Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.155

I 108-2023 Fuchs (Bern, SVP) Sozialhilfeähnliche Unterstützungsangebote für Ausländerinnen und Ausländer zulasten der Zentrumslasten? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 108-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.155

Eingereicht am: 05.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Fuchs (Bern, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 08.06.2023

RRB-Nr.: 871/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sozialhilfeähnliche Unterstützungsangebote für Ausländerinnen und Ausländer zulasten der Zentrumslasten?

Auf der Homepage www.überbrücken.ch wird ein sozialhilfeähnliches Unterstützungsangebot in Bern durch die Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern angepriesen. Es ist insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus B, C, F, L und auch Sans-Papiers vorgesehen. Die Unterstützung wird geleistet ohne Meldung an das Sozialamt und damit ohne die beim Sozialhilfebezug gesetzlich zwingend vorgesehene Meldung an die Migrationsbehörden (Art. 82b VZAE). Der Zürcher Bezirksrat hat ein vergleichbares Angebot in der Stadt Zürich für bundesrechtswidrig erachtet (Beschluss vom 09.12.2021). Trotzdem finanziert die Stadt Bern dieses Angebot mit 220 000 Franken gemäss Medienmitteilung vom 17. Januar 2023 (vgl. Beilage). Es besteht auch die Befürchtung, dass die Stadt Bern die Kosten dann zwar nicht via Lastenausgleich, aber über ihre Zentrumslasten der Allgemeinheit überbinden will.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Kann die Stadt Bern ihre finanzielle Unterstützung für das Unterstützungsangebot der Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern «Überbrücken» (Auszahlung wirtschaftlicher Unterstützung ohne Meldung des Sozialhilfebezugs gemäss Artikel 82b VZAE) im Umfang von 220 000 Franken in irgendeiner Form im Finanzausgleich als Last geltend machen?

2. Kann die Stadt Bern insbesondere im Rahmen der Berechnung für die pauschale Abgeltung von Zentrumslasten diese Unterstützung als angebliche «Zentrumslast» anführen?

3. Wie hat der Regierungsrat die Möglichkeit zu prüfen, dass Leistungen an die Stadt Bern im Rahmen des Finanzausgleichs (insbesondere für Zentrumslasten) keine Unterstützungen für das Angebot gemäss Fragen 1 und 2 beinhalten?

4. Falls Antwort 1 oder 2 nicht mit Nein beantwortet werden: Wie rechtfertigt der Regierungsrat die Abgeltung dieses Angebots als Zentrumslast, das die Stadt Bern rein freiwillig finanziert als Parallelangebot zur ordentlichen Sozialhilfe mit dem Ziel, dass betroffene Gruppen einfachen Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten und entgegen Artikel 82b VZAE keine Meldung der wirtschaftlichen Hilfe an die Migrationsbehörden (wie beim Sozialhilfebezug vorgeschrieben) zu befürchten haben?

Begründung der Dringlichkeit: Die umgehende Klärung dieser Frage schafft rechtzeitig die nötigen Grundlagen für die nächste Berechnung der Zentrumslasten und die bevorstehende Diskussion im Rahmen der «Evaluation FILAG 2022».

Antwort des Regierungsrates

1. Kann die Stadt Bern ihre finanzielle Unterstützung für das Unterstützungsangebot der Fach-stelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern «Überbrücken» (Auszahlung wirtschaftlicher Unterstützung ohne Meldung des Sozialhilfebezugs gemäss Artikel 82b VZAE) im Umfang von 220 000 Franken in irgendeiner Form im Finanzausgleich als Last geltend machen? Nein. Nach dem Verständnis des Regierungsrates handelt es sich vorliegend um ein im Jahr 2023 neu geschaffenes Angebot. Die Stadt Bern kann das Unterstützungsangebot der Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern «Überbrücken» nicht im Finanzausgleich oder in den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden als Zentrumslast im Rahmen der Evaluation FILAG 2022 geltend machen (vgl. dazu auch die Antwort auf Frage 3).

2. Kann die Stadt Bern insbesondere im Rahmen der Berechnung für die pauschale Abgeltung von Zentrumslasten diese Unterstützung als angebliche «Zentrumslast» anführen? Nein. Die Stadt Bern kann das Unterstützungsangebot der Fachstelle Sozialarbeit der Katholischen Kirche Region Bern «Überbrücken» nicht im Rahmen der Evaluation FILAG 2022 als Zentrumslast geltend machen. Grundsätzlich wäre eine Eingabe künftig nicht ausgeschlossen. Sie würde aber in jedem Fall einer kritischen Prüfung unterzogen, da die Frage der Rechtskonformität des Angebotes zum heutigen Zeitpunkt offen ist (vgl. dazu auch die Antwort auf Frage 3).

3. Wie hat der Regierungsrat die Möglichkeit zu prüfen, dass Leistungen an die Stadt Bern im Rahmen des Finanzausgleichs (insbesondere für Zentrumslasten) keine Unterstützungen für das Angebot gemäss Fragen 1 und 2 beinhalten? Massgebend für die die Berechnung des Finanzausgleichs sind laut Artikel 6 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) die Wohnbevölkerung der Gemeinde, die Gemeindesteueranlage und ihr harmonisierter Steuerertrag. Gemäss Artikel 13 Absatz 2FILAG lässt der Regierungsrat die Zentrumslasten der fünf Städte Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal periodisch aktualisieren. Die Aktualisierung der Zentrumslasten und Kostenschlüssel 2022 (AkZe 2022) erfolgte im Jahr 2022 auf Basis der Jahresrechnungen 2021. Leistungen des Jahres 2023 sind entsprechend nicht Gegenstand. Der Schlussbericht der neusten Aktualisierung im Projekt (AkZe 2022) liegt bereits

vor. Im Herbst 2024 wird der Grosse Rat darüber befinden, so dass die Umsetzung der aktuellen Zentrumsabgeltungen im Vollzug 2025 das erste Mal zum Tragen kommt. Gemäss bisheriger und vom Regierungsrat auch in Zukunft vorgesehener Praxis bleiben ie Höhe der massgebenden Zentrumslasten und die Pauschalabgeltungen bis zur nächsten Aktualisierung bestehen. Die nächste Überprüfung findet im Jahr 2028 auf Basis der Jahresrechnungen 2027 statt. Mit Vollzug 2031 kämen dann die neusten Zentrumsabgeltungswerte zum Tragen. Bei jeder Aktualisierung der Zentrumslasten und der Kostenschlüssel werden grundsätzlich alle Angaben einer kritischen Prüfung unterzogen. Die Aufnahme allfälliger neuer Leistungen muss begründet werden und wird ebenfalls plausibilisiert.

4. Falls Antwort 1 oder 2 nicht mit Nein beantwortet werden: Wie rechtfertigt der Regierungsrat die Abgeltung dieses Angebots als Zentrumslast, das die Stadt Bern rein freiwillig finanziert als Parallelangebot zur ordentlichen Sozialhilfe mit dem Ziel, dass betroffene Gruppen einfachen Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten und entgegen Artikel 82b VZAE keine Meldung der wirtschaftlichen Hilfe an die Migrationsbehörden (wie beim Sozialhilfebezug vorgeschrieben) zu befürchten haben? Die Fragen 1 und 2 wurden mit «nein» beantwortet. Demzufolge erübrigt sich eine Antwort auf Frage 4.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 82b — read in the version of February 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, June 1, 2024, January 1, 2025, December 1, 2025, January 1, 2026, April 22, 2026, and June 12, 2026.