Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.148

M 102-2023 Fuchs (Bern, SVP) Dienstwaffen von ehemaligen Angehörigen der Berner Kantonspolizei weiterhin zulassen. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 102-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.148

Eingereicht am: 31.05.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 08.06.2023

RRB-Nr.: 23/2024 vom 10. Januar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Dienstwaffen von ehemaligen Angehörigen der Berner Kantonspolizei weiterhin zulassen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

– Die Abgabe von Dienstwaffen an Polizistinnen und Polizisten ausser Dienst soll auch künftig noch möglich sein.

Begründung:

Die Kantonspolizei wird 2023 sämtliche Dienstwaffen ersetzen. Im Zuge dieser Neubeschaffung hat sie ihre Regeln für die private Übernahme der bisherigen Dienstwaffen geändert. Neu dürfen Polizistinnen und Polizisten ihre ausser Dienst gestellte Waffe offenbar nicht mehr übernehmen. Auch dürfen sie bei der Pensionierung ihre Waffe nicht mehr übernehmen. Damit schwindet offenbar das Vertrauen in die eigene Truppe, was bedauerlich ist. Der Entscheid ist zudem aus mehreren Gründen fragwürdig: – Gebrauchte Waffen verkörpern einen materiellen Wert. Ein Verkauf der alten Dienstwaffen an entsprechend berechtigte Personen könnte zumindest einen Teil der Beschaffungskosten von 2,2 Millionen Franken decken. Angesichts der finanziellen Situation unseres Kantons erscheint der Entscheid finanziell unvernünftig. – Polizistinnen und Polizisten sind vereidigte Beamte. Ihnen obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, und sie verkörpern das staatliche Gewaltmonopol. Es wird ihnen zugetraut, eine schwierige und belastende Aufgabe im Interesse der Gesellschaft zu erfüllen. Dass man ihnen die private Abgabe der Dienstwaffe künftig nicht mehr zutrauen will, ist höchst befremdend.

– Polizistinnen und Polizisten würden schlechter gestellt als Angehörige der Armee.

– In der Schweiz haben unbescholtene Bürgerinnen und Bürger das Recht − nach entsprechender behördlicher Überprüfung − eine Waffe zu erwerben. Dementsprechend soll das Waffengesetz die missbräuchliche Verwendung von Waffen bekämpfen. Es bezweckt nicht, dass keine Waffen in die Bevölkerung gelangen. Weshalb ausgerechnet der Waffenerwerb durch einen besonders zuverlässigen und fachkundigen Personenkreis als problematisch erachtet wird, ist nur schwer nachvollziehbar.

Begründung der Dringlichkeit: Da die neuen Dienstwaffen noch dieses Jahr beschafft werden, braucht es einen raschen Entscheid des Grossen Rates über den künftigen Umgang mit Dienstwaffen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs -, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 6 Abs. 4 Personalgesetz). Die Befugnisse im Personalbereich sind gemäss der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion an die Ämter der Sicherheitsdirektion delegiert. Bezüglich Ausrüstung der Kantonspolizei äussert sich das Polizeigesetz wie folgt: Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert und bewaffnet; die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben (Art. 165 Polizeigesetz). Das Überlassen von «Dienstmaterial» an (ehemalige) Mitarbeitende liegt in der Aufgabenkompetenz der Anstellungsbehörde, konkret dem Polizeikommando.

Weder der Regierungsrat noch das Polizeikommando haben Bedenken, Polizeimitarbeitenden Waffen in den Privatbesitz abzugeben, wenn die Waffen ausser Dienst gesetzt oder die Mitarbeitenden pensioniert werden. Mit den hohen Anforderungen für den Polizeiberuf erfüllen die Polizeimitarbeitenden die Vorgaben des eidgenössischen Waffengesetzes ohne Weiteres. Der Grund für die Praxisänderung der Kantonspolizei ist ein anderer: Ehemalige Dienstwaffen können durch Verkauf oder Erbgang die Hand wechseln und möglicherweise – wenn auch bei geringer Wahrscheinlichkeit – dereinst bei einem Verbrechen verwendet werden. Das gilt es zu vermeiden und die Kantonspolizei will hier, als Organisation, die sich tagtäglich für die Sicherheit der Menschen einsetzt, ein klares Zeichen setzen. Zudem werden die Waffen nach der Pensionierung von Polizeimitarbeitenden revidiert und neu eintretenden Polizistinnen und Polizisten abgegeben. Die Kantonspolizei handelt im Übrigen im Einklang mit zahlreichen anderen kantonalen Polizeikorps, die ebenfalls auf die Abgabe der Waffen in den Privatbesitz verzichten.

Die Wertschätzung für die in die Pension übertretenden Polizistinnen und Polizisten sowie für die zivilen Mitarbeitenden erfolgt bereits heute in anderer Form und jeweils persönlich durch den Polizeikommandanten sowie ein Mitglied des oberen Kaders.

Die Kantonspolizei ist sich bewusst, dass die Dienstwaffe für einige Polizeimitarbeitende einen hohen emotionalen Stellenwert aufweist. Die neue Praxis schliesst nicht aus, dass in begründeten Fällen die Dienstwaffe weiterhin abgeben werden kann. Die Abgabe der ehemaligen Dienstwaffe erfolgt nicht mehr flächendeckend, bleibt aber möglich.

Der Regierungsrat erachtet die neue Praxis als sinnvoll und sachgerecht. Er beantragt die Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Richtlinienmotion.

Verteiler ‒ Grosser Rat