2023.GSI.2580
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus, IFI). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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Bundesamt für Sozialversicherungen
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RRB Nr.: 1408/2023 20. Dezember 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus). Stellungnahme des Kantons Bern.
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Einleitende Bemerkungen Seit 2014 übernimmt die IV im Rahmen von Pilotversuchen einen Teil der Kosten für die in anerkannten Zentrenl durchgeführten intensiven Frühinterventionen bei frühkindlichem Autismus (IFI) in der Höhe von 45000 Franken je Kind. Am 17. Oktober 2018 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht zu «Autismus-Spektrums-Störungen» (ASS)2. In diesem Bericht empfahl er unter anderem, die Frühintervention zu einem Handlungsschwerpunkt bei den Massnahmen für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung zu machen. IFI richtet sich an Kinder im Vorschulalter mit einer Autismus-Diagnose und kombiniert medizinisch-therapeutische und pädagogisch-therapeutische Interventionsansätze. Die Wirksamkeit von IFI ist anerkannt. Allerdings werden die verschiedenen Leistungen nach Einführung des NFA nicht aus einer Hand finanziert: die medizinisch-therapeutischen von der Invalidenversicherung (IV), die pädagogisch-therapeutischen von den Kantonen. Weil der (mehrfach verlängerte) Pilotversuch Ende 2026 auslaufen wird, sucht das BSV mit der EDK, der SODK und der GDK nach Wegen, IFI zu institutionalisieren und schweizweit verfügbar zu machen. Der Kanton Bern hat sich in den Vorprojekten (Definition der Standards, des Kosten- und Finanzierungsmodell) engagiert. Im Rahmen eines Modellversuchs gemäss Art. 78 SLG3 werden ab April 2024 erste bernische Kinder mit frühkindlichem Autismus eine IFI im Kanton Bern erhalten.
Anerkannte Zentren in den Kantonen GE, VD, ZH, BL, TI, GR 2 Bericht des Bundesrats vom 17. Oktober 2018 «Autismus-Spektrum-Störungen. Massnahmen für die Verbesserung der Diagnostik, Behandlung und
Begleitung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen in der Schweiz» 3 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2)
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.09.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 278989 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2580 1/4
Bei frühkindlichem Autismus handelt es sich um eine schwere Ausprägung einer Autismus- Spektrum-Störung. Aufgrund der Prävalenz des frühkindlichen Autismus von 0,25 - 0,3 Prozent4 eines Jahrganges ist mit wenigen betroffenen Kindern zu rechnen. Insbesondere kleine Kantone werden auf Grund der geringen Anzahl sowie der erforderlichen Spezialisierung kein eigenes Zentrum aufbauen können. Sie dürfen sich jedoch einem bestehenden Zentrum anschliessen. Eine Zusammenarbeit zwischen den Kantonen kann in individuellen Vereinbarungen verankert werden. Mit der IVSE5 besteht darüber hinaus bereits ein etabliertes interkantonales Regelwerk, das Grundlage für die Zusammenarbeit sein könnte6. Neben der Gestaltung des «vertikalen» Finanzierungsmodells zwischen Bund und Kantonen ist für die Entwicklung der IFI somit auch ein «horizontales» Finanzierungsmodell Voraussetzung für den langfristigen Erfolg der IFI in der Schweiz.
Dass die Vorlage auf Kinder mit frühkindlichem Autismus fokussiert, erscheint gerechtfertigt: Zwar werden immer wieder zwei weitere potenzielle Zielgruppen für intensive Frühinterventionen genannt, nämlich Kinder mit Cerebralparese und Kinder mit Trisomie 21. Für die Personengruppe mit Trisomie 21 stehen als Förderziele das soziale Lernen und die Integration im Vordergrund (pädagogische Massnahmen), etablierte intensive Förderprogramme gibt es keine. Bei der Personengruppe mit Cerebralparese gibt es Intensivtherapien (Rehabilitationsmassnahmen), die auf die beeinträchtigten Körperfunktionen abzielen und von den Krankenversicherern übernommen werden. Beide Gruppen können heute im Rahmen der bestehenden Angebote bereits gut gefördert werden. Die für die oben genannten Zielgruppen erbrachten pädagogischen oder medizinischen Leistungen folgen — anders als IFI — der Entflechtungslogik des NFA. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene sind jedoch nicht auf die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe und der Finanzierung der intensiven Frühintervention ausgerichtet, deshalb wird mit IFI seit der Einführung des NFA erstmals eine neue Verbundaufgabe eingeführt werden. Letztlich bleibt zu erwähnen, dass, auch wenn sich die Leistungen im Rahmen von IFI dem medizinischen oder dem pädagogisch-therapeutischen Bereich resp. Berufsgruppen zuordnen lassen, aus Sicht des Kantons Bern die IFI insgesamt als medizinische Leistung zu qualifizieren ist. Denn wirksam ist die Intervention insbesondere deshalb, weil die Leistung nicht nach Berufsdisziplinen, sondern koordiniert «aus einer Hand» auf Basis einer wissenschaftlichen Methode, nach einer programmatischen Ordnung und unter der Leitung einer entsprechend qualifizierten medizinischen Fachperson erbracht wird. Mit dieser Vorlage werden somit aus Sicht des Kantons Bern Aufgaben des Bundes an die Kantone verschoben. Angesichts der Wirksamkeit der IFI und des Konsenses, dass derzeit kein anderer Ansatz bessere Ergebnisse erzielt, stimmt der Regierungsrat im Interesse der betroffenen Kinder und Familien der Vorlage zu, wobei er um Berücksichtigung der nachfolgenden Anliegen und Bemerkungen bittet:
