2023.RRGR.213
M 163-2023 Gasser (Ostermundigen, GLP) Für transparentere Berechnungsmethoden des SKOS-Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 163-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.213
Eingereicht am: 15.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gasser (Ostermundigen, GLP) (Sprecher/in) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Sancar (Bern, Grüne) Baumann (Münsingen, EDU) Kocher Hirt (Worben, SP) Esseiva (Bern, FDP) Buri (Konolfingen, GLP) Leuenberger (Uettligen, EVP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 862/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Für transparentere Berechnungsmethoden des SKOS-Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. sich im Rahmen der Mitgliedschaften in der SODK und der SKOS für eine Überarbeitung des SKOS-Warenkorbs zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) einzusetzen, mit dem Ziel eine transparentere Berechnungsmethode zu implementieren;
2. sich im Rahmen der Mitgliedschaften in der SODK und der SKOS dafür einzusetzen, dass überprüft wird, ob die Entwicklung des GBL in der Zukunft an den Landesindex für Konsumentenpreise gekoppelt werden kann.
Begründung:
Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) an die Teuerung erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien C.3.1. im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Bei der Beschlussfassung im Jahr 2010 wurde von Seiten SKOS argumentiert, dass es sich bei der Sozialhilfe − trotz deutlich tieferem Grundbedarf als bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV − um eine bedarfsabhängige Leistung zur Existenzsicherung handelt. Deshalb sei auch angebracht, beide Leistungen in gleicher Form zu behandeln. Im Jahr 2016 evaluierte die SKOS die Berechnungsmodelle «Koppelung an EL» und «SKOS-Warenkorb». Die SODK entschied an der Plenarversammlung vom 19. Juni 2016, aufgrund der vorgenannten Evaluation am bestehenden Modell festzuhalten.
Weil bei der Koppelung an die EL die Teuerungsberechnung an den Mischindex gekoppelt ist und somit dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht, partizipieren Sozialhilfebeziehende laufend an der allgemeinen Entwicklung des Lebensstandards, solange die Teuerung tiefer als die Lohnentwicklung ist. Das ist politisch umstritten. Seit Anfang 2021 hat sich die Dynamik des Mischindexes gewendet, weil die Teuerung deutlich höher als die Lohnentwicklung ist. Somit werden unterstützte Personen früher oder später, sollte die Dynamik unverändert bleiben, wiederum mit einem «zu tiefen» Grundbedarf leben müssen, weil die Teuerung gemäss LIK höher als der Mischindex ist. Zudem verändert sich der SKOS-Warenkorb im Verlauf der Zeit, und die Preisentwicklung kann somit nicht durchgängig berechnet werden. Hinzu kommt, dass die Sozialhilfe, im Gegensatz zur AHV/IV, die im Rahmen der ersten Säule eine Sozialversicherung darstellt, die Existenzsicherung in Notlagen sicherstellt und keine prämienbezogene Versicherungsleistung ist. Auch deshalb ist die Koppelung an den Mischindex und somit die Partizipation an der allgemeinen Entwicklung des Lebensstandards nicht von allen akzeptiert.
Zur heutigen Berechnung des SKOS-Warenkorbs wird zudem ein ausgabenorientiertes Referenzbudget erstellt. Dabei werden die statistischen Daten zu den Konsumausgaben eines einkommensschwachen Teils der Bevölkerung als Orientierungsgrösse genommen, gemäss SKOS-Richtlinien sind dies die 10 Prozent einkommensschwächsten Haushalte. Eine andere Möglichkeit wäre ein voll spezifiziertes Referenzbudget (normatives Modell). Dabei würde festgelegt, welche Positionen in einen Warenkorb unverzichtbar sind, und anhand von Marktpreisen berechnet, wie hoch der Grundbedarf sein muss, um diese unverzichtbaren Produkte kaufen zu können. Die Anwendung dieses Modells würde auch die Diskussion über die umstrittene Warenkorb-Position Tabak erlauben.
