Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.186

P 139-2023 Widmer (Bern, Grüne) Keine Vergabe von Wasserquellen an ausländische Käuferinnen und Käufer. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

P

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 139-2023 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.186

Eingereicht am: 13.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Widmer (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Stucki (Stettlen, GLP) Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Aebi (Hellsau, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1120/2023 vom 25. Oktober 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Keine Vergabe von Wasserquellen an ausländische Käuferinnen und Käufer

Dem Regierungsrat wird folgender Prüfungsauftrag erteilt:

Erwägungen

1. Es ist zu prüfen, ob ein generelles Verbot der Veräusserungen von Quellen an ausländische Käufer/-innen im Kanton Bern möglich, nötig und angezeigt ist.

2. Es ist zu prüfen, ob und wenn ja welche gesetzlichen Grundlagen geschaffen oder angepasst werden müssen, damit auch ausserhalb des Bereichs «Wasserversorgung/Konzessionen für Trink- und Brauchwasser» – also zum Beispiel bei Mineralwasserabfüllungen in der Hand einer AG – ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung des Konzessionsnehmers als Übertragung gilt und somit einer Zustimmung einer Konzessionsbehörde bedarf; diese könnte die Handänderung prüfen, sie beschränken oder verhindern.

3. Es ist zu prüfen, ob die Handänderungen von Quellen in Privatbesitz in ausländische Hände ausgeschlossen werden kann.

Begründung:

Der «Fall Turtmann» hat Mitte März 2023 hohe Wellen geschlagen. Die Rechte für die Mineralwasserquelle «Mühlackern» sollten gemäss Medienberichten nach China gehen. Investoren wollten das Wasser in Flaschen mit Matterhorn-Sujet abfüllen und exportieren.

Vor wenigen Wochen wurde die Adelboden-Quelle von einem Schweizer Konsortium übernommen – nicht zuletzt mit der Begründung, man wolle eine Veräusserung ins Ausland verhindern.

Wasser ist und wird in Zukunft noch mehr ein strategisches Gut. Die letzten Sommer haben gezeigt, dass selbst im Wasserschloss Schweiz Wasserknappheit ein Thema sein und noch mehr werden kann. Auch wenn die Rechtslage im Kanton Bern eine andere ist als im Kanton Wallis und ein «Fall Trautmann» angesichts des kantonalen Konzessionsverfahrens eher unwahrscheinlich erscheint, gibt es Konstellationen, bei denen ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung des Konzessionsnehmers dazu führen könnte, dass eine Wasserquelle in ausländischen Besitz fällt. Etwa dann, wenn die Mehrheit der Aktien einer AG in ausländische Hände geht. Dass eine Veräusserung ins Ausland möglich sein könnte, hat der Verkauf der Adelboden Mineralquelle vor ein paar Wochen exemplarisch gezeigt – auch wenn diese im aktuellen Fall von einer Schweizer Investorengruppe erworben wurde.

Die Veräusserung von Quellen in ausländische Hände soll künftig verhindert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dahingehend untersucht werden, ob auch in den bis anhin nicht geregelten Fällen zumindest eine Konzessionsbehörde die Übertragung prüfen, beschränken oder verhindern kann.

Nicht zuletzt soll die Frage einer grundsätzlichen Direktive geklärt werden – einer Direktive mit dem Ziel, dass sämtliche Quellen im Kanton Bern in Zukunft in schweizerischen Händen bleiben.

Antwort des Regierungsrates

Als lebenswichtige Wasserspender wecken Quellen seit jeher Emotionen. Frisches, sauberes Wasser vermittelt ein Gefühl von Heimat und Sicherheit. Das Bedürfnis nach «eigenem» Wasser ist für den Regierungsrat nachvollziehbar.

Das Wasser von Quellen im Kanton Bern gehört dem Kanton (Bundesverfassung, Art. 76). Die Nutzung dieses Wassers wird im kantonalen Wassernutzungsgesetz (WNG) geregelt. Der Kanton kann sein Wasser direkt selber nutzen oder die Nutzungsrechte im Rahmen einer Konzession für maximal 40 Jahre an natürliche oder juristische Personen sowie an eine Personengemeinschaft übertragen. Durch diese Konzessionierung werden missbräuchliche oder dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Wassernutzungen verhindert.

Der Verkauf von Grundstücken auf denen Quellwasser zu Tage tritt, von Wasserfassungs- und/oder Abfüllanlagen sowie der Wechsel der wirtschaftlichen Beherrschung eines Konzessionsnehmers in ausländische Hände können jedoch im Rahmen der Konzessionierung - also gestützt auf das WNG - nicht verhindert werden. Derartige Transaktionen sind insbesondere gemäss Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier verweist der Regierungsrat auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), die sogenannte «Lex Koller», und die Antwort des Bundesrates auf die nationalrätliche Interpellation Nr. 23.3343 «Kein Verkauf von Trinkwasserquellen an ausländische Anleger».

Entsprechende grundsätzliche Verbote wären also ordnungspolitisch heikel, würden weitreichende Anpassungen öffentlichen und privaten Rechts bedingen und einen grossen Eingriff in die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit bedeuten.

Was das Wasser an sich und dessen Nutzung anbelangt, besteht aus Sicht des Regierungsrats heute ausreichend Kontrolle. Eingriffe in öffentlich- oder privatrechtliche Gesetzesgrundlagen erachtet er in diesem Zusammenhang als unverhältnismässig.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass mit der vorliegenden Antwort die gewünschte Prüfung erfolgt ist. Er beantragt dem Grossen Rat somit die Annahme und Abschreibung des Postulats.

Verteiler ‒ Grosser Rat