Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.GSI.1816

Vernehmlassung des Bundes. Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) (Umfassende Revision). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Bundesamt für Gesundheit

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RRB Nr.: 1097/2023 18. Oktober 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die umfassende Revision des EPDG. Die Zielsetzung der Revision und wichtige Aspekte der Revision, wie das Opt-out Modell, die Verpflichtung sämtlicher ambulanter Leistungserbringer zum Beitritt zu einer Stammgemeinschaft oder die Möglichkeit zur Speicherung von strukturierten Daten, wertet er als erster Schritt in die richtige Richtung.

Nach Ansicht des Regierungsrats kann das EPD aber nur Erfolg haben, wenn die Prozesse deutlich vereinfacht und effizienter gestaltet werden. Daher soll die Eröffnung der EPD zentral vom Bund vorgenommen werden und die Stammgemeinschaften sind in eine einzige EPD-Betreiberinstitution zusammenzuführen, welche gestützt auf das KVG allein im Auftrag des Bundes tätig ist. Es ist mit den Kantonen und den weiteren betroffenen Akteuren zu klären, wie eine Überführung der bestehenden Stammgemeinschaften in ein solches Modell organisatorisch, technisch, prozessual und finanziell auszugestalten ist. Vor diesem Hintergrund müsste zudem eine unabhängige Behörde geschaffen werden, welche die Kosten überwacht.

Wie der Regierungsrat bereits in seiner Stellungnahme zur ersten vorgezogenen Teilrevision des EPDG1 bemängelt hat, erachtet er es zudem als geradezu unverantwortlich, dass die umfassende Revision nicht vor 2027 greifen wird und damit längst bekannte zentrale Mängel an der Konzeption des EPD noch auf Jahre hinaus weiterbestehen werden. Dies gefährdet das

Vgl. RRB 444/2023

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 15.08.20231 Version: fl Dok.-Nr.: 1962341 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.1816 1/5

ganze Projekt der Einführung der EPD massiv. Ein rasches Inkrafttreten der Revision ist daher nötig, da die heutige Ausgestaltung des EPDG eine Verbreitung der Nutzung des EPD stark behindert.

Zudem vermissen wir im erläuternden Bericht Aussagen zum Nutzen eines funktionierenden EPD und den Möglichkeiten, die sich bei einer flächendeckenden Einführung ergeben. Es muss ergänzt werden, was das EPD langfristig enthalten soll und welche Vorteile es für die verschiedenen beteiligten Parteien hat, z.B. bezüglich Qualität der Leistungserbringung gerade bei chronisch kranken und polymorbiden Personen und bezüglich Kosten. Dies erscheint uns wichtig, wenn Leistungserbringer oder die Bevölkerung dazu verpflichtet werden sollen, das EPD zu verwenden. Mit der vorliegenden Botschaft wird die Chance vertan, den Sinn und Zweck mit genug Verve zu erläutern, ohne dies der Durchbruch nicht erzielt werden kann.

2. Finanzierung und Aufgabenteilung

Mit der vorliegenden Revision kommen neue Aufgaben und Verpflichtungen auf die Kantone zu, wie die Eröffnung der EPD bei Wohnsitznahme bzw. Geburt, die erstmalige Umsetzung des Opt-Out-Modells für alle im Kanton wohnhaften Personen mit OKP oder Militärversicherung in der Übergangsphase, die Kontrolle des Anschlusses an eine Stammgemeinschaft bei den zusätzlichen ambulanten Leistungserbringern, die dazu verpflichtet sind sowie das Sichern der Finanzierung des Betriebs «ihrer» Stannmgemeinschaft(en). Wie bereits einleitend erwähnt, ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Eröffnung der EPD grundsätzlich Aufgabe des Bundes sein müsste und dass die Stammgemeinschaften in eine einzige EPD-Betreiberinstitution zusammengeführt werden müssten.

