Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.193

I 144-2023 SVP (Müller, Orvin) Geschlechtsänderungen: Wie bekämpft der Regierungsrat das Missbrauchspotenzial? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 144-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.193

Eingereicht am: 14.06.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SVP (Müller, Orvin) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1140/2023 vom 25. Oktober 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Geschlechtsänderungen: Wie bekämpft der Regierungsrat das Missbrauchspotenzial?

Gemäss Medienberichten (u. a. Sonntagszeitung vom 11. Juni 2023) ist eingetroffen, wovor die SVP im Vorfeld der entsprechenden Gesetzesänderung eindringlich, aber leider vergeblich, gewarnt hatte: Ein Mann liess standesamtlich sein Geschlecht wechseln, nur um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Die Geschlechtsanpassung kostete ihn 75 Franken, währendem ein psychiatrisches Attest, um vom Militärdienst entbunden zu werden, um ein Vielfaches teurer gewesen wäre – ganz zu schweigen vom wegfallenden Wehrpflichtersatz. Beim Termin auf dem Standesamt wurden trotz bewusst «männlich» konnotierten Verhaltens (etwa Sprechen mit tiefer Stimme) keine Fragen gestellt, der Mann konnte sogar seinen bisherigen männlichen Vornamen behalten. Die Standesbeamtin beschied ihm sogar, dass die Anpassung später rückgängig gemacht werden könne. Dieses reale Beispiel zeigt deutlich, dass der als «unbürokratisch» hochgelobte Verwaltungsakt der Geschlechtsänderung erhebliches Missbrauchspotenzial birgt, dass es zu bekämpfen gilt.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Prüfen die zuständigen Behörden (insbesondere die Standesämter) heute, ob Anträge zum Wechsel des Geschlechts rechtsmissbräuchlich erhoben werden, nachdem missbräuchliches oder leichtsinniges Vorgehen gemäss Aussage des Bundesamts für Justiz keine Rechtswirkungen zeitigen (Sonntagszeitung vom 11. Juni 2023)? 2. Wenn nein: Warum nicht?

3. Wenn nein: Wie garantiert der Regierungsrat, dass keine Anträge auf Wechsel des Geschlechts missbräuchlich erfolgen, z. B. einzig deshalb, um der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht zu entgehen oder um die eigene sozialversicherungsrechtliche Stellung zu optimieren (AHV-Alter, Witwenrente)?

4. Wenn ja: Welche Ressourcen stehen den Standesämtern für die verlangte Missbrauchsprüfung zur Verfügung?

5. Wie garantiert der Regierungsrat den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden, insbesondere den Militärbehörden, damit ein missbräuchliches Vorgehen vor keiner Behörde Schutz finden kann?

6. Wie garantiert der Regierungsrat, dass durch missbräuchliche Wechsel des Geschlechts nicht bestehende Fördermassnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter unterlaufen werden?

Antwort des Regierungsrates

1. Prüfen die zuständigen Behörden (insbesondere die Standesämter) heute, ob Anträge zum Wechsel des Geschlechts rechtsmissbräuchlich erhoben werden, nachdem missbräuchliches oder leichtsinniges Vorgehen gemäss Aussage des Bundesamts für Justiz keine Rechtswirkungen zeitigen (Sonntagszeitung vom 11. Juni 2023)? Die Zivilstandsämter sind bei der Entgegennahme von Geschlechtserklärungen verpflichtet, das massgebende Bundesrecht umzusetzen. Dabei müssen sie nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben die Aufrichtigkeit der erklärenden Person vermuten. Das Bundesamt für Justiz publiziert dazu auf seiner Webseite 1: «Zu den Gründen der Geschlechtserklärung dürfen der erklärenden Person und der allfälligen gesetzlichen Vertretung keine Fragen gestellt werden». Das Bundesparlament hat das Missbrauchspotenzial ausgiebig diskutiert. Die niederschwellige Erklärung ohne vertiefte Prüfung war namentlich der ausdrückliche Wille des Parlaments. Die Zivilstandesbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sind gleichzeitig ausdrücklich angewiesen, rechtsmissbräuchliche Erklärungen des Geschlechts nicht entgegenzunehmen. Das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW) hat in einer Weisung 2 festgehalten, unter welchen Umständen von einem Missbrauch auszugehen ist: «Ein Missbrauch liegt nur dann vor, wenn er offensichtlich ist, d. h., wenn er "ins Auge springt". (…). Somit ist grundsätzlich nur ein von der betroffenen Person selbst ausgehender konkreter gegenteiliger Anhaltspunkt geeignet, die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten zur Ablehnung der Erklärung zu veranlassen. Diese Situation ist denkbar, wenn die betreffende Person mündlich oder schriftlich zu erkennen gibt, dass sie eine Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Scherz, zu betrügerischen Zwecken oder auf eine andere nicht ernsthafte Weise abgeben möchte. Nur im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs, d.h. bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verpflichtet, die Entgegennahme einer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags zu verweigern». Die Weisung ist für die kantonalen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verbindlich.

