2023.RRGR.195
P 146-2023 Patzen (Bern, Grüne) Betreuungsgutsprachen für selbständiges Wohnen im Alter prüfen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
P
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 146-2023 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.195
Eingereicht am: 14.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Patzen (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Sancar (Bern, Grüne) Ruch (Bern, Grüne) Weitere Unterschriften: 4
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1131/2023 vom 25. Oktober 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Betreuungsgutsprachen für selbständiges Wohnen im Alter prüfen
Der Regierungsrat wird beauftragt, nach dem Vorbild der Stadt Bern eine kantonale Einführung von Betreuungsgutsprachen im Alter zu prüfen.
Begründung:
Wer im Alter Betreuung braucht und nicht in einem Pflegeheim lebt, muss diese Unterstützung weitgehend selbst bezahlen. Für Menschen mit tiefem Einkommen und Vermögen sind die Angebote oft nicht bezahlbar. Die Stadt Bern hat in Zusammenarbeit mit Pro Senectute ein dreijähriges Pilotprojekt für Betreuungsgutsprachen im Alter durchgeführt, um diese Lücke zu schliessen. Finanziert wurden Beiträge an folgende Bereiche: Notrufsysteme zur Erhöhung der Sicherheit, Wohnungsanpassungen und Hilfsmittel, Mahlzeitendienste und/oder Mittagstische, Besuchs- und Begleitdienste, soziale Aktivitäten, Haushaltshilfen, Beiträge für eine betreute Wohnform. Ziel der Beiträge, die möglichst niederschwellig ausgerichtet werden, ist es, die Selbständigkeit und Lebensqualität der Betroffenen zu erhalten bzw. zu erhöhen.
Die Berner Fachhochschule hat das Pilotprojekt wissenschaftlich begleitet und ausgewertet und eine positive Wirkung festgestellt: «Die Zielgruppe konnte besser als erwartet erreicht werden, die Gutsprachen konnten einen Beitrag leisten zum Erhalt von Lebensqualität und Selbständigkeit, in gewissen Situationen durch Stabilisierung auch Heimeintritte verzögern helf en.»1 In der Stadt Bern wird das Pilotprojekt in ein Regelangebot überführt und momentan selber finanziert, bis auf kantonaler und/oder nationaler Ebene diese Lücke geschlossen und entsprechend Finanzen bereitgestellt werden.
Antwort des Regierungsrates
«Daheim vor Heim» oder «ambulant vor stationär» ist ein Grundsatz der kantonalen Alterspolitik. Ältere Menschen wollen in der Regel solange als möglich in ihrem Zuhause wohnen. Gestützt auf Artikel 25 des Gesetzes über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 2 sorgt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf. Zu diesen gehören gemäss Artikel 26 SLG insbesondere a) Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehörige, b) Gesundheitsförderung und Prävention, c) Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex), d) Tagesstätten, e) Pflegeheime. Für die Organisation und Bezahlung von Betreuungsleistungen sind die betroffenen Menschen grundsätzlich selbst verantwortlich. Viele Unterstützungsleistungen erfolgen unentgeltlich durch betreuende Angehörige, Nachbarschaft oder Bekannte (informelle Betreuung). Je nach Lebenssituation eines Menschen fällt der Bedarf an Unterstützung sehr unterschiedlich aus. Auch das Wohnumfeld hat Einfluss darauf, ob die Alltagsgestaltung älterer Menschen förderlich ist oder weitere Hürden aufweist. Deshalb sind auch die Gemeinden gefordert, in ihren Politikbereichen die Alltagssituation älterer Menschen zu unterstützen. Sorge, Unterstützung und Pflege gehören in die Mitte der Gesellschaft und deshalb auch politisch dorthin, wo Menschen leben, nämlich in die Dorfgemeinschaft, in Quartiere, Städte und Regionen. 3 Professionelle Leistungen der Betreuung werden mit eigenen finanziellen Mitteln bezahlt (formelle Betreuung). Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht mehr aus, kann staatliche Unterstützung bezogen werden. Ein bedeutender Teil des Betreuungsbedarfs im Alter kann über Sozialversicherungsleistungen gedeckt werden: – AHV-Rentnerinnen und –Rentner mit tiefen Einkommen und Vermögen haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn sie ihre Lebenshaltungskosten (wie Haushaltsführung oder allgemeiner Lebensbedarf) nicht decken können. Dienstleistungen, die das betreute Wohnen zuhause ermöglichen, werden von den Kantonen im Rahmen der EL über die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. – Bei körperlichem Hilfsbedarf kann über die AHV Hilflosenentschädigung (HE) beansprucht werden, mit denen Hilfen für die alltäglichen Lebensverrichtungen finanziert werden können.
