Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.212

FM 162-2023 Gasser (Ostermundigen, GLP) Berücksichtigung der Teuerung ab Dezember 2020 gemäss LIK beim Grundbedarf der Sozialhilfe. Antwort des Regierungsrates

FM

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 162-2023 Vorstossart: Finanzmotion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.212

Eingereicht am: 15.06.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gasser (Ostermundigen, GLP) (Sprecher/in) Sancar (Bern, Grüne) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Baumann (Münsingen, EDU) Esseiva (Bern, FDP) Kocher Hirt (Worben, SP) Buri (Konolfingen, GLP) Leuenberger (Uettligen, EVP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 861/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Berücksichtigung der Teuerung ab Dezember 2020 gemäss LIK beim Grundbedarf der Sozialhilfe

Der Regierungsrat wird beauftragt, im nächsten VA/AFP und darüber hinaus, den Saldo der GSl-Produktengruppe 5.7.5 Integration und Soziales um 8 Millionen Franken (Bruttokosten vor Abzug Lastenausgleich) zu erhöhen, um den Grundbedarf in der Sozialhilfe per 1. Januar 2024 auf das Niveau der SKOS-Empfehlung für das Jahr 2022 anzuheben (Ansätze wonach der Grundbedarf für eine Person 1006 Franken pro Monat beträgt).

Begründung:

Im Kanton Bern beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in der Sozialhilfe seit 2011 unverändert 977 Franken. Die SKOS hat seither den Grundbedarf im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung, angepasst. Die SKOS empfiehlt zwischenzeitlich einen Grundbedarf von 1031 Franken. 21 Kantone setzen diese Empfehlung um, zwei Kantone setzen die SKOS-Empfehlung 2022 (1006 Franken) um, der Kanton Freiburg setzt die SKOS-Empfehlung 2020 (997 Franken) um.1

Im Kanton Bern wurden diese Anpassungen bislang nicht übernommen, insbesondere, weil umstritten ist, dass die Teuerungsberechnung der SKOS an den Mischindex und nicht einzig an Grafik SKOS — Übersicht Grundbedarf in der Schweiz

den LIK gekoppelt ist und somit dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht. Die Sozialhilfebeziehenden partizipieren bei dieser Praxis der SKOS laufend an der allgemeinen Entwicklung des Lebensstandards. Da es sich bei der Sozialhilfe um eine Bedarfsleistung handelt, wird diese Praxis kritisiert. Seit Anfang 2011 und Ende 2020 wurde die SKOS-Empfehlung zum Grundbedarf im Rahmen dieser auf dem Mischindex basierten Berechnung von 977 auf 997 Franken erhöht.

Seit Anfang 2021 hat sich die Dynamik des Mischindexes jedoch gewendet, weil die Teuerung deutlich höher als die Lohnentwicklung ist. Heute wird mit der Anwendung des Mischindexes die Entwicklung des Grundbedarfs gar ausgebremst. Entsprechend können die Grundbedarfserhöhungen, welche die SKOS seit 2020 empfiehlt, nicht mehr aufgrund der Anwendung des Mischindexes in Frage gestellt werden.

Dass die Teuerung gemäss LIK seit 2020 zunimmt und die Sozialhilfebeziehenden deshalb zusehends Mühe haben, die laufenden Kosten mit dem Grundbedarf decken zu können, ist unbestritten. Es gilt zudem zu beachten, dass ein Drittel der unterstützten Personen Kinder sind und dass trotz dieser hohen Anzahl Minderjähriger in der Sozialhilfe, insgesamt knapp 40 Prozent aller unterstützten Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Deshalb soll auf Basis des Grundbedarfs von 977 Franken die verzeichnete Teuerung auf dem SKOS-Warenkorb für die Zeit ab Dezember 2020 bis Mai 2023 angepasst werden. Die Motionäre haben sich die Grundbedarfsberechnungen durch die SKOS offenlegen lassen und dabei festgestellt, dass die Teuerung grundsätzlich korrekt (also auch unter Berücksichtigung von Negativteuerung) berechnet wurde und aber über die Anwendung des Mischindexes diskutiert werden kann.