Zur Erläuterung: Hätte die im Artikel der Sonntagszeitung erwähnte Person der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten gegenüber ungefragt erklärt, dass die Geschlechtserklärung nur zur Umgehung der Militärdienstpflicht dient, wäre die Verweigerung der Entgegennahme der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags möglich gewesen. Das im Artikel erwähnte «männlich» konnotierte Verhalten verbunden mit dem Verzicht auf Anpassung des Vornamens darf hingegen nicht als offensichtlicher Missbrauch betrachtet werden.

Webseite BJ; Häufige Fragen, Ziffer 9.10 [9. Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts (admin.ch)] Weisung EAZW Nr. 10.22.01.01 vom 1. Januar 2022 «Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts».

2. Wenn nein: Warum nicht? Vgl. Antwort auf Frage 1.

3. Wenn nein: Wie garantiert der Regierungsrat, dass keine Anträge auf Wechsel des Geschlechts missbräuchlich erfolgen, z. B. einzig deshalb, um der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht zu entgehen oder um die eigene sozialversicherungsrechtliche Stellung zu optimieren (AHV-Alter, Witwenrente)? Bei offensichtlichem Missbrauch wird das Gesuch abgelehnt und eine Strafanzeige geprüft. Wie unter Ziffer 1 dargelegt, sind jedoch die Möglichkeiten zur Feststellung und Überprüfung des Missbrauchs sehr eingeschränkt. Wenn die eingeschränkte Überprüfungskompetenz ausgeweitet werden soll, dann erfordert dies eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene. Der Regierungsrat kann somit nicht garantieren, dass missbräuchliche Anträge auf Wechsel des Geschlechts verhindert werden können.

4. Wenn ja: Welche Ressourcen stehen den Standesämtern für die verlangte Missbrauchsprüfung zur Verfügung? Zur Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Geschlechtserklärungen stehen den Zivilstandsämtern keine zusätzlichen Ressourcen zur Verfügung.

5. Wie garantiert der Regierungsrat den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden, insbesondere den Militärbehörden, damit ein missbräuchliches Vorgehen vor keiner Behörde Schutz finden kann? Die Änderung des Geschlechts durch Erklärung wird im Personenstandsregister beurkundet. Die Datenbank GERES (Gemeinderegistersystem) übernimmt die beurkundeten Daten vom Personenstandsregister. Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bezieht seine Daten im Kanton Bern aus dem GERES. Die PISA-Daten werden regelmässig mit den GERES-Daten abgeglichen und wenn nötig angepasst. Der Informationsaustausch ist somit gewährleistet. Die Militärbehörden können mit dem Informationsaustausch jedoch keinen Rechtsmissbrauch verhindern. Das neu eingetragene Geschlecht im Personenstandsregister ist auch für die Militärbehörden verbindlich, was auch in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches 3 erwähnt wird. Die Militärbehörden stützen sich auf GERES-/PISA-Daten und haben weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, den Zweck einer Geschlechtserklärung zu überprüfen. Erfolgt die Geschlechtserklärung vor dem Aufgebot zum obligatorischen Orientierungstag, so wird eine ursprünglich militärdienstpflichtige Person gar nicht erst zum Orientierungstag und zur Rekrutierung aufgeboten und eine ursprünglich nicht militärdienstpflichtige Person wird entsprechend aufgeboten.

6. Wie garantiert der Regierungsrat, dass durch missbräuchliche Wechsel des Geschlechts nicht bestehende Fördermassnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter unterlaufen werden?

Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister) vom 6. Dezember 2019, Geschäftsnummer 19.081; BBl 2020 799; S. 814

Weder der Bundesrat noch das EAZW gehen davon aus, dass es zu rechtsmissbräuchlichen Geschlechtserklärungen kommt. Dem Regierungsrat stehen keine Mittel zur Verfügung, das vom Interpellanten skizzierte Szenario zu verhindern. Er kann entsprechend keine Garantien abgeben, dass es nicht zu einem Missbrauch von Fördermassnahmen kommt.

Verteiler ‒ Grosser Rat