– Bei ausgewiesenem Bedarf kann ein weiterer Teil der Betreuung über die Krankenversicherung 4 finanziert werden. Trotz diesen Finanzierungsquellen kann es vorkommen, dass Betreuungsleistungen von der Person selbständig finanziert werden müssen. Dies kann eine finanzielle Belastung darstellen und dazu führen, dass eigentlich benötigte Dienstleistungen nicht genutzt werden. Der Regierungsrat anerkennt den präventiven Charakter einer guten Betreuung von Menschen im Alter, die bewirken kann, dass ältere Menschen länger zu Hause wohnen können. So finanziert der Kanton analog den Leistungen, die über die Betreuungsgutsprachen der Stadt Bern bezogen werden können 5, diverse Angebote mit, die ältere Menschen in ihrem Alltag unterstüt-
Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote, SLG; BGS 860.2 Bericht des Regierungsrates zur Alterspolitik im Kanton Bern, 2016, Seite 13. Hiermit sind Leistungen der Grundpflege gemeint, wie bspw. Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken (Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Je nach Bedarf werden Dienstleistungen aus den folgenden Modulen finanziert: 1. Notrufsysteme zur Erhöhung der Sicherheit, 2. Wohnungsanpassungen und Hilfsmittel, 3. Mahlzeitendienste und/oder Mittagstische, 4, Besuchs- und Begleitdienste, sozial Aktivitäten, Administration, 5. Haushaltshilfen,
Erwägungen
6. Beiträge für eine betreute Wohnform
zen und soziale Teilhabe ermöglichen, wie bspw. Mahlzeitendienste und Mittagstische, Transportdienste für Freizeitaktivitäten sowie Besuchs- und Begleitdienste. Die Finanzierung erfolgt via Leistungsverträge, welche die GSI mit Organisationen wie dem Entlastungsdienst Bern, der Pro Senectute, dem SRK beocare, Alzheimer Bern und der Stiftung Behindertentransport Kanton Bern abschliesst. Für solche Leistungen für ältere Menschen trägt der Kanton Bern jährliche Kosten in der Höhe von rund 4,2 Millionen Franken. Der zusätzliche Aufbau eines kantonalen Finanzierungssystems von Betreuungsleistungen analog den Betreuungsgutsprachen der Stadt Bern wird allerdings abgelehnt. Zum einen bezweifelt der Regierungsrat, dass sich das Modell der Betreuungsgutsprachen in allen Regionen des Kantons gleichermassen bewähren würde, da bspw. die informellen Betreuungsnetzwerke je nach Region und Wohnumfeld sehr unterschiedlich ausfallen können. Wie eingangs dargelegt stehen die Gemeinden ebenso in der Pflicht, sich in diesem Bereich zu engagieren und Massnahmen zu ergreifen, die dem lokalen Bedarf der Gemeinschaft entsprechen – so, wie dies die Stadt Bern nun umgesetzt hat. Zum anderen läuft aktuell auf Bundesebene ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG 6), Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV 7. Mit den Änderungen soll der Verbleib zu Hause und das selbstbestimmte Wohnen älterer Menschen stärker gefördert werden: So wird vorgeschlagen, neu zu vergütende Leistungen, die das betreute Wohnen 8 fördern (Betreuungsleistungen), in den Ergänzungsleistungen (EL) einzuführen und bereits bestehende Angebote und Leistungen zwischen den Kantonen zu harmonisieren. Namentlich sollen die Kantone Personen mit Anspruch auf EL zur AHV mindestens folgende Leistungen vergüten:
Kosten für ein Notrufsystem
Kosten für Hilfe im Haushalt
Kosten für Mahlzeitenangebote
Kosten für Begleit- und Fahrdienste
Kosten für die Anpassung der Wohnung an Bedürfnisse des Alters
u. U. Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung Hierbei handelt es sich um sehr ähnliche Leistungen, welche über die Betreuungsgutsprachen der Stadt Bern bezogen werden können und auch der Kanton, wie weiter oben ausgeführt, teilweise schon mitfinanziert. Auch wenn noch nicht gesagt werden kann, in welcher Form die Änderungen im ELG umgesetzt werden, so erachtet es der Regierungsrat nicht als zielführend, zum jetzigen Zeitpunkt ein kantonales Finanzierungssystem für Betreuungsleistungen mit der gleichen Zielsetzung wie beim Vorschlag des Bundes zu entwickeln und in der Verwaltung die benötigten administrativen Stellen aufzubauen. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass eine flächendeckende Einführung von Betreuungsgutsprachen im Kanton Bern weitere finanzielle Mittel bedingen würde, zumal schon der Aufbau der administrativen Stellen zur Bedarfsprüfung und Vergütung Mehrkosten generieren würde (wobei auch die bei der Änderung des ELG gemäss Vorlage die Kosten durch die Kantone zu tragen wären). Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat, das Postulat abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30 Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Internetseite des Bundes einsehbar: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > laufend > EDI > Vernehmlassung 2023/48 (Link) Bei dieser Vorlage umfasst der Begriff «betreutes Wohnen» die beiden Settings «betreutes Wohnen zu Hause» (eine Person lebst selbständig bei sich zu Hause) sowie das «institutionalisierte betreute Wohnen». Bei letzterem ist die Wohnung an eine Trägerschaft angebunden, welche die Wohnung mit einem Grundpaket an Dienstleistungen anbietet (wie Notrufsystem, Mahlzeitendienste etc.), das bei Bedarf beansprucht werden k ann (Quelle: Erläuternder Bericht zur Änderung ELG, Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV, S. 18).