2023.RRGR.105
M 078-2023 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Legales Jagen unter Alkoholeinfluss – ein Auslaufmodell auch im Kanton Bern. Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 078-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.105
Eingereicht am: 15.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Gasser (Ostermundigen, GLP) Ammann (Bern, AL) Rüfenacht (Burgdorf, SP) Steiner (Boll, EVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 986/2023 vom 06. September 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Legales Jagen unter Alkoholeinfluss – ein Auslaufmodell auch im Kanton Bern
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die nötigen Gesetzesanpassungen vor, um folgende Regelung einzuführen: Wer (wiederholt) in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 und von dessen Ausführungsbestimmungen jagt, wird von der Jagd ausgeschlossen.
Begründung:
Für die Ausübung von Tätigkeiten, die für Menschen und/oder Tiere Gefahren bergen, bestehen in der Regel Auflagen in dem Sinne, dass die Tätigkeit nicht unter Einfluss von Substanzen ausgeübt werden darf, die die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken. Bekanntestes Beispiel sind die Alkoholgrenzen beim Autofahren.
Wer jagt, hantiert mit einer scharfen, geladenen Schusswaffe. Zweifellos handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die Gefahren für Menschen und/oder Tiere 1 birgt. Der Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen erhöht diese Gefahren. Dies gilt keinesfalls nur für einen schwer angetrunkenen Zustand: Die Treffsicherheit beispielsweise wird schon bei Einnahme geringer Alkoholmengen beeinträchtigt. Eine schlechte Treffsicherheit erhöht mitunter die Fehlschussrate und damit die Wahrscheinlichkeit, dass das anvisierte Tier nicht erlegt, aber verletzt wird und unnötige Schmerzen und Angst erleidet.
Damit ist nicht nur die Gefahr für Wildtiere, erlegt zu werden, gemeint.
Eine Betrachtung der Jagd allein liefert bereits stichhaltige Argumente für Auflagen für das Jagen unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen. Ein weiteres Argument ist die vergleichbare Behandlung mit Tätigkeiten wie dem Lenken von Autos, Lastwagen, ÖV-Fahrzeugen oder Schiffen, die ebenfalls eine Bewilligung benötigen. Es ist zwar selbstverständlich, dass verantwortungsbewusste Jägerinnen und Jäger nicht unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen jagen. Dies gilt analog aber auch für alle anderen erwähnten Tätigkeiten. Die Motionäre und Motionärinnen bezweifeln nicht, dass sich, analog zum Strassenverkehr, der grosse Teil der Jägerinnen und Jäger verantwortungsvoll verhält. Nicht zuletzt haben die Jägerinnen und Jäger zur Erlangung des Jagdpatents eine umfassende Ausbildung absolviert. Es müsste zudem im Interesse der verantwortungsvollen Jäger und Jägerinnen liegen, dass verbindliche Bestimmungen für den Konsum von Alkohol und anderen Substanzen vor und auf der Jagd existieren. Dies trägt letztlich zum guten Ruf der Jägerschaft bei.
Umso erstaunlicher ist, dass im Kanton Bern bislang kein Verbot und keine Beschränkung für die Ausübung der Jagd unter Einfluss von Alkohol und anderen Substanzen besteht. Demgegenüber haben die Kantone Zürich und Neuenburg in Anbetracht der erwähnten Sachlage ihre Gesetzgebung dergestalt angepasst, dass die Jagdbewilligung verliert, wer (wiederholt) unter Einfluss von Alkohol oder anderen Substanzen jagt. Dabei wird der Einfachheit halber an die bestehenden Regeln im Strassenverkehrsgesetz angeknüpft:
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f des Jagdgesetzes des Kantons Zürich2 ist von der Jagd ausgeschlossen, wer «wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 jagt».
Gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes «Loi sur la faune sauvage» des Kantons Neuenburg 3 wird der Jagdschein jenen Personen entzogen, «qui ont pratiqué la chasse sous l’influence de l’alcool, de stupéfiants ou de médicaments au sens de la loi fédérale sur la circulation routière (LCR), du 19 décembre 1958, et de ses dispositions d’exécution».
Diese Motion fordert für den Kanton Bern eine Regelung analog wie in den Kantonen Zürich und Neuenburg. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ist festzulegen, ob der Ausschluss von der Jagd bei «wiederholtem» Verstoss (wie im Kanton ZH) oder bei (einmaligem) Verstoss (wie im Kanton NE) erfolgt.
Antwort des Regierungsrates
Die Jagd ist eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein hohes Mass an Pflichtbewusstsein voraussetzt. Entsprechend dicht ist auch das Netz der gesetzlichen Regelungen, die insbesondere auf die Bereiche Sicherheit und Tierschutz abzielen. So erhalten Personen, die wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind, keine Jagdbewilligung und solche, die aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnten, werden von selbiger ganz ausgeschlossen (vgl. Art. 6 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz [JWG; BSG 922.11]). Diese Regelungen zielen nicht nur auf medizinisch manifestierte Alkoholkrankheiten, sondern allgemein auf alle Personen, die dem Alkohol in einem Mass zusprechen, das mit der Jagdausübung nicht vereinbar ist. Da die überwiegende Mehrheit der Jägerinnen und Jäger mit dem Auto unterwegs ist, kommt die Regelung im Strassenverkehr als weitere griffige Bestimmung, die mindestens implizit den Alkoholkonsum auf der Jagd unterbindet, hinzu.
Siehe https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-922_1-2021_02_01-2023_01_01-119.html. Siehe https://rsn.ne.ch/DATA/program/books/rsne/pdf/922.10.pdf. . Anm. d. Übers.: Wildtiergesetz des Kantons Neuenburg, Art. 36 Abs. 1 Bst. h: «Der Jagdschein wird Personen entzogen, die die Jagd unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 und seiner Vollzugsbestimmungen ausgeübt haben».
Damit ist gesagt, dass die bernische Jagdgesetzgebung den übermässigen Alkoholkonsum auf der Jagd bereits ahndet und Fehlbare von selbiger ausschliessen kann. Die gleichen Bestimmungen gelten analog auch für Betäubungsmittel und andere Substanzen, welche die körperliche und geistige Leitungsfähigkeit in einem Mass beeinträchtigen, das die ordentliche Jagdausübung verunmöglich oder zumindest stark erschwert. Weitergehende Regelungen erachtet der Regierungsrat als nicht notwendig.
Verteiler ‒ Grosser Rat