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2023.GSI.2716

Vereinbarung zwischen Inselspital und CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG für die Jahre 2012 bis 2018. Verfügung des Regierungsrates

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1253/2023 Datum RR-Sitzung: 22. November 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.2716 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Vereinbarung zwischen Inselspital und CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG für die Jahre 2012 bis 2018

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Die Vereinbarung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wurde aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 KVG1 der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (GS!) des Kantons Bern zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht. Betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG am Standort Inselspital (Universitätsspital) für die Jahre 2012 bis 2018 befanden sich die beiden Parteien bisher in einem vertraglosen Zustand und gleichzeitig in einem laufenden Festsetzungsverfahren. Sie konnten sich nun rückwirkend auf folgende SwissDRG-Baserates universitär in der Höhe der provisorischen und somit abgerechneten Tarife einigen: Tarifjahr 2012: CHF 11425.-

  • Tarifjahr 2013: CHF 11200.-

  • Tarifjahr 2014: CHF 11000.-

  • Tarifjahr 2015: CHF 11000.-

  • Tarifjahr 2016: CHF 11000.-

  • Tarifjahr 2017: CHF 11'000.- Tarifjahr 2018: CHF 11'000.- Im Rahmen des laufenden Festsetzungsverfahrens hat die GSI gemäss Artikel 14 PliG2 die Preisüberwachung (PUE) angehört. Ebenfalls wurde den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt.

2. Genehmigung

Die dem Regierungsrat vorgelegte Vereinbarung wurde geprüft und kann genehmigt werden.

' Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PUG, SR 942.20)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.10.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 276528 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2716 1/2

3. Verfahrenskosten

Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.3 Da es sich bei der vorliegenden Tarifgenehmigung um ein einfaches Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR auf CHF 700.- festzulegen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.4 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

4. Dispositiv

Der Regierungsrat verf üg t:

1. Die Vereinbarung vom 25. September 2023 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG für die Jahre 2012 bis 2018 zwischen dem Inselspital und der CSS Kranken-Versicherung AG wird genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.-, werden den Parteien je hälftig auferlegt.

3. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

4. Diese Verfügung wird dem Inselspital und der CSS Kranken-Versicherung AG eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt.

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

3 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang Il; Ziffer 2.9 4Artikel 103 Absatz 4 VRPG

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.10.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 20283501 Geschäftsnummer: 2023.GSI.2716 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 53 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.