2023.RRGR.164
M 117-2023 Knutti (Weissenburg, SVP) Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von vermissten und verschwundenen Nutztieren im Zusammenhang mit Angriffen von Grossraubtieren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 117-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.164
Eingereicht am: 05.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in) Klopfenstein (Corgémont, SVP) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Grädel (Schwarzenbach BE/Huttwil, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 08.06.2023
RRB-Nr.: 1355/2023 vom 06. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von vermissten und verschwundenen Nutztieren im Zusammenhang mit Angriffen von Grossraubtieren
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, um nachweisbare, aber ohne mögliche DNA- Probe, vermisste Nutztiere zu vergüten;
2. den vom Bund gewährten Spielraum bei Angriffen auf Nutztiere durch Grossraubtiere zu «Kulanz-Entschädigungen» auszunutzen;
3. beim Vollzug ergänzend zu den Wildhütern ortskundige Jagdberechtigte bei der Regulierung der Grossraubtiere einzusetzen.
Begründung: Vermehrt wurden letzten Sommer die Kadaver der von Grossraubtieren gerissenen Nutztiere innerhalb weniger Stunden vom Gänsegeier vollständig genutzt. So werden seit dem vergangenen Sommer auf einer Alp im Diemtigtal über zwanzig Nutztiere und auf einer Alp in Grindelwald über dreissig Nutztiere vermisst. Es besteht die Problematik der Schadensbeurteilung durch die Wildhut. In der Schweiz treten Gänsegeier vermehrt in den Sommermonaten in den Berggebieten auf. Künftig wird die Problematik vermisster Nutztiere aufgrund von Wolfsangriffen und/oder Aasfrass durch Gänsegeier deutlich zunehmen. Das BAFU empfiehlt den kantonalen Vollzugsstellen bei der Beurteilung von Schäden an Nutztieren durch Wolfsangriffe, den Spielraum der Kulanz auszuschöpfen.
Im Kanton Graubünden wurden im September 2022 zur Verhinderung weiterer Schäden an Nutztieren für den Vollzug ergänzend zu den Mitarbeitern des Amts für Jagd speziell bezeichnete, ortskundige Jagdberechtigte für den Abschuss eines Wolfes eingesetzt. Wir sind der Meinung, dass diese Möglichkeit auch im Kanton Bern bestehen sollte, auch zur Entlastung der Wildhüter.
Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der zunehmenden Problematik mit Grossraubtieren, Gänsegeier usw. wird Dringlichkeit verlangt.
Antwort des Regierungsrates
Der Gesetzgeber sieht vor, dass durch Grossraubtiere wie Luchs, Wolf, Goldschakal und Bär verursachte Schäden angemessen entschädigt werden. An diesen Kosten beteiligt sich der Bund mit bis zu 80 Prozent. Nicht entschädigt werden Schäden, deren Umfang und Ursache nicht mehr festgestellt werden kann sowie Schäden durch Wölfe an ungeschützten Nutztieren in der Tal- und Hügelzone sowie den Bergzonen 1 und 2 (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 22. November 1995 über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden [WSV; BSG 922.51]).
Kommt es zu einem Riss, muss zwingend die Wildhut als kantonales Schätzorgan beigezogen werden (Art. 4 Abs. 1 WSV). Diese beurteilt und schätzt den entstandenen Schaden aufgrund des Werts des betroffenen Nutztieres, der vorgefundenen Verletzungen, der Situation vor Ort sowie allfälligen, weiteren Umständen (bekannte Wolfspräsenz, Spuren usw.). Eine DNS-Probenahme ist dafür im Normalfall nicht notwendig. Werden nach einem durch die Wildhut bestätigten Wolfsangriff weitere Kadaver gefunden, so können auch diese Verluste entschädigt werden. Dabei gilt, je eher die Verluste entdeckt und gemeldet werden, desto wahrscheinlicher ist die Annahme eines Zusammenhangs mit dem nachgewiesenen Rissereignis. Da meistens schon nach kurzer Zeit keine sichere Aussage über den Verursacher mehr gemacht werden kann, erfolgt eine solche Entschädigung oftmals aus Kulanz. Ein DNS-Nachweis ist auch hier nicht nötig und meistens auch nicht mehr möglich.
Werden aber Verluste erst nach Tagen oder gar Wochen entdeckt und gemeldet oder hat kein nachgewiesenes Grossraubtierereignis stattgefunden, so lässt sich ein Zusammenhang damit meistens nicht mehr herstellen. In diesen Fällen greift Art. 3 Abs. 2 Bst. d WSV (Schäden, deren Umfang und Ursache nicht mehr festgestellt werden können) und es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Zu Ziffer 1 Wie dargelegt, besteht die gesetzliche Möglichkeit, nach Grossraubtierübergriffen verschwundene und später gefundene Nutztiere ohne DNS-Nachweis zu entschädigen und dies wird auch im Kanton Bern so umgesetzt. Der Regierungsrat lehnt es aber ab, verschwundene Nutztiere in grundsätzlicher Weise zu entschädigen. Dies würde falsche Signale auslösen, vor allem auch hinsichtlich einer verantwortungsbewussten und professionellen Tierhaltung. Zudem darf von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter erwartet werden, dass Verluste von Nutztieren zeitnah festgestellt und gemeldet werden, insbesondere nach einem Grossraubtierereignis.
Zu Ziffer 2 Von dieser Möglichkeit machen die Vollzugsorgane heute bereits Gebrauch, soweit sich ein Zusammenhang rechtlich und tatsächlich herstellen lässt. Weitergehende Regelungen sind nicht nötig.
Zu Ziffer 3 Bisher wurden im Kanton Bern drei von vier Abschussverfügungen durch die professionelle Wildhut erfolgreich vollzogen. Der Einsatz jagdberechtigter Personen beim Vollzug einer Abschussverfügung ist rechtlich erlaubt und im Einsatzkonzept der zuständigen Stelle vorgesehen. Er macht aber nur Sinn, wenn damit der Abschusserfolg erhöht werden kann und Ressourcen eingespart werden können. Je nach Gebiet und Einsatz ist der Aufwand, um Dritte einzuführen, unterschiedlich hoch. Bisher wurde auf den Einsatz von jagdberechtigten Personen verzichtet. Je nach Entwicklung beim Grossraubtiermanagement wird sich dies zukünftig ändern. Eine Verpflichtung zum Beizug jagdberechtigter Personen würde jedoch stark in den (bisher sehr erfolgreichen) operativen Vollzug eingreifen.
Weil die Anliegen der Motion bereits mehrheitlich im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grundlagen erfüllt werden können und aus den oben dargelegten Gründen eine Änderung nicht zweckmässig wäre, lehnt der Regierungsrat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlage ab.
Verteiler ‒ Grosser Rat