2023.RRGR.115
M 088-2023 Freudiger (Langenthal, SVP) Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit Baudenkmälern. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 088-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.115
Eingereicht am: 15.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Freudiger (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Ryser (Seftigen, GLP) Flück (Interlaken, FDP) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Arn (Muri b. Bern, FDP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Schwarz (Adelboden, EDU) Schüpbach (Huttwil, SVP) Stucki (Stettlen, GLP) Josi (Wimmis, SVP) Weitere Unterschriften: 2
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 661/2023 vom 14. Juni 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit Baudenkmälern
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Gesetzesvorlage zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit Baudenkmälern zu unterbreiten. Diese Vorlage hat mindestens folgende Eckwerte zu enthalten:
Erwägungen
1. Der kantonalen Denkmalpflege steht gegen Bauentscheide nur in einem gesetzlich zu definierenden Katalog von besonders schutzwürdigen Baudenkmälern ein Beschwerderecht zu. Insbesondere bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit erhaltenswerten Objekten besteht für die kantonale Denkmalpflege kein Beschwerderecht mehr. Die beratende Tätigkeit der Denkmalpflege zuhanden der Bewilligungsbehörde bleibt unberührt.
2. Ist eine Bauabsicht durch Private oder ein Gemeinwesen konkret kundgetan (insbesondere in Form einer Voranfrage oder mit Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens vor Einreichung des Baugesuchs), haben Erweiterungen/Ergänzungen des Bauinventars keine Auswirkungen mehr für ein Baubewilligungsverfahren zum betreffenden Vorhaben gemäss Bauabsicht.
Begründung:
Die kantonale Denkmalpflege (KDP) erbringt im Baubewilligungsverfahren bei Baudenkmälern grundsätzlich wertvolle Beratungsdienstleistungen. Der Bauentscheid und die Interessenabwägung sind dagegen Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, insbesondere der Gemeinden. Diese Arbeitsteilung (Beratung durch die KDP, Entscheid durch die Gemeinde) wird aber infrage gestellt mit dem heutigen Beschwerderecht der kantonalen Denkmalpflege für den Fall, dass eine Baubewilligungsbehörde sich nicht allen denkmalpflegerischen Empfehlungen unterzieht. D as heutige Beschwerderecht der Denkmalpflege beeinträchtigt die Effizienz und Akzeptanz der Verfahren und benachteiligt die Bauherrschaft in unverhältnismässiger Weise, die sich häufig keine monatelangen Verzögerungen leisten kann.
Gerade in Zeiten des Wohnungsmangels, wo neuer Wohnraum gefördert werden sollte, steht das heutige Beschwerderecht der Denkmalpflege gegen Baubewilligungen schlicht quer in der Landschaft. Das Beschwerderecht der kantonalen Denkmalpflege soll deshalb auf einen Positivkatalog von besonders schutzwürdigen Baudenkmälern beschränkt werden. Insbesondere bei nur erhaltenswerten Objekten erscheint ein Beschwerderecht unverhältnismässig (Ziffer 1 der Motion). In welchen Objekten ein Beschwerderecht der Behörde verhältnismässig ist, bleibt im politischen Diskurs nach Überweisung der Motion zu bestimmen. Unverändert bleiben sollen Beschwerderechte von Privaten und Verbänden und auch die beratende Tätigkeit der kantonalen Denkmalpflege im Bewilligungsverfahren. Will eine Baubewilligungsbehörde von der Empfehlung der Denkmalpflege abweichen, wird sie das zudem auch künftig zu begründen haben.
Ziffer 2 der Motion stärkt den Grundsatz von Treu und Glauben. Gibt ein Grundeigentümer ein Baugesuch ein, soll nicht noch während des Verfahrens eine Ausdehnung des Inventars für Baudenkmäler erfolgen. Dieser Grundsatz gilt bereits für Erweiterungen des Bauinventars bis sechs Monate vor Einreichung eines Baugesuchs (Art. 10e Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 3 BauV). Diese Regelung ist richtig, soll aber ergänzt werden: Heute führen Grundeigentümer vor einem Baubewilligungsverfahren zusehends qualifizierte SIA-Verfahren durch oder geben Voranfragen ein. Für solche «Vorverfahren» können ohne weiteres mehr als sechs Monate nötig sein, bis dann ein Baugesuch eingereicht wird, und mitunter verursachen bereits solche «Vorverfahren» erhebliche planerische Aufwendungen. Der Schutz der Grundeigentümer (seien es Private oder z. B. auch Gemeinden) ist im geltenden Recht damit ungenügend, Erweiterungen des Bauinventars nach offenbarter Bauabsicht sind als treuwidrig einzustufen. Richtigerweise soll es der kantonalen Denkmalpflege deshalb neu nicht mehr möglich sein, das Bauinventar für ein Gebäude zu erweitern, nachdem eine Bauabsicht konkret kundgetan ist (z. B. mittels eines qualitätssichernden SIA-Verfahrens oder einer Voranfrage). Entdeckungen nach Artikel 10f BauG bleiben vorbehalten.
Antwort des Regierungsrates
1. Die Kantonale Denkmalpflege äussert sich im Baubewilligungsverfahren als Fachinstanz zu den denkmalpflegerischen Aspekten von Bauvorhaben. Wie die Motionäre richtig festhalten, nimmt sie aber weder die notwendige Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vor, noch fällt sie den Bauentscheid. Ihr Fachbericht stellt vielmehr eine von vielen Entscheidungsgrundlagen für die zuständige Baubewilligungsbehörde dar.
Die Möglichkeit der Denkmalpflege, gegen Bauentscheide Beschwerde zu erheben, dient der Wahrung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen und korrekten Anwendung der denkmalrechtlichen Bestimmungen im Kanton Bern. Die Beschwerdemöglichkeit besteht nur, wenn dieses Interesse betroffen ist und die Denkmalpflege dieses im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht hat bzw. einen negativen Bericht eingereicht hat. Die
Denkmalpflege übt dieses Beschwerderecht denn auch sehr selten und mit grösster Zurückhaltung aus. In den letzten 20 Jahren hat sie nur gerade fünf Beschwerden gegen Bauentscheide eingereicht, letztmals 2018. In keinem der Fälle wurde das Abweichen von einzelnen Empfehlungen durch die Baubewilligungsbehörde gerügt, sondern grobe Verfahrensmängel. In der Mehrzahl der Verfahren musste die Beschwerdeinstanz keinen materiellen Beschwerdeentscheid treffen, da die betroffenen Baubewilligungsbehörden die fehlerhaften Entscheide zurücknahmen und die Verfahren anschliessend korrekt durchführten.
Der Regierungsrat ist grundsätzlich bereit, die Beschwerdeberechtigung für denkmalrechtliche Interessen genauer zu überprüfen.
2. Ein Inventar kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es aktuell ist. Es ist deshalb wichtig, dass die einmal getroffene Auswahl periodisch aufgrund der jeweils neuesten Erkenntnisse überprüft und nachgeführt wird und namentlich auch die jüngere Architektur Berücksichtigung findet.
Die schützenswerten und die erhaltenswerten Baudenkmäler werden im Bauinventar verankert. Dieses Inventar ist für das Dauersiedlungsgebiet abschliessend. Was nicht im Bauinventar aufgenommen ist, gilt – vorbehältlich von Entdeckungen – im Baubewilligungsverfahren nicht als Baudenkmal (sog. negative Wirkung des Bauinventars). Mit der abschliessenden Wirkung des Bauinventars und dem im Baugesetz enthaltenen Grundsatz, dass sich Ergänzungen des Inventars, die ausserhalb einer Gesamtrevision und weniger als sechs Monate vor dem Einreichen eines Baugesuchs vorgenommen wurden, nicht auf das Bauvorhaben auswirken, werden Bauherrschaften vor «Überraschungen» im Baubewilligungsverfahren geschützt.
Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass dieser Schutz grundsätzlich eine ausreichende Planungssicherheit für die Grundeigentümerschaft gewährleistet. Eine Ausdehnung auf ausserhalb von Baubewilligungsverfahren gehegte potenzielle Bauabsichten bietet verschiedene Schwierigkeiten und müsste vertieft geprüft werden. So sind Bauvoranfragen lediglich informelle Ersuchen um behördliche Auskunft über die (voraussichtliche) Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens. In aller Regel liegen weder detailliertere Pläne noch anderweitige Unterlagen vor. Oftmals folgt nach einer Bauvoranfrage denn auch kein Baugesuch oder es wird im Baubewilligungsverfahren ein anderes Projekt eingegeben. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei qualitätssichernden Verfahren, die im Vorfeld eines allfälligen späteren Baubewilligungsverfahrens durchgeführt werden.
Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, ob die Planungssicherheit für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausgedehnt werden kann.
Verteiler ‒ Grosser Rat