Eine breit geführte Diskussion über die SKOS hinaus, die ihre Berechtigung hat, ist nötig. All diese Umstände führen dazu, dass die SKOS-Richtlinien zum Teil zögerlich, in Bezug auf die Berechnung des GBL, von den Kantonen als verbindlich erklärt werden. Zudem ist die Berechnung des Grundbedarfs recht komplex, und die Berechnungen der SKOS sind für die Kantone deswegen nur schwer verifizierbar. Deshalb soll sich der Regierungsrat im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der SKOS und der SODK dahingehend einsetzen, dass die Grundlagen für die Festlegung des Grundbedarfs komplett, und im Rahmen dessen auch die Festlegung der Berücksichtigung der Teuerung, überarbeitet werden. Die Berechnungen des GBL sollen einfacher und transparenter werden. Auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern ist dabei unbedingt Rücksicht zu nehmen. Die Motionärinnen und Motionäre bekennen sich zu einer existenzsichernden Sozialhilfe, die auch eine soziale Teilhabe zulässt und national mit Hilfe der SKOS einheitlich geregelt wird. Letztlich geht es aber auch darum, dass sich der Kanton Bern aktiv in die Diskussionen einbringt und sich dafür einsetzt, dass möglichst wenig Schwelleneffekte entstehen, denn Arbeit muss sich lohnen.
Begründung der Dringlichkeit: Die vorliegende Motion sollte aufgrund der sachlichen Überschneidung gleichzeitig mit der Finanzmotion zur Erhöhung des GBL vorgelegt werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, SHV; BSG 860.111). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotion einen grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen gemäss Art. 31 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) auf Verordnungsstufe fest. Eine automatische Übernahme des GBL gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist nicht vorgesehen.
Zu Antrag 1: Der Regierungsrat wird beauftragt, sich im Rahmen der Mitgliedschaften in der SODK und der SKOS für eine Überarbeitung des SKOS-Warenkorbs zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt (BGL) einzusetzen, mit dem Ziel eine transparente Berechnungsmethode zu implementieren.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) hat sich betreffend die Berechnungsmethode des GBL in den entsprechenden Gremien der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sowie der SKOS in der Vergangenheit stets eingebracht und wird dies auch weiterhin tun.
Der in der Motion als mögliche neue Methodik zur Berechnung des GBL genannten Variante, bei welcher die Höhe des GBL mittels eines voll spezifizierten Referenzbudgets (normatives Modell) definiert werden soll, steht der Regierungsrat ablehnend gegenüber. Im Vergleich zum ausgabenorientierten Referenzbudget bedarf ein normatives Modell einer laufenden Überprüfung aller einzelnen Budgetkategorien, um den Warenkorb korrekt abbilden zu können. Beim ausgabenorientierten Referenzbudget steht die Summe sämtlicher Budgetposten im Fokus und nicht die isoliert betrachteten Budgetkategorien. Entsprechend bietet sich die Methode des ausgabenorientierten Budgets für die Berechnung und die Abbildung des Grundbedarfs als die praktikablere und robustere Lösung an. Ein voll spezifiziertes Referenzbudget wird zudem den unterschiedlichen Fallkonstellationen nur bedingt gerecht. So dürfte es sich beispielsweise schwierig gestalten einen Warenkorb für einen Zweipersonenhaushalt zu definieren, wenn mit diesem sowohl die Ausgaben eines alleinerziehenden Elternteils mit Kleinkind wie auch die von einem erwachsenen Paar abgebildet werden sollen.
Zu Antrag 2: Der Regierungsrat wird beauftragt, sich im Rahmen der Mitgliedschaften in der SODK und der SKOS dafür einzusetzen, dass überprüft wird, ob die Entwicklung des GBL in der Zukunft an den Landesindex für Konsumentenpreise gekoppelt werden kann.
Die GSI hat in der SODK und in der SKOS bereits vor längerer Zeit das Anliegen eingebracht, dass die geltende Methode zur Berechnung des Teuerungsausgleichs auf dem GBL im Sinn der vorliegenden Motion zu überprüfen sei. Die SODK hat diesem Anliegen inzwischen Rechnung getragen und der SKOS einen Prüfauftrag erteilt. Im Rahmen der SKOS-Richtlinienrevision 2025 soll geprüft werden, ob anstelle der aktuell geltenden Koppelung an die Anpassung der AHV/IV-Renten nach Mischindex neu eine Koppelung an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zur Anwendung kommen soll.
Der Regierungsrat empfiehlt dem Grossen Rat die Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat