Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.159

M 112-2023 Knutti (Weissenburg, SVP) Mehr Spielraum und Sicherheit beim Bau von Bewirtschaftungswegen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 112-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.159

Eingereicht am: 05.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Josi (Wimmis, SVP) Blatti (Oberwil i. S., EDU) Matti (Zweisimmen, Die Mitte) Hess (Nidau, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 08.06.2023

RRB-Nr.: 852/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Mehr Spielraum und Sicherheit beim Bau von Bewirtschaftungswegen

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. Bewirtschaftungswege auch in der Landwirtschaftszone grundsätzlich mit einer Breite von mindestens drei Metern zu bewilligen

2. für Bewirtschaftungswege auch in der Landwirtschaftszone, sofern nicht in Schutzgebieten befindlich (BLN-Objekt, Landschaftsschutz- oder Landschaftsschongebiete, Naturschutzgebiete, Gewässerraum und dgl.), bei entsprechendem Gesuch und unter der Voraussetzung einer Ausführung gemäss einschlägigen Fachnormen grundsätzlich einen Belagseinbau (Beton, Asphalt, Bitumen) zu bewilligen

3. auf die Forderung eines mittleren Grünstreifens beim Belagseinbau für Bewirtschaftungswege in der Landwirtschaftszone zu verzichten

Begründung:

Beim Bau und Ausbau von Bewirtschaftungswegen kommt es immer wieder zu grossen Diskussionen zwischen der Bauherrschaft und dem Amt für Gemeinden und Raumplanung (AGR). Aus unserer Sicht sind Bewirtschaftungswege grundsätzlich so zu bauen bzw. zu sanieren, dass die bestmögliche Sicherheit gewährleistet werden kann.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die genannten Wege befahren müssen, sind in den letzten Jahren grösser und vor allem breiter geworden. Sie verfügen heute in der Regel über eine

Breite von drei Metern, weshalb die bestehenden Bewirtschaftungswege schwer zu befahren

sind. Eine grosse Problematik besteht beim Belagseinbau in der Landwirtschaftszone, wo die Benutzung und die Sicherheit sehr wichtig sind.

Der Belagseinbau wird vom AGR immer wieder verwehrt mit der Begründung des Ortsbildes. Diese Argumentation greift ganz klar zu kurz und muss angepasst werden. Ebenfalls wird beim Bau von Bewirtschaftungswegen in den meisten Fällen ein mittlerer Grünstreifen verlangt, was in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist.

Da das AGR laut Praxisregelung nur Bewirtschaftungswege mit einer Breite von zweieinhalb Metern zulässt, muss diese Praxisregelung dem heutigen Standard angepasst sowie auf den unnötigen Grünstreifen verzichtet werden können.

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der vielen offenen Baubewilligungen betreffend Bewirtschaftungswege wird Dringlichkeit verlangt.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da der Grosse Rat keine Regelungskompetenz für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone hat. Gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) entscheidet die zuständige kantonale Stelle bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Bei Bewirtschaftungswegen handelt es sich um Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Diese sollen gemäss Artikel 16 Absatz 1 RPG von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Bauten und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, sofern sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ob ein landwirtschaftlicher Betriebsweg und der vorgesehene Ausbau für einen konkreten Betrieb notwendig sind, ist somit in jedem Fall einzeln zu prüfen.

Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute und damit auch von Bewirtschaftungswegen dürfen gemäss Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Artikel 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutzes (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und d RPG) sowie der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a RPG). Die gesetzlichen Vorgaben verlangen somit, dass die wertvollen Lebensräume und Landschaftsbilder zu erhalten sind.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) prüft bei Baugesuchen von landwirtschaftlich genutzten Strassen und Wegen, ob das Vorhaben landwirtschaftlich begründet und somit zonenkonform gemäss Artikel 16a RPG ist. Dabei werden die nachgesuchte Breite und Befestigung einer Strasse einbezogen. Das AGR stützt sich auf die fachliche Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT).

Es gibt weder Vorgaben noch Praxisregelungen, welche die Breite der Bewirtschaftungswege auf 2,5 Meter begrenzen oder den Belagseinbau verbieten. Jedes Baugesuch wird einzeln unter Berücksichtigung aller Anforderungen und der öffentlichen Interessen geprüft und beurteilt. Die

landwirtschaftlichen Anforderungen sowie Erosionsklassen von subventionierten Güterwegen nach Prof. Dr. R. Hirt, ETH Zürich (vgl. Kreisschreiben 01/2023, Bundesamt für Landwirtschaft BLW vom 27. Februar 2023 Grundsätze zur Subventionierung von Güterwegen inkl. periodische Wiederinstandstellung PWI) bilden dazu eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Somit sind bei der Beurteilung der Breite und der Befestigung der Bewirtschaftungswege neben dem landwirtschaftlichen Bedarf (z. B. Bewirtschaftungsform, Intensität der Nutzung, landwirtschaftliche Substanz) und damit zusammenhängend der Funktion des Weges (z. B. Hauptweg, Nebenweg) insbesondere die topografischen Verhältnisse (Steigung) und die Sicherheit der Weganlage wichtige Kriterien bei der Beurteilung, welcher Ausbaustandard als zonenkonform gemäss Artikel 16a RPG beurteilt werden kann. Daraus ergibt sich, dass stark befahrene, steile Hauptwege, die der Erosion mit Starkregen, Sonne und Oberflächenwasser ausgesetzt sind und mit schweren Fahrzeugen befahren werden, eher vollflächig befestigt werden dürfen als flache Nebenwege, die weniger der Erosion ausgesetzt sind und nur von wenigen, leichten Fahrzeugen befahren werden.

Bewirtschaftungswege haben Auswirkungen auf die Lebensräume von Kleinlebewesen. Bei Hartbelägen ist die Beeinträchtigung grundsätzlich grösser als bei Kiesstrassen. Der Ausbaustandard von Bewirtschaftungswegen hat zudem eine stark prägende Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild. Bewirtschaftungswege mit Kies- und Mergelbelägen in zwei Fahrspuren und einem begrünten Mittelstreifen wirken sich weniger beeinträchtigend aus und ordnen sich besser ins Landschaftsbild ein.

Das AGR hat jeweils eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller betroffenen Interessen vorzunehmen. Die Anforderungen sowie Beurteilungen des AGR an die Wegbreiten und Befestigungsmöglichkeiten haben sich bewährt und wurden schon mehrmals in Beschwerdefahren gestützt. So mussten auch schon widerrechtlich befestigte Wege wiederhergestellt werden. Eine Praxisänderung, wie von den Motionären gefordert, drängt sich daher nicht auf und wäre bundesrechtswidrig, da sie dem fundamentalen Grundsatz der Interessenabwägung nach Raumplanungsrecht widerspricht.

Aufgrund dieser Ausführungen lehnt der Regierungsrat die Motion ab.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 1, Art. 3, Art. 16, Art. 16a, and Art. 25 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Raumplanungsverordnung, Art. 34 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2026, May 20, 2026, and July 1, 2026.