2023.RRGR.154
I 107-2023 Fuchs (Bern, SVP) Umgehung des Ausländerrechts durch die Stadt Bern – Wie stellt sich der Regierungsrat dazu? Antwort des Regierungsrates
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 107-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.154
Eingereicht am: 04.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 08.06.2023
RRB-Nr.: 864/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Umgehung des Ausländerrechts durch die Stadt Bern – Wie stellt sich der Regierungsrat dazu?
Auf der Homepage www.überbrücken.ch wird ein sozialhilfeähnliches Unterstützungsangebot in Bern durch die Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern angepriesen. Es ist insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus B, C, F, L und auch Sans-Papiers vorgesehen. Die Unterstützung wird geleistet ohne Meldung an das Sozialamt und damit ohne die beim Sozialhilfebezug gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung an die Migrationsbehörden (Art. 82b VZAE). Der Zürcher Bezirksrat hat ein vergleichbares Angebot in der Stadt Zürich für bundesrechtswidrig erachtet (Beschluss vom 09.12.2021). Trotzdem finanziert die Stadt Bern dieses rechtswidrige Angebot grosszügig, für das Jahr 2023 mit einem Betrag von 220 000 Franken (vgl. Medienmitteilung Stadt Bern vom 17.01.2023, Beilage).
Der Regierungsrat wird vor diesem Hintergrund um Beantwortung folgender Frage gebeten: – Wie beurteilt der Regierungsrat – insbesondere vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Beschlusses des Zürcher Bezirksrats vom 9. Dezember 2021 zum vergleichbaren damaligen Angebot in der Stadt Zürich – die Rechtmässigkeit des sozialhilfeähnlichen Unterstützungsangebots «Überbrücken» der Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern (Auszahlung wirtschaftlicher Unterstützung unter Umgehung der rechtlich vorgeschriebenen Meldung eines Sozialhilfebezugs gemäss Art. 82b VZAE an die Migrationsbehörden) sowie dessen Finanzierung durch die Stadt Bern im Umfang von 220 000 Franken allein für das Jahr 2023?
Begründung der Dringlichkeit: Das Projekt der Überbrückungshilfe wird durch die Stadt Bern bereits finanziert, und im Herbst wird voraussichtlich über die Weiterführung befunden. Eine sofortige Beantwortung kann im politischen Prozess auf Stufe Kanton und Gemeinde noch rechtzeitig Klarheit bringen über die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens.
Daran hat insbesondere auch der Kanton selbst, der für den Vollzug des Ausländerrechts (und damit die allfällige Nichtverlängerung bzw. den Widerruf von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen bei Sozialhilfebezug) verantwortlich ist, ein hohes und dringliches Interesse.
Antwort des Regierungsrates
Die Stadt Bern startete gemäss Medienmitteilung vom 17. Januar 20231 anfangs Jahr ein Pilotprojekt für Überbrückungshilfen. Dabei handelt es sich um niederschwellige Hilfen für armutsbetroffene Menschen, die keine Sozialhilfe beziehen. Die finanzielle Unterstützung soll den betroffenen Personen, die aus Angst vor negativen Konsequenzen den Kontakt mit Behörden vermeiden, den Lebensbedarf für Wohnen, Essen, Kleidung und Gesundheit sichern, vor unmittelbarer Not schützen und ihre finanzielle Situation stabilisieren oder verbessern. Die Hilfe richtet sich unter anderen an armutsbetroffene Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus B, C, F oder L, Sexarbeiterinnen und –arbeiter sowie Sans-Papiers, die in der Regel seit mindestens zwei Jahren durchgehend in der Stadt Bern ihren Wohnsitz haben. Die Unterstützungsleistungen sind zeitlich befristet auf sechs Monate und deren Höhe ist limitiert (3000 Franken für Einzelpersonen, 5000 Franken für Paare und zusätzlich 500 Franken pro Kind). Mit der Durchführung des einjährigen Pilotprojekts wurde die Fachstelle Sozialarbeit der römisch-katholischen Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung (FASA) beauftragt. Das Pilotprojekt wird vom runden Tisch Armut der Stadt Bern begleitet sowie von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) wissenschaftlich überprüft. Die Stadt Zürich startete bereits im Sommer 2021 ein ähnliches Pilotprojekt: Mit der «wirtschaftlichen Basishilfe» sollten Personen unterstützt werden, die sich in prekären wirtschaftlichen Lebenssituationen befänden und die keinen (risikofreien) Zugang zur Sozialhilfe oder anderen bedarfsorientierten Leistungen hätten, wie bspw. Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus sowie Sans Papiers. Für den Bezug der Basishilfe galten verschiedene Vorgaben. So wurde unter anderem geprüft, ob ein Anspruch auf vorgelagerte Unterstützungsleistungen besteht (Subsidiaritätsprüfung). Dabei wurde allerdings bei Ausländerinnen und Ausländer, die Anspruch auf Sozialhilfe haben, jedoch aufgrund möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen darauf verzichten, eine Ausnahme gemacht: Sie konnten die wirtschaftliche Basishilfe trotzdem beziehen. Gegen dieses Zürcher Pilotprojekt wurde kurze Zeit nach dem Start eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht: Der Beschluss des Stadtrats (Bewilligung des Pilotprojekts und Sprechung eines
Rahmenkredits) sollte aufgehoben werden, da mit diesem absichtlich die rechtskonforme Anwendung des Migrationsrechts des Bundes und des Kantons Zürich umgangen werde. Hierbei wird insbesondere auf die Art. 62 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) 2 verwiesen, in denen festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung widerrufen werden kann (als einer dieser Gründe gilt der Bezug von Sozialhilfe), sowie auf Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG) 3, in welchem die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe an Personen des Asylbereichs geregelt wird. Damit die Ausländerbehörden ihre gesetzlichen Bestimmungen erfüllen können, sind sie zudem darauf angewiesen, dass diese Informationen von den Sozialhilfeorganen zu ihnen gelangen. So müssen gemäss Art. 82b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 4 die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer melden. Mit seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 5 bestätigt der Bezirksrat Zürich die Einwände der Beschwerdeführer: Mit der Ausrichtung der wirtschaftlichen Basishilfe werden Ausländerinnen und Ausländer unterstützt, die aus Angst vor einem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung keine Sozialhilfe beziehen. Sie können somit dank der Basishilfe ihre Notlage Medienmitteilung der Stadt Bern vom 17. Januar 2023: Überbrückungshilfe: Stadt Bern startet Pilotprojekt — Mediencenter Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, AsylG; SR 142.31 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201 Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. Dezember 2021 betreffend Aufsichtsbeschwerde Pilotprojekt wirtschaftliche Basishilfe (Stadtratsbeschluss vom 30.06.2021)
ohne den Bezug von Sozialhilfe lindern, wodurch die Meldepflicht gemäss Art. 82b VZAE umgangen und folglich die Durchsetzung von Art. 62 und Art. 63 AIG vereitelt wird. Dem Regierungsrat ist es nicht möglich, in diesem Rahmen über die Rechtmässigkeit des Angebots der Stadt Bern abschliessend zu urteilen. Dies obliegt grundsätzlich den zuständigen Aufsichtsbehörden. Gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Zürich und aufgrund der ähnlichen Ausgestaltung der Angebote in Bern und Zürich kann eine unzulässige Umgehung der ausländerrechtlichen Meldepflicht eines Sozialhilfebezugs allerdings nicht ausgeschlossen werden. Das Angebot richtet sich explizit an Personen, für die ein dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug ein Kriterium für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sein könnte. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Überbrückungshilfen gemäss den Informationen der Stadt Bern der finanziellen Existenzsicherung in den Bereichen Wohnen, Essen, Kleider und Gesundheit dienen sollen und somit dem Leistungsangebot der Sozialhilfe entsprechen. Solche grundversorgenden Leistungen gelten gemäss dem Rundschreiben des SEM vom 2. Februar 2021 6 durchaus als Sozialhilfe im engeren Sinne und dürften daher im Grundsatz der Meldepflicht unterstehen. Nebst der Rechtmässigkeit des Angebotes erkundigt sich der Interpellant zudem nach der Beurteilung der Finanzierung dieses Angebots durch die Stadt Bern im Umfang von 220 000 Franken für das laufende Jahr. Da diese finanziellen Mittel nicht in den Lastenausgleich fliessen und somit nicht vom Kanton mitfinanziert werden, erkennt der Regierungsrat keine Notwendigkeit, sich zum Mitteleinsatz der Stadt Bern zu äussern. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Vorstossantwort auf die Interpellation 108-2023 Fuchs (Bern, SVP), Sozialhilfeähnliche Unterstützungsangebote für Ausländerinnen und Ausländer zulasten der Zentrumslasten?, in der die Finanzierung dieses Angebots vertieft thematisiert wird.
Verteiler
‒ Grosser Rat
Rundschreiben des SEM vom 2. Februar 2021, Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe und zur Zustimmungspflicht beim Bezug von Sozialhilfe nach der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD)