksam wahrnehmen können, ist weiter die Liste der den Kantonen zugestellten Unterlagen und Daten zu revidieren. Insbesondere sollen den Kantonen nebst den ersten Prämieneingaben auch die für das Prämienjahr prognostizierten Prämieneinnahmen (Kontogruppe 3), Bruttoergebnis, versicherungstechnisches Ergebnis sowie die prognostizierte Combined Ratio der einzelnen Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Diese In-
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Kanton Bern Canton de Berne
formationen sind essenziell für die Beurteilung der Kostendeckung der zu genehmigenden Prämien und sollten als Datenbedarf der Kantone auch in der Botschaft zur KVAG-Änderung erwähnt werden. Im Interesse einer wirksameren Zusammenarbeit bei der Prämiengenehmigung erwartet der Regierungsrat von der Aufsichtsbehörde, den Grundsatz der Datenparität — gleiche Daten für gleiche Zwecke — bei der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung zu beachten.
2.1 Betrag für EL-Beziehende für die Krankenkassenprämie
Aus dem erläuternden Bericht zu Artikel 18 Absatz 2 KVAG geht hervor, dass der Anspruch der Kantone dann entstehen soll, wenn die gesamte Prämie während eines ganzen Jahres von der öffentlichen Hand gedeckt wurde. Dem Bundesgerichtsentscheid 147 V 369 ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Betrag, den EL-Beziehende für die Krankenkassenprämie erhalten, rechtlich um Ergänzungsleistungen handelt. In Absatz 2 ist jedoch nur die Rede von Fällen, in denen Prämienverbilligungen nach Artikel 65 KVG gedeckt worden sind.
Artikel 18 Absatz 2 KVAG ist folglich zu ergänzen:
«Ist die Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG oder durch Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gedeckt, [...].»
2.2 Prämien-Ausrichtung an die Kantone auch bei teilweiser Deckung
Bei Personen, deren Prämie nur teilweise verbilligt oder nur während eines Teil des Jahres verbilligt worden sind, sollen keinerlei Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen an die Kantone erfolgen, da die Einführung einer proportionalen Berechnung kompliziert wäre und zu Ungleichbehandlungen führen könnte.1
In Kantonen mit einem dynamischen Prämienverbilligungssystem (z.B. monatliches Ermitteln der Prämienverbilligungsansprüche) kann der Prämienverbilligungsanspruch während eines Kalenderjahres mehrmals ändern. Eine proportionale Berechnung wäre in diesen Kantonen in der Tat sehr kompliziert und extrem aufwändig umzusetzen. Sie ist aus diesem Grund abzulehnen.
Wenn die Prämienverbilligung der Bruttoprämie (Tarifprämie) entspricht, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Prämienverbilligung an der Prämienhöhe orientiert. Deshalb steht eine allfällige Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen aus Sicht des Regierungsrates zu Recht vollumfänglich dem Kanton zu. Ist die Prämienverbilligung hingegen tiefer als die Bruttoprämie (Tarifprämie), hat die Krankenkasse keine Möglichkeit zu erkennen, ob sich diese Prämienverbilligung prozentual an der Prämie orientiert oder ob es sich um einen fixen Betrag (z.B. 221 Franken pro Monat unabhängig von der Höhe der Prämie) handelt. Deshalb scill eine allfällige Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen vollumfänglich der versicherten Person zustehen. Für Kantone mit prozentualer Verbilligung der Prämie ist dies problematisch.
Es ist aus Sicht des Regierungsrates jedoch höher zu gewichten, dass Kantone mit fixer Prämienverbilligung wie der Kanton Bern (z.B. 221 Franken pro Monat unabhängig von der Höhe der Prämie) kein Anrecht haben auf einen Teil dieser Rückerstattung. Ansonsten würde ein Kanton
Vgl. Erläuternder Bericht, S. 6
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Kanton Bern Canton de Berne
mit fixer Prämienverbilligung die gemäss kantonaler Gesetzgebung festgelegte Prämienverbilligung in den betroffenen Fällen gar nicht mehr vollumfänglich gewähren (z.B. 221 Franken abzüglich der Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen).
2.3 Meldepflicht der Kantone
Gemäss erläuterndem Bericht haben die Kantone den Versicherern frühzeitig die Namen der Versicherten mitzuteilen, welche die volle Prämienverbilligung erhalten haben.2 Eine entsprechende Bestimmung fehlt jedoch in Artikel 18 KVAG.
Bei dieser Meldepflicht der Kantone handelt es sich um eine wichtige Rechtsnorm, die auf Gesetzesebene geregelt sein muss (Gesetzmässigkeitsprinzip). Dies wurde beispielsweise auch im Bereich der Prämienverbilligung in Artikel 65 Absatz 4bis erster Satz KVG so geregelt.
Es ist daher ein neuer Artikel 18 Absatz 4 KVAG einzufügen:
«Die Kantone melden dem Versicherer, der zu hohe Prämieneinnahmen zurückzuerstatten hat, die Versicherten, deren Prämie teilweise oder vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG oder Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV gedeckt worden sind.»
2.4 Inhalt der Meldepflicht der Kantone
Die Kantone sollen dem rückerstattungspflichtigen Versicherer gemäss dem erläuternden Bericht die Namen melden. Es versteht sich von selbst, dass die eindeutige Identifikation der Versicherten allein aufgrund der Namen nicht gewährleistet ist. Auf Verordnungsstufe wird zu regeln sein, welche Daten die Kantone dem rückerstattungspflichtigen Versicherer bekanntgeben müssen. Es ist davon auszugehen, dass auch das «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung» entsprechend zu ergänzen ist. Im erläuternden Bericht sind diese Information nachzufügen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt einer vollen Prämienverbilligung — anders als im erläuternden Bericht zu Artikel 18 Absatz 3 KVAG behauptet — nicht bedeutet, dass in jedem Fall die ganze Prämie verbilligt worden ist. Zudem erhalten EL-Beziehende keine Prämienverbilligung (vgl. Ziffer 2.1). Der erläuternde Bericht ist auch in dieser Hinsicht anzupassen.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
( Christoph Auer Phillippe Müller Regierungspräsident Staatsschreiber
2 Vgl. erläuternder Bericht, S.
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