2023.GSI.2848
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der KVV und der KLV (Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen, Rechnungsstellung bei Analysen, unterjähriger Wechsel und Meldepflicht Ausgleichsbetrag). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Bundesamt für Gesundheit
Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an:
gever@bag.admin.ch
aufsicht-krankenversicherung@bag.admin.ch
RRB Nr.: 42/2024 24. Januar 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Verordnung vom 29. September 1995 des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Er stimmt der Vorlage grundsätzlich zu, bittet jedoch um Berücksichtigung der nachfolgenden Anliegen und Bemerkungen:
Erwägungen
1. Zulassung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen zur Tätigkeit zulasten OKP
Gestützt auf die vorgeschlagenen Ergänzungen der KVV sollen in Zukunft auch Apotheker und Apothekerinnen beziehungsweise Zahnärzte und Zahnärztinnen in der Rechtsform einer juristischen Person zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden können. Damit werden diese beiden ambulanten Leistungserbringerkategorien den übrigen ambulanten Leistungserbringerkategorien gleichgestellt. Da für die bisherige Ungleichbehandlung keine materiellen Gründe vorlagen, ist der geplanten Änderung der KVV inkl. KLV zuzustimmen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.01.2024 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 2218269 1 Geschäftsnummer: 2023.GSI.2848 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
Weiter sollte der systematische Titel des 2. Abschnittes überprüft werden. Nach Ansicht des Kantons Bern entspricht «Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Apotheken (Betriebe)» statt «Apotheker und Apothekerinnen sowie Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen» besser den bereits festgelegten Begriffen in Artikel 4 Buchstabe i und j des Heilmittelgesetzes1 sowie des Betriebsregisters (BetReg) und ist inhaltlich stimmiger.
Zudem erscheint es sinnvoll, wenn sich das BAG frühzeitig zu Auslegungsfragen äussert. Insbesondere die Zulassungsvoraussetzung, wonach die Organisationen ihre Leistungen zu Lasten der OKP durch Personen erbringen müssen, welche die Voraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a KVV bzw. nach Art. 42 Bst. a und b KVV erfüllen, könnte verschiedene Fragen aufwerfen. Eine Auslegungshilfe beispielsweise im Rahmen eines FAQ wäre daher wünschenswert. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass für die Auslegung des BAG, wonach ausschliesslich juristische Personen als Organisationen zugelassen werden können, keine Rechtsgrundlage besteht. Daher geht der Kanton Bern davon aus, dass auch natürliche Personen als Organisationen oder Einrichtungen zugelassen werden können. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.
2. Rechnungsstellung bei Analysen
Analog zur Praxis bei der Abrechnung von spitalstationären Leistungen mittels Fallpauschalen, welche die Kosten für Leistungen von Laboratorien bereits miteinschliessen, sollen in Zukunft die von Laboratorien erbrachten Leistungen auch direkt in Pauschaltarifen für ambulante Leistungen enthalten sein. Dieser vorgeschlagenen Ergänzung der KVV stimmt der Regierungsrat zu, erweitert sie doch die Möglichkeit, auch im ambulanten Bereich umfassende und sachgerechte Pauschaltarife zu erarbeiten und pflegen.
3. Unterjähriger Wechsel
Ein un e jähriger Wechsel in ein Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbri ger ist heute nur für Versicherte möglich, welche eine ordentliche Versicherung (=Fran- / ehise von 300 Franken, ohne Bonusversicherung und mit freier Wahl der Leistungserbringer) ------ abgeschlossen haben. Der Regierungsrat begrüsst, dass neu auch der Wechsel aus einer Versicherung mit Wahlfranchise und freier Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer unterjährig möglich werden soll. Es ist auch im Interesse der Kantone, dass die Versicherten — beispielsweise bei einer Veränderung ihrer Lebensumstände (z.B. Wohnortswechsel in eine höhere Prämienregion, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung) — in ein günstigeres Versicherungsmodell wechseln können. Der Regierungsrat erachtet im Weiteren Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer als wertvoll für die Förderung der koordinierten Versorgung mit kostendämpfender Wirkung. Das Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung Art. 65a KVG von GDK und santésuisse, welches gemäss Verordnung des EDI vom 13. November 2012 zum Datenaustausch Prämienverbilligung für die Krankenversicherer und die Kantone verbindlich ist, legt schon heute fest, dass der Krankenversicherer eine Änderung der Prämie einer versicherten Person dem Kanton melden muss. Es ist also bereits sichergestellt, dass die Kantone die Informationen im Zusammenhang mit unterjährigen Wechseln erhalten, die sie allenfalls für den Vollzug der Prämienverbilligung oder der Ergänzungsleistungen benötigen.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21)
Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 16.01.2024 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 2218269 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2848 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
4. Meldepflicht Ausgleichsbetrag
Der Regierungsrat unterstützt, dass die Versicherer mit dieser KVV-Änderung verpflichtet werden sollen, den Kantonen für die Versicherten mit Anspruch auf Prämienverbilligung oder auf einen Beitrag für die OKP-Prämie nach ELG bei einem freiwilligen Abbau von Reserven nicht nur die genehmigte Prämie, sondern auch den Ausgleichsbetrag zu melden. Es handelt sich dabei um eine Forderung der Kantone, und der Regierungsrat begrüsst, dass diese nun umgesetzt werden soll. Dies ermöglicht den Kantonen, bei der Bemessung der Prämienverbilligung einen allfälligen Ausgleichsbetrag zu berücksichtigen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht. Die explizite Nennung in der KVV erleichtert die Überarbeitung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung und die Umsetzung im Datenaustausch.
Der Kanton Bern ist in der Arbeitsgruppe «Elektronischer Datenaustausch Prämienverbilligung» vertreten. Es erscheint nicht realistisch ist, dass die Überarbeitung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung und die Umsetzung im Datenaustausch für alle Beteiligten (Kantone und Krankenversicherer) bis zum geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der KVV-Änderung am 1. Juli 2024 abgeschlossen ist. Der Regierungsrat beantragt deshalb, das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen per 1. Januar 2025 vorzusehen.
Mit diesen Anliegen und Bemerkungen schliesst sich der Regierungsrat im Wesentlichen der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) vom 23. November 20232 an und verweist für detaillierte Bemerkungen auf deren Antwortformular.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
, Phillippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
2 Vgl. Stellungnahme der GDK vom 23. November 2023
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