Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.200

I 150-2023 Wandfluh (Kandergrund, SVP) Sicherstellung der Ressourcen auf kantonaler Ebene zur Umsetzung des revidierten nationalen Jagdgesetzes. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 150-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.200

Eingereicht am: 15.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Wandfluh (Kandergrund, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1357/2023 vom 06. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sicherstellung der Ressourcen auf kantonaler Ebene zur Umsetzung des revidierten nationalen Jagdgesetzes

In der Schweiz leben gemäss Bundesamt für Umwelt zurzeit 250 Wölfe und 26 Rudel. Die Population im Kanton Bern ist zunehmend, es handelt sich um eine Frage der Zeit, bis wir im Kanton Bern die erste Paarbildung verzeichnen. Das nationale Parlament hat die Problematik erkannt und die Wolfsregulation im nationalen Jagdgesetz beschlossen. Mit den ändernden politischen Rahmenbedingungen und mit der Zunahme der Wolfsdichte wird der Aufwand für Tierhaltende und für die Verwaltung weiter steigen. Das revidierte Jagdgesetz bringt nebst Änderungen im Umgang mit dem Wolf auch Änderungen bezüglich der Entschädigung von Biberschäden; Bund und Kantone beteiligen sich zukünftig finanziell an Biberschäden an Infrastrukturanlagen. Stauungen der Gewässer durch den Biber haben oft weitreichende Folgen: Flächen werden vernässt, und die Bewirtschaftung der Felder wird verunmöglicht, Drainagen werden eingestaut, was sie mittel- bis langfristig unnutzbar macht. Die wirtschaftlichen Folgen für die Bewirtschaftenden sind immens, und der Schutz des Kulturlands ist gefährdet. Die finanzielle Beteiligung von Bund und Kanton an den Schäden sind daher längst überfällig. Die Umsetzung der zusätzlichen Aufwände und finanziellen Mittel auf Stufe Kanton muss geklärt werden.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie beteiligt sich der Bund finanziell an der Umsetzung der neuen Vorgaben auf Stufe Kanton?

2. Ist der Kanton gewillt, die Vorgaben zur Regulation auch in Zukunft nach den Schadensschwellen des Bundes umzusetzen?

3. Wie will der Kanton die langfristige Umsetzung der neuen Vorgaben sicherstellen?

4. Werden für die Umsetzung der neuen Vorgaben auf Stufe Kanton neue personelle und finanzielle Ressourcen geschaffen?

5. Wie werden die Rahmenbedingungen für vom Kanton als nicht schützbar ausgeschiedene Gebiete umgesetzt?

6. Was für Vorgaben hat der Kanton, um nicht schützbare Gebiete auszuscheiden?

7. Können Dritte für den Vollzug von Abschussbewilligungen beigezogen werden?

8. Falls Dritte für die Umsetzung von Abschussverfügungen beigezogen werden, haben sie dieselben Rechte wie Wildhüter?

9. Wie wird der Kanton Ressourcen für die finanzielle Beteiligung an Biberschäden sicherstellen?

10. Wie können Drainageleitungen oder Entwässerungsleitungen bei Biberdämmen in ihrer Funktionalität sichergestellt werden?

Antwort des Regierungsrates

Die Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) wurden am 16. Dezember 2022 von National- und Ständerat verabschiedet. Die Änderungen enthalten unter anderem die Voraussetzungen zur Regulation von Wolfsrudeln zugunsten eines proaktiven Wolfsmanagements. Zum Vollzug dieser Aufgabe sollen den Kantonen Finanzhilfen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt werden. Ebenfalls hat der Bund beschlossen, künftig folgende Biberschäden zu entschädigen: Schäden an Bauten und Anlagen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegen und Schäden an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, sofern durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Hier beteiligt sich der Bund mit 50 Prozent an den entstandenen Schäden. Die genauen Ausführungsbestimmungen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Frage 1: Wie beteiligt sich der Bund finanziell an der Umsetzung der neuen Vorgaben auf Stufe Kanton? Der Bund will sich gestützt auf Programmvereinbarungen an den Kosten einer Rudelregulation beteiligen. Die genauen Eckpunkte dieser globalen Finanzhilfe sind noch nicht bekannt. Zudem ist im Kanton Bern bis heute kein Wolfsrudel vorhanden und der Kanton würde folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Genuss solcher Beiträge kommen.

