Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.234

I 168-2023 Sancar (Bern, GRÜNE) Videoüberwachung bedeutet eine Verletzung der Grundrechte einzelner Personen in ihrer persönlichen Freiheit und Privatsphäre. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 168-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.234

Eingereicht am: 25.08.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Sancar (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Patzen (Bern, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 12.09.2023

RRB-Nr.: 59/2024 vom 24. Januar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Videoüberwachung bedeutet eine Verletzung der Grundrechte einzelner Personen in ihrer persönlichen Freiheit und Privatsphäre

Gemäss Berichterstattung der Zeitung «Bund» vom 5. August 2023 sucht die Kantonspolizei Bern eine Software für den Einsatz von Videoüberwachungskameras mit dem Ziel, Täter*innen aufgrund ihrer Bekleidung leichter aufzuspüren und zu identifizieren.

Wir machen uns grosse Sorge wegen der vermehrt eingesetzten Videoüberwachung an immer mehr Plätzen im öffentlichen Raum, denn sie bedeutet einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit und Privatsphäre aller Menschen, die sich da bewegen. Gleichzeitig weiss man mittlerweile, wie umstritten die Wirkung der Videoüberwachung ist. Einzelne Erfolgsgeschichten werden der Rechtfertigung des Einsatzes willen anekdotisch herbeigezogen. Doch unter dem Strich wird hier für eine minimale Sicherheit und wenige Erfolge bei der Ermittlung von Straftaten das Recht auf persönliche Freiheit und Privatsphäre geopfert.

Dass Videoüberwachung kein Allheilmittel ist, ist bekannt. Und sie ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte. Obschon die Kantonspolizei behauptet, sie tue dies nicht mit der Absicht der Gesichtserkennung, werden bei jeder Videoüberwachung verschiedene Merkmale von allen Menschen gespeichert und aufbewahrt. Es handelt sich hiermit also um einen die gesamte Gesellschaft betreffenden Eingriff. Wir müssen mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz (Kl) und intelligenter Software zurückhaltend umgehen, gerade wenn es um die Grundrechte der Menschen geht. Die Anwendung von Kl in diesen Bereichen ist sehr risikobehaftet, und es ist letztlich Aufgabe des Kantons, die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich zu schützen, auch indem er auf bestimmte Einsatzmöglichkeiten von Kl verzichtet.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Kantonspolizei Bern beim Einsatz von erwähnter Videoüberwachung und beim Sammeln von Bildmaterial?

2. Welche Bedeutung spielt in diesem Projekt der Datenschutzbeauftragte? Müsste der Regierungsrat nicht vorgängig Vorabklärungen des Datenschutzbeauftragten zur Umsetzbarkeit einer solchen Videoüberwachung einholen, bevor er eine Marktanalyse für die Software in Auftrag gibt? Wenn ja, warum hat er dies nicht gemacht?

3. Wie teuer kommt die ganze Überwachung (inkl. der Arbeit für die Datenanalyse) den Kanton Bern zu stehen (Start-Investition und jährliche Ausgaben)?

4. Welche Erfolge erhofft sich der Kanton Bern mit dem Einsatz dieser Art von Videoüberwachung?

5. Welche Risiken sieht der Regierungsrat beim Einsatz der Software, und wie wird diesen begegnet?

Begründung der Dringlichkeit: Da die Kantonspolizei bereits eine Software für eine breite Videoüberwachung sucht, ist es dringlich nötig, dass die Frage der rechtlichen Grundlage und viele anderen offenen Fragen betreffend diese Videoüberwachung geklärt sind.

Antwort des Regierungsrates

1. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich die Kantonspolizei Bern beim Einsatz von erwähnter Videoüberwachung und beim Sammeln von Bildmaterial?

Die Kantonspolizei kann gestützt auf Art. 118, 121, 122 und 124 des Polizeigesetzes vom 10.02.2019 (PolG; BSG 551.1) sowie Art. 282 und 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) selber Bildmaterial erstellen. Gestützt auf Art. 306 StPO kann die Kantonspolizei zudem Bildmaterial von Dritten in Strafverfahren sicherstellen und auswerten.

2. Welche Bedeutung spielt in diesem Projekt der Datenschutzbeauftragte? Müsste der Regierungsrat nicht vorgängig Vorabklärungen des Datenschutzbeauftragten zur Umsetzbarkeit einer solchen Videoüberwachung einholen, bevor er eine Marktanalyse für die Software in Auftrag gibt? Wenn ja, warum hat er dies nicht gemacht?

Es handelte sich um einen sogenannten «Request for Information - RFI», eine Marktanalyse. Diese bewegt sich auf einer sehr hohen Flugebene und soll generelle Informationen für eine allfällige Beschaffung liefern. Eine Vorabkontrolle und damit der Einbezug des Datenschutzbeauftragten des Kantons Bern ist gemäss Art. 17a des Datenschutzgesetzes vom 19.02.1986 (KDSG; BSG 152.04) unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, wenn eine Behörde beabsichtigt, Personendaten einer grösseren Anzahl Personen elektronisch zu bearbeiten. Ein Anwendungsfall ist der Einsatz von technischen Mitteln mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, namentlich, wenn Personendaten mit Bildaufzeichnungs- und Bearbeitungsgeräten erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Datenschutzverordnung vom 22.10.2008 [DSV; BSG 152.040.1]). Damit der Datenschutzbeauftragte dazu aber Stellung nehmen kann, müssen die Art der Datenbearbeitung, der Zweck der Datenbearbeitung sowie die eingesetzten technischen Mittel, die zum Einsatz kommen sollen, bereits bekannt sein. Sobald es um eine konkrete Lösung geht, wird der Datenschutzbeauftragte miteinbezogen.

3. Wie teuer kommt die ganze Überwachung (inkl. der Arbeit für die Datenanalyse) den Kanton Bern zu stehen (Start-Investition und jährliche Ausgaben)?

Die Marktanalyse wird auch durchgeführt, um eine erste Einschätzung zu den möglichen Investitionskosten sowie den Folgekosten (Betrieb- und Wartung) machen zu können. Die Beschaffungsanalyse soll aufzeigen, ob eine eventuell durchzuführende GATT/WTO-Ausschreibung notwendig sein wird, wovon zwischenzeitlich auszugehen ist.

Es wird keine Überwachung mit dem in Abklärung befindlichen System erfolgen. Die im Titel und im Text der Interpellation gemachte Aussage stimmt nicht. Es besteht ein Bedürfnis nach einer performanten und sicheren Plattform für die Auswertung von Videodaten, welche gestützt auf die oben genannten gesetzlichen Grundlagen erhoben worden sind.

4. Welche Erfolge erhofft sich der Kanton Bern mit dem Einsatz dieser Art von Videoüberwachung?

Ressourcen sollen effizienter eingesetzt werden können. Heute sichten Mitarbeitende über mehrere Stunden Videomaterial. Durch den Einsatz von besseren Auswertungstools kann dies klar optimiert werden. Moderne Software-Werkzeuge sollen die Mitarbeitenden insbesondere bei Video-Auswertungen unterstützen. Polizei-Mitarbeitende sollen dadurch weniger repetitive Aufgaben wahrnehmen müssen und gezielt bei ihrer Kerntätigkeit, z. B. bei der Ermittlung der Täterschaft, unterstützt werden.

5. Welche Risiken sieht der Regierungsrat beim Einsatz der Software, und wie wird diesen begegnet?

Gegenwärtig wird noch keine Software beschafft. Es bestehen demnach derzeit auch keine besonderen Risiken. Wenn eine entsprechende Software beschafft werden sollte, werden die datenschutzrechtlichen Aspekte und nötige Massnahmen wie erwähnt geprüft. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine technische Auswertungshilfe (anstelle einer aufwändigen, rein manuellen Auswertung) für rechtmässig erhobenes Bildmaterial handelt, vermag der Regierungsrat prima vista keine übermässigen Risiken zu erkennen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 282 and Art. 306 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and April 1, 2025.
  • Datenschutzverordnung, Art. 7 — read in the version of November 1, 2020; the act was consolidated again on September 1, 2026.