Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.GSI.3136

Rahmenkredit 2025–2027 für Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote gemäss Artikel 62 BLG. Verpflichtungskredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 200/2024 Datum RR-Sitzung: 28. Februar 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.3136 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Rahmenkredit 2025 – 2027 für Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote gemäss Artikel 62 BLG; Verpflichtungskredit.

Erwägungen

1. Gegenstand

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) in Kraft. Gemäss Artikel 62 BLG beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote. Im Hinblick auf die Einführung der neuen Gesetzgebung wurde gemäss Artikel 71 BLG am 13. Dezember 2023 für das Jahr 2024 erstmals ein einjähriger Verpflichtungskredit für die genannten Angebote beschlossen (RRB 1386/2023). Aufgrund der zeitlichen und finanziellen Befristung läuft der Kredit per 31. Dezember 2024 aus. Im April 2025 wird der Kredit – nach Vorlage der Jahresabschlüsse 2024 der Institutionen – abgerechnet. Um den nahtlosen Übergang und somit die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote weiterhin zu gewährleisten, ist dem Grossen Rat der Rahmenkredit für die Jahre 2025 bis 2027 in der Höhe von gesamthaft CHF 258.04 Mio. in der Som mersession 2024 zu unterbreiten.

2. Rechtsgrundlagen

Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3)Artikel 22, 24, 28, 30 Absatz 1, 31, 32 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Artikel 21 und 28 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 28 FHG. Gemäss Artikel 71 Absatz 1 BLG entscheidet der Grosse Rat erstmalig im zweite Einführungsjahr über einen Rahmenkredit für Ausgaben zur Finanzierung der Werkstätten sowie der ergänzenden Leistungsangebote nach Artikel 62 BLG.

4. Massgebende Kreditsumme

Die massgebende Kreditsumme beträgt für die Jahre 2025 bis 2027 insgesamt CHF 258.04 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 5 Prozent sowie Reserven von 10 Prozent über Zusatzaufwendungen für Intensivbetreuungsplätze). Dabei ist voraussichtlich folgende Mittelverteilung vorgesehen:

Ergänzende Leistungsangebote und Werkstätten In CHF Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027

Ergänzende Leistungsangebote 5 660 000 5 820 000 6 000 000 Angebote bei Intensivbetreuungsplätzen (Zusatz) Inkl. einer Reserve von 10 % 583 000 924 000 1 309 000

Werkstätten 74 030 000 75 130 000 76 280 000

Total 80 273 000 81 874 000 83 589 000

Reserveposition von rund 5 % 4 027 000 4 096 000 4 181 000

Total inkl. Reserven 84 300 000 85 970 000 87 770 000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) Konten: 363500000 Beiträge an private Unternehmungen 313200000 Honorare externe Berater Segment: Amt für Integration und Soziales und Generalsekretariat Produktgruppe: Integration und Soziales sowie Führungsunterstützung, rechtliche und weitere Dienstleistungen Rechnungsjahr: 2025 - 2027 Der Kredit (exkl. der Reservepositionen) ist im Budget 2025 sowie im AFP 2026f eingestellt.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständige Organ

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) ist für die Mittelverwendung sowie für eine allfällige Verlängerung der Gültigkeitsdauer und damit für den Vollzug dieses Beschlusses zuständig.

7. Begründung

Die Gewährung des beantragten Kredits ermöglicht der GSI die Aufrechterhaltung der genannten Leistungsangebote für die Jahre 2025 – 2027.

8. Finanzreferendum

Der Kredit untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilagen ‒ Vortrag

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen, Art. 22, Art. 62, and Art. 71 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on September 1, 2026.