Frage 2: Ist der Kanton gewillt, die Vorgaben zur Regulation auch in Zukunft nach den Schadensschwellen des Bundes umzusetzen? Sollte es im Kanton Bern dereinst Wolfsrudel geben, so wird er das anwendbare Bundesrecht bei der Regulation selbstverständlich berücksichtigen.

Frage 3: Wie will der Kanton die langfristige Umsetzung der neuen Vorgaben sicherstellen? Eine Rudelsituation stellt einen substantiellen Mehraufwand dar und führt zu einer starken Zusatzbelastung der Wildhut. Wie gross aber dieser Aufwand dereinst sein wird und welche Ressourcen zur Bewältigung eingesetzt werden müssten, ist heute noch nicht bekannt und eine Aussage entsprechend schwierig.

Frage 4: Werden für die Umsetzung der neuen Vorgaben auf Stufe Kanton neue personelle und finanzielle Ressourcen geschaffen? Im Moment ist kein zusätzlicher Ressourceneinsatz geplant. Je nach Entwicklung des Wolfsbestands kann sich das jedoch ändern.

Frage 5: Wie werden die Rahmenbedingungen für vom Kanton als nicht schützbar ausgeschiedene Gebiete umgesetzt? Im Kanton Bern wird durch die Herdenschutzberatung beurteilt, ob auf einer Alp der Herdenschutz zumutbar ist oder nicht. Dafür wird bei einer Begehung die konkrete Situation analysiert und im Gespräch mit den Bewirtschaftenden die zukünftige Tierhaltung besprochen. Ist eine Tierhalterin oder ein Tierhalter in einer herausfordernden Situation sehr motiviert , weiter Tiere zu halten und Schutzmassnahmen zu ergreifen, wird die Alp eher als schützbar beurteilt, damit die Tierhalterin oder der Tierhalter von den finanziellen Unterstützungen beim Herdenschutz durch den Bund profitieren kann.

Frage 6: Was für Vorgaben hat der Kanton, um nicht schützbare Gebiete auszuscheiden? Der Begriff «nicht schützbare Gebiete» wurde durch den Begriff «nicht zumutbar schützbare Gebiete» präzisiert. Mit der Kriterienliste zur Bezeichnung von «nicht zumutbar schützbaren» Alpen 1 vom Juni 2022 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dazu eine Vollzugshilfe erstellt. Darin wird den Kantonen empfohlen, dass sie in Ergänzung zur Kriterienliste den Einbezug der persönlichen Motivation der Alpbewirtschaftenden als auch eine einzelbetriebliche Wirtschaftlichkeitsanalyse vorsehen.

Frage 7: Können Dritte für den Vollzug von Abschussbewilligungen beigezogen werden? Ja, dies ist nach dem geltenden Recht möglich. In Frage kommen aber nur sehr gut instruierte und ortskundige Drittpersonen, die den hohen körperlichen und psychischen Belastungen, die ein Wolfsabschuss mit sich bringt, gewachsen sind.

Frage 8: Falls Dritte für die Umsetzung von Abschussverfügungen beigezogen werden, haben sie dieselben Rechte wie Wildhüter? Nein, beigezogene Dritte haben schon von Gesetzes wegen nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie professionelle Wildhüterinnen oder Wildhüter. Dies ist aber zum Vollzug einer Abschussverfügung nicht notwendig, denn dafür reichen die bestehenden Rechten der beigezogenen Dritten aus.

Frage 9: Wie wird der Kanton Ressourcen für die finanzielle Beteiligung an Biberschäden sicherstellen? Sobald die genauen Ausführungsbestimmungen bekannt sind, wird im Rahmen des gesamtstaatlichen Finanzplanungsprozesses zu beurteilen sein, ob und in welchem Umfang (zusätzliche) finanzielle Mittel im Budget und in der Finanzplanung einzustellen sind.

Frage 10: Wie können Drainageleitungen oder Entwässerungsleitungen bei Biberdämmen in ihrer Funktionalität sichergestellt werden? Zur Sicherstellung der Funktionalität von Drainageleitungen gibt es verschiedene Lösungen, die heute bereits erfolgreich angewendet werden. Diese beinhalten technische Massnahmen, von der Sicherstellung des Durch- oder Abflusses mittels Drahtkörben oder Röhren, der temporären oder dauerhaften Absenkung eines Dammes bis zur Entfernung desselben.

https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/biodiversitaet/fachinfo-daten/kriterienliste-nicht-zumutbar-schuetzbare-alpen.pdf.download.pdf/Kriterienliste_UV-1902-D_Herdenschutz2022.pdf, Zugriff 19.09.2023.

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