Bei dieser Berechnung einzig gestützt auf die Entwicklung des LIK würde der Grundbedarf von 977 auf 1006.84 Franken ansteigen. Weil es langfristig nicht sinnvoll ist, dass jeder Kanton eigene Grundbedarfsberechnungen anstellt, sollen die Empfehlungen der SKOS von Januar 2022, die einen Grundbedarf von 1006 Franken für einen Ein-Personen-Haushalt vorsehen, übernommen werden, da das Rechnungsergebnis der Motionäre mit dieser Empfehlung praktisch deckungsgleich ist. Das ist vorerst eine pragmatische und politisch vertretbare Massnahme.

Bei den zusätzlich budgetierten 8 Millionen Franken handelt es sich um die zusätzlichen Bruttoausgaben des Kantons vor Abzug Lastenausgleich. Es handelt sich um eine Erhöhung von knapp 3 Prozent der Ausgaben für den Grundbedarf, die gemäss unseren Angaben im Jahr 2021 241 489 070 Franken betrugen.

Antwort des Regierungsrates

In der jüngeren Vergangenheit hat der Regierungsrat mehrmals darauf hingewiesen, dass er das im Kanton Bern geltende Leistungssystem der Sozialhilfe grundsätzlich als ausreichend und gut austariert erachtet. Die entscheidende Grösse zur Beurteilung der Lebenssituation von Sozialhilfebeziehenden stellt das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit dar.

Sozialhilfebeziehende haben Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe sowie ergänzend dazu auf eine Vielzahl von sozialen Leistungsangeboten, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bildet das Fundament der Sozialhilfe. Zusätzlich werden verschiedene weitere Kosten übernommen, beispielsweise die Miete inkl. Nebenkosten, die Krankenversicherung oder situationsbedingte Leistungen (SIL) 2. Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat zudem Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und /

Z. B. Kinderbetreuung, Erwerbsunkosten, Zahnarztrechnungen, krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen etc.

oder berufliche Integration bemüht. Arbeitet die Person oder ist sie in Ausbildung, schaffen Erwerbsfreibeträge zusätzlichen finanziellen Spielraum.

Gemäss SKOS-Richtlinien wird der GBL seit 2009 an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Wie in der Antwort auf die Motion 047-20233 ausgeführt, erachtet der Kanton Bern die heutige Berechnungsweise der Teuerung, welche die SKOS anwendet, nicht als zielführend, da sie Positionen berücksichtigt, welche zusätzlich zum GBL abgegolten werden (z. B. Miet- und Gesundheitskosten). Die von der SKOS während der vergangenen Jahre empfohlenen Teuerungsanpassungen hat der Kanton Bern deshalb nicht übernommen. Der Regierungsrat hat jedoch stets darauf hingewiesen, die Situation genau zu beobachten und bei Bedarf die nötigen Massnahmen zu treffen.

Die auch während den letzten Monaten anhaltenden aussergewöhnlichen Entwicklungen der Teuerung rechtfertigen aus Sicht des Regierungsrats nun eine Anpassung des GBL. Wie i n der Antwort auf die Motion 047-2023 ausgeführt, wurden deshalb im Rahmen des laufenden Budgetprozesses ab 2024 bereits jährlich und wiederkehrend 5,3 Millionen Franken (nach Lastenausgleich) für die Erhöhung des GBL eingestellt.

Der Regierungsrat spricht sich dafür aus, dass diese Mittel im Sinn der vorliegenden Motion dafür eingesetzt werden, den GBL per 1.1.2024 auf das Niveau der SKOS-Empfehlung für die je nach Grösse einer Unterstützungseinheit vorgesehenen Ansätze für das Jahr 2022 anzuheben. Eine Einzelperson mit eigenem Haushalt hätte beispielsweise neu Anspruch auf einen GBL in der Höhe von 1006 Franken gegenüber dem bisherigen Ansatz von 977 Franken pro Monat.

Über die konkrete Umsetzung der Teuerungsanpassung wird der Regierungsrat unter Berücksichtigung des Entscheids des Grossen Rats über diese Finanzmotion sowie den Grundsätzen gemäss Art. 31 des Sozialhilfegesetzes im Rahmen einer von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) noch zu erarbeitenden Revision der Sozialhilfeverordnung entscheiden.

Verteiler ‒ Grosser Rat

M 047-2023, Kocher Hirt (Worben, SP-JUSO): Sozialhilfe muss den Anschluss an die anderen Sozialleistungen behalten!