Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.141

I 095-2023 Graber (Neuenstadt, SVP) Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I aus den umliegenden Gemeinden von Moutier, Rechtsstaatlichkeit, Grundsatz der Stetigkeit und allfällige Wahlfreiheit. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 095-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.141

Eingereicht am: 05.05.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 08.06.2023

RRB-Nr.: 869/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I aus den umliegenden Gemeinden von Moutier, Rechtsstaatlichkeit, Grundsatz der Stetigkeit und allfällige Wahlfreiheit

Im August 2021 hat die Staatskanzlei den Gemeinden im Umkreis von Moutier einen Bericht über die organisatorischen Optionen der Sekundarstufe I im Zusammenhang mit dem Wechsel von Moutier zum Kanton Jura, der höchstwahrscheinlich am 1. Januar 2026 stattfinden wird, zugestellt.

Die Gemeinden im Umkreis von Moutier haben drei Möglichkeiten, die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu beschulen:

Erwägungen

1. Modell «Moutier»: Beibehaltung der organisierten Sekundarschulbildung in Moutier, ab 2026 nach dem jurassischen System (mit Beibehaltung der Sektion G des Grand Val in Grandval, im bernischen System).

2. Modell «Grand Val +»: Schaffung einer völlig unabhängigen Sekundarschule im Grand Val (bernisches System für alle Schülerinnen und Schüler).

3. Modell «Zwei Standorte»: Gründung eines Sekundarschulstandorts im Grand Val (bernisches System für alle Schülerinnen und Schüler), der mit der Sekundarschule Malleray zusammenarbeitet (insbesondere im Bereich der Anstellung von Lehrkräften).

Logischerweise und zu Recht scheint Modell 2 (Grand Val +) bereits jetzt aufgegeben zu werden, da sich die sehr geringe Anzahl von Personen, die in einer eigenständigen Sekundarschule in Grandval unterrichten würden, in vielerlei Hinsicht als problematisch erweist.

Was die beiden verbleibenden Optionen betrifft, so ermöglicht die Option «Moutier» den Jugendlichen aus den Gemeinden im Umkreis von Moutier, weiterhin die örtliche Sekundarschule

zu besuchen. Sie bedeutet jedoch eine hybride bzw. diskontinuierliche Laufbahn zwischen dem bernischen System (von H1 bis H8), dann dem jurassischen System (von H9 bis H11) und dann wieder dem bernischen System (auf Sekundarstufe II) für die Schülerinnen und Schüler aus den Dörfern im Umkreis von Moutier. Die Kosten für diese Option sind ebenfalls um fast 10 Prozent höher (plus/minus 1000 Franken pro Jahr und Schülerin/Schüler) als bei der Option «Fortsetzung des Schulbesuchs im Kanton Bern». Die eine Hälfte der Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler ist zufrieden, die andere nicht.

Die Option der «zwei Standorte» bietet den Schülerinnen und Schülern der Gemeinden im Umkreis von Moutier eine einheitliche und stetige Schulbildung innerhalb des bernischen Systems. Darüber hinaus stimmen die Daten der Schulferien zwischen den Primarschulen und den Schulen der Sekundarstufe I überein. Die eine Hälfte der Eltern der betroffenen Schüler ist zufrieden, die andere nicht.

Interessanterweise behauptet die Berner Regierung in ihrem Bericht Folgendes: «Die Organisation der Sekundarschulen ist in erster Linie eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden haben die gesetzliche Kompetenz, die Schulpflicht konkret umzusetzen.

In einer sogenannten Grundsatzabstimmung, die keine rechtlich bindende Dimension hat, entschieden die Gemeinden im Umkreis von Moutier mit 528 zu 524 Stimmen, die Option «Moutier» gegenüber der Option «zwei Standorte» zu bevorzugen. Von den acht Gemeinden, die an dieser Abstimmung teilnahmen, gaben fünf (Grandval, Corcelles, Roches, Eschert und Seehof) der Einrichtung einer Sekundarschule in Grandval (BE) in Zusammenarbeit mit der Sekundarschule in Valbirse (BE) den Vorzug.

Die drei Gemeinden Belprahon, Crémines und Perrefitte haben ihrerseits mehrheitlich den Wunsch geäussert, ihre Schülerinnen und Schüler auch nach dem Wechsel von Moutier zum Kanton Jura weiterhin in die Sekundarschule Moutier zu schicken.

Einige Akteure, die mit dieser Schulfrage in Verbindung stehen, haben mit Kühnheit, ja schon fast mit absichtlicher Unehrlichkeit behauptet, dass das Gesamtergebnis dieser Abstimmung bindend sei. Dies ist natürlich nicht der Fall.

Das Ergebnis dieser Abstimmung führte zu einem regelrechten Durcheinander. Es macht es sehr schwierig, eine Entscheidung über die zukünftige Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I aus den Gemeinden im Umkreis von Moutier zu treffen.

Wir sind der Ansicht, dass die emotionale und politische Dimension bei der endgültigen Entscheidung über dieses brisante Thema berücksichtigt werden sollte.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wäre die Gemeinde Renan hypothetisch berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen ihrer Gemeindeordnung zu beschliessen, dass ihre Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I künftig anstelle der Sekundarschule St-Imier die Sekundarschule La Chaux-de- Fonds im Kanton Neuenburg besuchen sollen?

2. Falls Frage 1 verneint wird, wäre es dann nicht ein grosser Widerspruch, dass es den Gemeinden im Umkreis von Moutier freigestellt ist, ihre Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule Moutier zu schicken, während es der Gemeinde Renan verboten ist, ihre Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule La Chaux-Fonds zu schicken? Würden dadurch nicht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Stetigkeit zutiefst verletzt?

3. In Verbindung mit den Fragen 1 und 2: Wo sind die allfälligen Grenzen der Gemeindeautonomie, wenn es um die Schulorte für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I geht?

4. Angenommen, die Gemeinden im Umkreis von Moutier schicken ihre Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I weiterhin in das jurassisch gewordene Moutier, wird die Berner Regierung dann eine Gegenleistung von den jurassischen Behörden verlangen?

5. Falls die Gemeinden im Umkreis von Moutier sich letztendlich für das «Moutier»-Modell entscheiden sollten, könnten die Eltern der Schüler dieser Gemeinden dann irgendein Recht geltend machen, ihre Kinder ohne Schulgeld in die Sekundarschule nach Malleray zu schicken?

6. Ist die Berner Regierung bereit, in Absprache mit den Gemeinden im Umkreis von Moutier ein anderes Modell in Betracht zu ziehen, um aus dem derzeitigen Durcheinander herauszukommen, nämlich die Schülerinnen und Schüler der Gemeinden im Umkreis von Moutier in die Sekundarschule Malleray zu schicken? Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schulbusfahrten zwischen den umliegenden Gemeinden und Malleray dank der Einfahrten Moutier Nord, Moutier Sud und Court der Autobahn A16 sehr kurz sind, und/oder durch Verhandlungen mit der SBB, um die Zugfahrpläne in der betreffenden Region zu optimieren?

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der zwingenden Terminvorgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Konkordats, das die definitive Zugehörigkeit der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura regelt, wird eine dringliche Behandlung dieser Interpellation verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat ist es ein wichtiges Anliegen, dass sich die Gemeinden vor Ort auf eine Lösung einigen können, die ihren Bedürfnissen Rechnung trägt. In diesem Sinne beantwortet der Regierungsrat die Fragen der Interpellantin wie folgt:

1. Wäre die Gemeinde Renan hypothetisch berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen ihrer Gemeindeordnung zu beschliessen, dass ihre Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I künftig anstelle der Sekundarschule St-Imier die Sekundarschule La Chaux-de-Fonds im Kanton Neuenburg besuchen sollen?

Analoge Konstellationen gibt es bereits. Beispielsweise besuchen die Kinder aus dem Dorf Abländschen in der Gemeinde Saanen den Kindergarten und die Primarstufe in der Gemeinde Jaun im Kanton Freiburg. Ermöglicht wird dies im Rahmen des Regionalen Schulabkommens der nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; BSG 439.14-1), dem die beiden Kantone Bern und Freiburg beigetreten sind. Grund für solche interkantonalen Regelungen sind in der Regel die wesentliche Erleichterung des Schulwegs. Mit dem Kanton Neuenburg hat der Kanton Bern kein Schulabkommen für die Volksschulstufe abgeschlossen.

2. Falls Frage 1 verneint wird, wäre es dann nicht ein grosser Widerspruch, dass es den Gemeinden im Umkreis von Moutier freigestellt ist, ihre Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule Moutier zu schicken, während es der Gemeinde Renan verboten ist, ihre Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule La Chaux-Fonds zu schicken? Würden dadurch nicht die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Stetigkeit zutiefst verletzt?

Wie erwähnt, hatten die Kantone Bern und Neuenburg bisher keinen Bedarf, eine gemeinsame interkantonale Vereinbarung abzuschliessen. Dies im Gegensatz zu den Kantonen, die das RSA 2009 abgeschlossen haben. Die Ausgangslage ist somit nicht vergleichbar.

3. In Verbindung mit den Fragen 1 und 2: Wo sind die allfälligen Grenzen der Gemeindeautonomie, wenn es um die Schulorte für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I geht?

Die innerkantonalen Möglichkeiten, den Schulbesuch der Kinder zu organisieren, sind in Art. 7 Abs. 1, zweiter Satz VSG beschrieben: «Jedes Kind besucht die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen.» Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 dargelegt, ist eine ausserkantonale Einschulung unter bestimmten Bedingungen möglich.

4. Angenommen, die Gemeinden im Umkreis von Moutier schicken ihre Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I weiterhin in das jurassisch gewordene Moutier, wird die Berner Regierung dann eine Gegenleistung von den jurassischen Behörden verlangen?

Die Rahmenbedingungen für den ausserkantonalen Schulbesuch sind im RSA 2009 definiert. Diesem Abkommen sind die Kantone der NW EDK und der Kanton Jura beigetreten. Diese Vereinbarung sieht keine andere Gegenleistung als die Zahlung der darin festgelegten finanziell en Beteiligung vor.

5. Falls die Gemeinden im Umkreis von Moutier sich letztendlich für das «Moutier»-Modell entscheiden sollten, könnten die Eltern der Schüler dieser Gemeinden dann irgendein Recht geltend machen, ihre Kinder ohne Schulgeld in die Sekundarschule nach Malleray zu schicken?

Die Gemeinden sind zuständig, den Schulbesuchs ihrer Kinder zu regeln. Die Eltern sind ihrerseits verpflichtet, die Schulbildung ihrer Kinder sicherzustellen, was die Gemeinden überprüfen müssen. Das Recht der Familien, selbst zu entscheiden, wie sie die Schulausbildung ihrer Kinder sicherstellen, ist eingeschränkt. Neben der Möglichkeit, die Kinder im Rahmen der von der Gemeinde gewählten Organisation zu unterrichten, können sich die Eltern für den Besuch einer bewilligten Privatschule entscheiden, deren Kosten sie dann allein tragen müssen, oder einen Antrag auf Privatunterricht stellen (Art. 64 VSG).

6. Ist die Berner Regierung bereit, in Absprache mit den Gemeinden im Umkreis von Moutier ein anderes Modell in Betracht zu ziehen, um aus dem derzeitigen Durcheinander herauszukommen, nämlich die Schülerinnen und Schüler der Gemeinden im Umkreis von Moutier in die Sekundarschule Malleray zu schicken? Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schulbusfahrten zwischen den umliegenden Gemeinden und Malleray dank der Einfahrten Moutier Nord, Moutier Sud und Court der Autobahn A16 sehr kurz sind, und/oder durch Verhandlungen mit der SBB, um die Zugfahrpläne in der betreffenden Region zu optimieren?

Wie erwähnt, sind die Gemeinden zuständig, den Schulbesuch ihrer Kinder zu regeln. Die betroffenen Gemeinden haben bekanntlich bereits verschiedene Varianten geprüft. Die hier erwähnte Variante wurde von den betroffenen Gemeinden gemäss unserem Wissensstand einstimmig abgelehnt.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Art. 64 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023.