2023.RRGR.233
I 167-2023 Reinhard (Thun, FDP) Kantonsbeiträge und Patente. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 167-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.233
Eingereicht am: 23.08.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 203/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeiträge und Patente
Der Kanton Bern unterstützt sehr viele gute Institutionen, die durch Forschung, Wissenschaft und andere Massnahmen versuchen, daraus neue Startups zu entwickeln oder an eine Firma zu verkaufen. Dieses sinnvolle Vorgehen hat das Ziel, neue Firmen in Bern anzusiedeln bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren. Diese Beiträge werden oft zusammen mit grösseren Spendern oder Firmenbeiträgen ermöglicht. Da der Kanton Bern oft Eigentümer oder Mehrheitsaktionär ist, könnte man annehmen, dass aus den obenerwähnten Innovationen neue Patente angemeldet werden, die dem Kanton gehören. Diese Patente werden üblicherweise den Startups zur Verfügung gestellt, die versuchen, diese neue Idee bzw. Produkte marktreif zu machen. Wenn dies den Firmen gelingt, können gut rentable Firmen entstehen. Die regelmässigen Kosten der Patente verbleiben aber meistens bei den Institutionen der ersten Entwicklungsphase bzw. indirekt beim Kanton. Da man bei den regelmässigen Berichterstattungen über das Thema «Patente» nichts findet, sind für den Interpellanten offene Fragen vorhanden.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Ist die im Interpellationstext gemachte Aussage richtig, dass die Patente den Institutionen gehören, in denen eine «neue Erfindung» gemacht wurde? Oder gibt es je nach Institution verschiedene Regelungen?
2. Hat der Kanton Bern eine Übersicht der eigenen Patente (inkl. derjenigen, die den Institutionen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons Bern gehören)?
3. Gibt es eine Übersicht der Patente, die aktiv durch eine Firma für ihre Geschäftstätigkeiten verwendet werden? Wenn ja, gibt es einheitliche Vertragsvorgaben?
4. Zahlen diese Firmen eine Entschädigung für die Benutzung der Patente? Wenn ja, wie werden diese Entschädigungen berechnet?
5. Gibt es eine Übersicht der Firmenstandorte (Firmensitzkanton), die solche Patente benutzen?
6. Werden Patente auch an Firmen verkauft? Wenn ja, zu welchem Preis, und gibt es Vorgaben für den Verkaufsprozess?
7. Gibt es eine Vorgabe für die angemeldeten Patente, die nicht verwendet werden oder deren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war? Werden diese Patente aktiv bewirtschaftet bzw. regelmässig zum Verkauf angeboten?
8. Wie hoch sind die jährlichen Kosten der Patente, die durch die Institutionen bzw. indirekt durch den Kanton zu zahlen sind?
9. Hat der Regierungsrat noch weitere Informationen oder Handlungsfelder erkannt, die zu diesem Thema passen? Müssen allenfalls Gesetze oder Reglemente angepasst werden?
Antwort des Regierungsrates
1. Ist die im Interpellationstext gemachte Aussage richtig, dass die Patente den Institutionen gehören, in denen eine «neue Erfindung» gemacht wurde? Oder gibt es je nach Institution verschiedene Regelungen?
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) steht das Recht auf das Patent dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört. Demzufolge gehören allfällige Patentrechte auf kantonaler Ebene dem Kanton. Gleiches gilt für die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse. Allfällige Patentrechte gehören den entsprechenden Unternehmen und Institutionen. Die Höhe der kantonalen Beteiligung an den jeweiligen Unternehmen und Institutionen spielt dabei keine Rolle.
In Bezug auf die drei Hochschulen (Universität, Fachhochschule und Pädagogische Hochschule) ist zudem Folgendes festzuhalten:
Die drei kantonalen Hochschulgesetze enthalten einen gleichlautenden Artikel, welcher das geistige Eigentum der Hochschulen an immateriellen Arbeitsergebnissen regelt, die bei ihrer Forschungstätigkeit oder sonstigen Arbeiten ihrer Mitarbeitenden entstehen können (Art. 70 UniG, Art. 54a FaG, Art. 58a PHG). Das geistige Eigentum an immateriellen Arbeitsergebnissen gehört der Hochschule, daher sind auch allfällige darauf angemeldete Patente in ihrem Eigentum. Zudem verfügen die Berner Hochschulen über konkrete Umsetzungsbestimmungen zur Verwertung von geistigem Eigentum. Die Universität Bern mit Unitectra und die BFH mit dem Zentrum WTT verfügen zudem über eigene Kompetenzzentren für den Wissens- und Technologietransfer, zu welchem auch die Verwertung von Patenten gehören kann.