Aufgrund der Vorlage müssten in den Kantonen voraussichtlich neue rechtliche Grundlagen geschaffen und die Aufgabenaufteilung innerhalb des Kantons geklärt werden. Allerdings sind in der Vorlage die Prozesse und die Auswirkungen auf die Kantone nur ansatzweise aufgezeigt. Damit rechtzeitig mit den Vorarbeiten zur Umsetzung begonnen werden könnte, müssten die Aufgaben der Kantone konkretisiert werden.

Auch die Abgrenzung zwischen Weiterentwicklung und Betrieb des EPD ist nicht ausreichend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, wer Entscheide bezüglich Weiterentwicklung des EPD fällt und gestützt auf welche Kriterien diese gefällt werden. Eine klare Zuweisung der Entscheidungskompetenz unter Beteiligung der Kantone ist jedoch von grosser Bedeutung, da jede Weiterentwicklung auch finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb hat. Daher müssen klar definierte und verbindliche Prozesse bezüglich Weiterentwicklungen des EPD unter Einbezug der Kantone erarbeitet werden.

Im erläuternden Bericht fehlt zudem eine nachvollziehbare Schätzung dazu, welche finanziellen Folgen die Finanzierung des Betriebes der Stammgemeinschaften für die Kantone hat. Dies ist für ein Projekt dieser Grösse und Wichtigkeit nicht akzeptabel. Der erläuternde Bericht legt dar, dass die jährlichen Betriebskosten um ein Vielfaches höher sein werden als die Entwicklungskosten.2 Die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen dürfte also äusserst ungleich zulasten der Kantone ausfallen, die Systemregulierung hingegen primär auf Bundesebene erfolgen. Der Regierungsrat hält dies unter föderalistischen und fiskalischen Gesichtspunkten für nicht ausgewogen. Zudem fehlen Regelungen (beispielsweise, was genau zu welchem Preis zu finanzieren ist, Abgrenzung zu den über das EPD hinausgehenden Leistungen der Stammgemeinschaften) oder kantonale Steuerungsinstrumente in diesem Zusammenhang.

2 Vgl. erläuternder Bericht, S. 75/76

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Auch sind bei der Finanzierung keine Beiträge der Leistungserbringer vorgesehen, wie das das aktuelle gebührenbasierte Finanzierungsmodell der Post Sanela Health AG vorsieht.

Wichtig erscheint zudem zu klären, ob die Umsetzung von Artikel 19d Absatz 1 EPDG unter den Anwendungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts fällt. Das würde die Wahl einer Stammgemeinschaft mit erheblichem Ressourcenaufwand verbinden, sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht, und möglicherweise grösseren Rechtsunsicherheiten unterwerfen.

3. Opt-Out-Modell für Einwohnerinnen und Einwohner

Seit Betriebsaufnahme der verschiedenen Stammgemeinschaften kommt die Verbreitung und Nutzung des EPD nur schleppend voran. Der Regierungsrat begrüsst daher die Einführung des Opt-out-Modells, mit dem alle Einwohnerinnen und Einwohner im Grundsatz ein elektronisches Patientendossier erhalten, sich jedoch bewusst dagegen entscheiden können.

Der Regierungsrat beantragt jedoch, dass nicht die Kantone, sondern der Bund und die Stammgemeinschaften in Form eines VViderspruchregisters und eines IT-gestützten Widerspruch-Prozesses für die Grundlagen zur Umsetzung des Opt-out Verfahrens sorgen. Es gilt zu vermeiden, dass jeder Kanton eigene IT-Lösungen für den Opt-out- oder Widerspruchsprozess aufbaut und finanziert. Der Bund und die Stammgemeinschaften haben die erforderlichen technischen und administrativen Voraussetzungen zu schaffen, damit im Falle eines Widerspruchs die Stammgemeinschaften (im Auftrag der Kantone) den Widerspruch entsprechend verarbeiten können.

Mit Blick auf den Vollzug des Opt-Out-Modells drängt sich die Schaffung einer einzigen EPD- Betreibergesellschaft geradezu an. Zumindest müssten Anreize gesetzt werden für einen Zusammenschluss der verschiedenen Stammgemeinschaften. Die Prozesse könnten so deutlich vereinfacht und effizienter gestaltet werden.

