Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.167

M 120-2023 Widmer (Bern, Grüne) Brachliegende Bildungsräume nutzbar machen und in Zukunft verhindern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 120-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.167

Eingereicht am: 05.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Widmer (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Gerber (Hinterkappelen, Grüne) Esseiva (Bern, FDP) Fisli (Meikirch, SP) Buri (Konolfingen, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1084/2023 vom 18. Oktober 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Brachliegende Bildungsräume nutzbar machen und in Zukunft verhindern

Der Regierungsrat wird beauftragt, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu schaffen oder bestehende so zu ergänzen, damit sichergestellt wird, dass:

Erwägungen

1. in Zukunft bei der Planung von neuen Bildungsräumen (Schulen, Betreuungseinrichtungen usw.) der nicht durch die Besteller/den Besteller nutzbare Raum auf ein Minimum reduziert wird. Der Anteil des nicht nutzbaren Raums wird in der Planung und im Vortrag ausgewiesen, grössere nicht nutzbare Flächen müssen begründet werden. Die Brandschutzfachplaner sind frühzeitig beratend beizuziehen;

2. in Zukunft bei Sanierungen von Bildungsräumen oder bei der Erstellung von temporären Bildungsräumen untersucht wird, ob mit geeigneten Massnahmen (zusätzliche Brandabschlüsse, neue Notausgänge, Neuorganisation der Raumnutzung) nicht nutzbarer Raum einer Nutzung zugeführt werden kann. Die Brandschutzfachplaner sind frühzeitig beratend beizuziehen.

Begründung:

In der Diskussion um fehlenden Schulraum taucht in der letzten Zeit ein Argument, eine Frage immer häufiger auf: In vielen Schulhäusern liegt in Gängen, Treppenhäusern, Zwischengeschossen und Hallen viel theoretisch nutzbarer Bildungs- und Arbeitsraum brach, weil nationale feuerpolizeiliche Vorgaben deren Nutzung verbieten. Diese Räume liegen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen und sind deshalb mit (je nach Ausrichtung) mehr oder weniger restriktiven Nutzungsauflagen oder -verboten belegt. Konkret werden diese Räumlichkeiten zu nicht

nutzbaren Flächen. Diese resultieren aus den Vorgaben, dass im Notfall in Fluchtwegen nichts

und niemand im Weg stehen oder einen Brand begünstigen soll. Viele dieser für Bildungsinstitutionen nicht nutzbaren Flächen resultieren wohl daraus, dass brandschutztechnische Überlegungen bei den entwerfenden Architekten bei der Planung der Gebäude erst zu einem (zu?) späten Zeitpunkt einflossen. Nicht selten sieht sich dann eine Bestellerin/ein Besteller mit dem Problem konfrontiert, dass grosszügig und/oder repräsentativ geplanter Raum aufgrund der Fehlplanung nur sehr eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden kann. Solcher Raum verlust wäre in vielen Fällen vermeidbar, wenn bereits bei der Planung darauf geachtet würde, dass durch die Anordnung von Schulräumen, Gängen, Treppen, Hallen und Notausgängen ein möglichst minimierter Verlust an durch den Besteller nutzbarer Fläche resultiert. Gleichzeitig wäre es bei der Sanierung von Bildungsräumen möglich und angezeigt, den beschriebenen Nutzungsverlust zu analysieren und zu erwägen, ob sich durch geeignete Massnahmen – z. B. Einbau von zusätzlichen Brandschutzabschlüssen und/oder neuen Fluchtwegen – und mit verhältnismässigem Aufwand bisher von der Nutzung ausgeschlossener Raum erschliessen lässt.

Antwort des Regierungsrates

Hauptfunktion für Erschliessungszonen ist nach wie vor, dass sie regelmässig und kurzzeitig sehr vielen Personen ermöglichen, in einen anderen Raum zu wechseln (z. B. bei Lektionenwechsel oder in Pausen). Erschliessungszonen in Bildungsräumen übernehmen heute jedoch oft auch Zusatzfunktionen als Aufenthalts- und Begegnungszonen, als offene, nutzbare Arbeitszone für individuelles Arbeiten oder Gruppenarbeiten, als Pausenraum oder selten als repräsentativer Eingangsraum. Diese Nutzflächen sind daher für eine effektive Ausbildung unverzichtbare Funktionsräume und werden jeweils in den Regelwerken der Schulraumplanung respektive den konkreten Raumprogrammen eingeplant. Nur in wenigen Fällen, wie zum Beilspiel bei Baudenkmälern, schränkt die vorherrschende Baustruktur die Grundrissplanung ein, was ausnahmsweise zu grosszügigen, nicht optimal nutzbaren Erschliessungsflächen führen kann. Optimierungspotenziale werden aber auch dann genutzt. Zusätzliche Vorgaben führen deshalb zu keinem Mehrwert.

Das standardisierte Planungsvorgehen des Amts für Grundstücke und Gebäude stellt heute bereits sicher, dass Fachplanerinnen und Fachplaner, egal welcher Fachdisziplin, frühzeitig einbezogen werden. Es wird stets darauf geachtet, dass Erschliessungszonen (Gänge, Treppenhäuser, Zwischengeschosse und Hallen) möglichst auch als Nutzflächen eingesetzt werden können. Dazu werden sowohl bei Neubauten wie bei Grossinstandsetzungen die konkreten Projektanforderungen und deren fachtechnische Beurteilung über alle Umsetzungsphasen und alle Fachdisziplinen definiert. Brandschutztechnische Überlegungen spielen von Beginn weg eine zentrale Rolle. Sämtliche Projektplanungen basieren zudem auf den aktuellen nutzungs- und planungsrechtlichen sowie bautechnischen Vorgaben und Anforderungen der Planungs- und Baupraxis. Ebenso werden betriebswirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Brachliegende Bildungsräume werden grundsätzlich eliminiert und die gesamte Nutzfläche wird einer Funktion, respektive einer Raumnutzung zugewiesen. Über die Lebensdauer der Bauten hinweg können sich Bedürfnisse, Anforderungen und Nachfrage verändern, weshalb unter Umständen die Raumnutzung angepasst wird.

Insgesamt liegt aus Sicht des Regierungsrats in Bildungsbauten kaum theoretisch nutzbarer Bildungs- und Arbeitsraum brach. Der frühzeitige Einbezug von Fachplanerinnen und Fachplanern ist sichergestellt. Es besteht deshalb kein Bedarf für ergänzende rechtliche Vorgaben. Solche wären auch aus ordnungspolitischer Sicht fragwürdig, da unnötig und deshalb wirkungslos. Ein regulatorischer Eingriff ist für den Regierungsrat nicht angezeigt. Er würde lediglich die heute schon (zu) grosse Komplexität beim Bauen von Bildungsräumen unnötig weiter erschweren.

Verteiler ‒ Grosser Rat