Falls eine Hochschule aufgrund dieser Bestimmungen auf eine im Rahmen ihrer Tätigkeit gemachte Erfindung ein Patent anmeldet, so aktiviert sie dessen Werthaltigkeit demnach in ihrer Bilanz im Rahmen der Position «immaterielle Anlagen». Aktuell (2023) hat keine der drei Berner Hochschulen ein laufendes Patent aktiviert. Aufgrund der Rolle und Position der Hochschulen im Forschungsprozess, bei welchem in der Regel die frei publizierbaren Forschungsergebnisse im Mittelpunkt stehen, kommt es sowohl in der Grundlagenforschung
als auch in Forschungskooperationen mit Anwendungspartnern nicht sehr oft zu patentierbaren Erfindungen. Wenn eine Hochschule an anwendungsnäheren Innovationsprojekten mitwirkt, wie sie namentlich von der schweizerischen Agentur für Innovationsförderung Innosuisse unterstützt werden, sehen die Kooperationsvereinbarungen in der Regel vor, dass die Rechte ebenso wie die Kosten und Risiken für allfällige Patente bei den Industriepartnern des Vorhabens liegen.
Was schliesslich Beiträge bzw. Finanzhilfen gestützt auf das Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) und das Innovationsförderungsgesetz (IFG) anbelangt, so gibt es dabei in Bezug auf die allfällige Anmeldung von Patenten keine konkreten Bedingungen und Auflagen. Bei der Gewährung von Beiträgen und Finanzhilfen stehen die Förderung der bernischen Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Stärkung der Innovationskraft der bernischen Wirtschaft und damit die Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Ziele des Kantons im Vordergrund. Bei Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen gemäss dem Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) kommt indes Artikel 13 Absatz 2 zu tragen (Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen, sofern innert fünf Jahren Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge erhöht werden).
2. Hat der Kanton Bern eine Übersicht der eigenen Patente (inkl. derjenigen, die den Institutionen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons Bern gehören)?
Es besteht keine kantonale Übersicht über die Patente von anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse mit kantonaler Mehrheitsbeteiligung. Auf Ebene des Kantons bzw. im bernischen Finanzhaushalt sind derzeit zudem keine Patente bilanziert.
3. Gibt es eine Übersicht der Patente, die aktiv durch eine Firma für ihre Geschäftstätigkeiten verwendet werden? Wenn ja, gibt es einheitliche Vertragsvorgaben?
Nein. Der Regierungsrat verfügt nicht über eine solche Übersicht. Auch sind ihm keine einheitlichen Vertragsvorgaben bekannt.
4. Zahlen diese Firmen eine Entschädigung für die Benutzung der Patente? Wenn ja, wie werden diese Entschädigungen berechnet?
Dem Regierungsrat sind keine solchen Entschädigungen bekannt.
5. Gibt es eine Übersicht der Firmenstandorte (Firmensitzkanton), die solche Patente benutzen?
Nein. Dem Regierungsrat ist keine solche Übersicht bekannt.
6. Werden Patente auch an Firmen verkauft? Wenn ja, zu welchem Preis, und gibt es Vorgaben für den Verkaufsprozess?
Nein. Dem Regierungsrat sind keine solchen Verkäufe bekannt.
7. Gibt es eine Vorgabe für die angemeldeten Patente, die nicht verwendet werden oder deren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war? Werden diese Patente aktiv bewirtschaftet bzw. regelmässig zum Verkauf angeboten?
Nein. Dem Regierungsrat sind keine Vorgaben für die angemeldeten Patente, die nicht verwendet werden oder deren Umsetzung zur Marktreife nicht erfolgreich war, bekannt. Ebenso hat der Regierungsrat keine Kenntnisse über die aktive Bewirtschaftung von Patenten bzw. über regelmässige Verkaufsangebote.
8. Wie hoch sind die jährlichen Kosten der Patente, die durch die Institutionen bzw. indirekt durch den Kanton zu zahlen sind?
Der Regierungsrat verfügt über keine Informationen über die jährlichen Kosten, welche durch Patente der anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse anfallen.
9. Hat der Regierungsrat noch weitere Informationen oder Handlungsfelder erkannt, die zu diesem Thema passen? Müssen allenfalls Gesetze oder Reglemente angepasst werden?
Nein. Der Regierungsrat verfügt über keine weiteren Informationen. Darüber hinaus erkennt er mit Blick auf seine Ausführungen zur Frage 1 auch keinen Handlungsbedarf.
Verteiler ‒ Grosser Rat