4. Identifikationsmittel

Eine der grössten Herausforderungen aus finanzieller und prozessualer Sicht im heutigen System ist die Beantragung eines ldentifikationsmittels für die Patientinnen und Patienten.

Abhilfe kann die geplante elektronische Identität (E-ID) des Bundes sowie das durch die Bundeskanzlei betriebene System zur Authentifizierung schaffen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Bund die E-ID der gesamten Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stellt und dass die Prozesse für die Beantragung dieses ldentifikationsnachweises einfach ausgestaltet sein werden. Deshalb, und um die Kosten für alle Beteiligten zu senken und das System für die Bevölkerung so einfach wie möglich zu gestalten, ist die staatliche E-ID nach einer noch zu bestimmenden Übergangsfrist als verbindlich für den EPD-Kontext zu erklären. Auch die Weiterentwicklung der Plattformen wird erleichtert, wenn diese nur noch mit einem Identifikationsmittel kompatibel sein müssen.

Die Stammgemeinschaften haben des Weiteren dafür zu sorgen, dass die Identifikationsmittel zum EPD für die einzelnen Dossiers austauschbar sind, damit bei einem Wechsel keine Dossiers gelöscht werden müssen.

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5. Wechsel der Stammgemeinschaft

Gemäss Vorlage soll ein Wechsel der Stammgemeinschaft möglich sein. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie die Verpflichtung zum EPD-Abschluss so effektiv kontrolliert werden kann. Auch ist unklar, was passiert, wenn eine Person bei einem Wohnortswechsel in einen anderen Kanton ein nicht vom Kanton unterstütztes EPD hat. Aus Sicht des Regierungsrats müsste die Person ihr EPD beibehalten können und nicht umgeteilt werden. Dieses Problem würde sich mit einer einzigen Betreibergesellschaft erst gar nicht stellen.

6. Übergangsfristen

Gemäss Vorlage sorgen die Kantone für eine möglichst rasche Eröffnung des elektronischen Patientendossiers, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Artikel 3a Absatz 1. Ob die Eröffnung der EPDs innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist machbar ist, ist derzeit schwierig abschätzbar, erscheint jedoch eher ehrgeizig.

7. Weitere Anträge und Bemerkungen

Für die Begründung der nachfolgenden Anträge verweist der Regierungsrat auf die Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 8. September 2023.3

7.1 Anschlussverpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen.

Der Regierungsrat unterstützt die Anschlussverpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen. Allerdings ist diese im EPDG und nicht im KVG zu verankern. Ebenfalls sollen im EPDG die zuständige Aufsichtsbehörde sowie allfällige Sanktionsmassnahmen festgeschrieben werden.

7.2 Nutzbarmachung der Daten für die Forschung

Die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank ist nicht auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung zu beschränken, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (beispielsweise von Durchimpfungsraten) zu erweitern.

7.3 Gesundheitsanwendungen

Der Begriff der Gesundheitsanwendungen ist so zu definieren, dass darunter auch Expertensysteme fallen.

Stellungnahme der GDK vom 8. September 2023

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7.4 Administrative Dokumente der Krankenversicherer

Sollen administrativen Dokumente ebenfalls ins EPD integriert werden, muss sichergestellt werden, dass diese auch aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit einfach ausgeblendet werden können.

7.5 Zugang für Kantone zum Health Provider Directory (HPD)

Der Zugriff auf den kompletten HPD ist für die Kantone unabdingbar, damit diese ihren Prüfungs- und Aufsichtspflichten sowie ihren Verantwortlichkeiten insgesamt effizient nachkommen können.

7.6 Zentrale Komponente

Der Bund soll in Zukunft z.B. einen Impf-Check oder andere Expertensysteme anbieten können. Damit diese so zentral wie möglich zur Verfügung stehen, ist ihre Einbindung als zentrale Abfragedienste notwendig. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a EPDG ist entsprechend anzupassen.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Phillippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier, Art. 14 and Art. 19d — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on October 1, 2024.