2. Fallpauschalen / Kostenübernahme durch die IV
Gemäss Art. 13a Abs. 2 E-IVG sollen zur Abgeltung der medizinischen Leistungen maximal 25 Prozent der geschätzten durchschnittlichen Kosten der intensiven Frühintervention aller Zentren von der Invalidenversicherung getragen werden. Die einseitige Festsetzung der Höhe der Pauschale für die medizinischen Massnahmen (Beitrag des Bundes) im Gesetz widerspricht den Zusagen im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Daher fordert der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der
Evaluation der Wirksamkeit der intensiven Frühinterventionsmethoden bei frühkindlichem Autismus, Prof. Christian Liesen, S. 8
Interkantonale Vereinbarung vom 20.09.200 für soziale Einrichtungen (IVSE; BSG 862.71-1) Vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Intensive Frühintervention für Kinder mit frühkindlichem Autismus: Entwicklung von Finanzierungsmodellen Projekt IFI, Phase 3, Schlussbericht vom 24. März 2022, S. 53
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.09.2023 I Version: 28 I Dok.-Nr.: 2095021 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2580 2/4
EDK, SODK und GDK7 weitere Verhandlungen zwischen Bund und den Kantonen über die Höhe der Pauschale für die medizinischen Massnahmen (Beitrag des Bundes). Überdies steht der vorgeschlagene maximale Anteil von 25 Prozent inkl. akzessorische Leistungen nicht im Verhältnis zu den zu erwartenden Einsparungen der IV durch die intensive Frühintervention. Zudem wird mit der Festlegung des maximalen Anteils an medizinischen Massnahmen im Gesetz eine künftige Erhöhung verunmöglicht.
3. Datenerhebung
Gemäss Art. 67 Abs. 1ter E-IVG kann der Bund vorsehen, dass die Kosten für die Statistik ganz oder teilweise durch die Versicherung übernommen werden. Der Regierungsrat beantragt, dass die Versicherung die Kosten, die dem Bundesamt für Statistik durch die Erstellung der Statistiken nach Art. 68wiles Abs. 4 und 5 E-IVG entstehen, (vollständig) vergütet.
4. Akzessorische Leistungen
Die Reisekosten und Kosten für die Verpflegung sollen gemäss Art. 51 Abs. 3 E-IVG nicht mehr wie bisher im Rahmen des Pilotprojekts den Eltern vergütet werden. Sie sind neu in der Fallpauschale unter Berücksichtigung des Kostenteilers nach dem Umfang der medizinischen und pädagogischen Massnahmen inkludiert. Die akzessorischen Leistungen werden nicht von Berufsgruppen, sondern von den Eltern erbracht, deren Kinder an einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen leiden, wodurch ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Die Kostenteilung gemäss dem Umfang an medizinischen oder pädagogischen Massnahmen ist in Zusammenhang mit akzessorischen Leistungen nicht plausibel. Aus Sicht des Regierungsrats soll deshalb Art. 51 Abs. 3 E-IVG ersatzlos gestrichen und die bisherige Praxis bei der Abgeltung der akzessorischen Leistungen im Rahmen des Pilotprojektes gemäss IV-Rundschreiben Nr. 3818 beibehalten werden. Der Regierungsrat stellt sich darüber hinaus auf den Standpunkt, dass nebst den Kosten für Verpflegung und Reise auch die Kosten für notwendige Übersetzungen im Rahmen der IFI von der Versicherung übernommen werden sollten.
5. Kriterien der Wirksamkeit und Modalitäten der Aufsicht
Gemäss Art. 13a Abs. 3 Bst. e und f E-IVG regelt der Bundesrat die Kriterien, um die Wirksamkeit zu eruieren, sowie die Modalitäten der Aufsicht. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit Gegenstand der Vereinbarung zwischen Bund und Kanton sein und somit zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden sollen. Dasselbe soll auch für die Modalität der Aufsicht gelten. Mit diesem Vorgehen werden die fiskalische Äquivalenz und das Opportunitätsprinzip berücksichtigt.
Vgl. Stellungnahme der EDK vom 3. November 2023 Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, IV-Rundschreiben Nr. 381 vom 21. Dezember 2018 «Vergütung der intensiven Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»
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Der Regierungsrat beantragt daher, Art. 13a Abs. 3 Bst. e und f zu streichen und eine entsprechende Regelung in Art. 13a Abs. 1 Bst. c E-IVG aufzunehmen.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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