Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.246

I 177-2023 SVP (Josi, Wimmis) Dolmetscherkosten für Schweizer Bürger mit ungenügender Kenntnis der Landessprachen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 177-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.246

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SVP (Josi, Wimmis) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 348/2024 vom 03. April 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Dolmetscherkosten für Schweizer Bürger mit ungenügender Kenntnis der Landessprachen

Das Schweizer Bürgerrecht ermöglicht weitestgehende Mitbestimmung wie aktuell über die Organisation der Justizleitung, über Sanierungskredite für Strassen, neue Überbauungen bis hin zu den Regeln, wer im Grossen Rat Einsitz nehmen darf. Daher werden für den Erhalt des Bürgerrechts auch Anforderungen gestellt, namentlich an die Sprachkenntnisse. Aktuell gilt mündlich mindestens B1, schriftlich mindestens A2 in einer der Schweizer Landessprachen. Keinen schriftlichen Sprachnachweis vorlegen muss, wer eine Schweizer Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt oder während mindestens 5 Jahren die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer der Schweizer Landessprachen abgeschlossen hat. Trotz dieser Erfordernisse müssen offenbar für eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer immer wieder Dolmetscher organisiert werden für Amtsvorgänge, Gerichtsverfahren usw. Die Kosten werden dabei oft von der öffentlichen Hand übernommen.

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie hoch sind die jährlichen Dolmetscherkosten, die durch Behördengänge von Schweizer Staatsangehörigen verursacht werden, und wie haben sich die Kosten in den letzten 10 Jahren entwickelt?

2. Hat der Kanton Massnahmen getroffen, um die Kosten zu minimieren, und wenn ja, welche?

3. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass die sprachlichen Hürden für die Einbürgerung zu tief sind, wenn Schweizer Staatsangehörige für Behördengänge Dolmetscher benötigen?

4. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, Massnahmen einzuleiten, damit Dolmetscherkosten von Schweizer Staatsangehörigen in jedem Fall selbst zu bezahlen sind?

Antwort des Regierungsrates

Die vorliegenden Informationen wurden mit einer Umfrage bei sämtlichen Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung zusammengetragen. Es zeigt sich, dass in einigen Fällen allfällige Dolmetscherkosten nicht ausgewiesen werden können, weil diese nicht nach Nationalität getrennt erfasst werden.

1. Wie hoch sind die jährlichen Dolmetscherkosten, die durch Behördengänge von Schweizer Staatsangehörigen verursacht werden, und wie haben sich die Kosten in den letzten 10 Jahren entwickelt?

In der Sicherheitsdirektion (SID) gibt es im Amt für Justizvollzug (AJV) sporadische Einzelfälle, bei denen Dolmetscherkosten anfallen, beispielsweise im Bereich der Bewährungshilfe. Diese werden jedoch nicht nach Nationalität der Klientinnen und Klienten erhoben und sind betragsmässig vernachlässigbar (Grössenbereich von wenigen hundert Franken alle paar Jahre). Die Verfahren im Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) verlaufen nach den Bestimmungen des Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1 und werden je nach Verwaltungskreis in Deutsch oder Französisch durchgeführt. Somit fallen keine Dolmetscherkosten für Behördengänge von Schweizer Staatsangehörigen an. Soweit bei Zivilstandsereignissen, insbesondere der Heirat oder Kindsanerkennung, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher notwendig sind, sind diese von den entsprechenden Personen selbst zu organisieren und die Kosten sind von den Betroffenen selbst zu übernehmen – diese Handhabung gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Betroffenen.

Die Kantonspolizei kann die jährlichen Dolmetscherkosten, die Staatsangehörigkeit und die Kostenentwicklung nicht ausweisen, da diese so nicht erfasst werden. Die meisten Dolmetscherkosten entstehen im Zusammenhang mit Strafverfahren und betreffen ausländische Staatsangehörige oder fremdsprachige Personen. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können auch betroffen sein, insbesondere, wenn z. B. eine Deutschschweizerin, ein Deutschschweizer im Berner Jura befragt wird oder umgekehrt.

In den Aufgabenbereichen Bildung und Kultur (BKD) und in der Justiz (JUS) werden Dolmetscherkosten nicht nach Personen mit und ohne Schweizer Bürgerrecht erfasst.

In der Finanzdirektion (FIN), der Wirtschafts- und Energiedirektion (WEU) und der Datenschutzaufsichtsstelle (DSA) fallen keine Dolmetscherkosten an.

Bei der Mehrheit der Ämter der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) fallen keine Dolmetscherkosten an. Für die Tätigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sind Dolmetscherleistungen unabdingbar. Die Daten werden aber nicht getrennt nach Nationalitäten erfasst. Deshalb kann nicht eruiert werden, welcher Kostenanteil von Schweizer Staatsangehörigen verursacht wird. Beim kantonalen Jugendamt (KJA) fallen sehr selten

BSG 155.21

Dolmetscherkosten an, z. B. im Zusammenhang mit Kindesrückführungen ins Ausland. Welcher Teil davon von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern verursacht wird, wird nicht erhoben. In der Regel werden die Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Bei den Regierungsstatthalterämtern (RSTA) fallen sporadisch Dolmetscherkosten von einigen Hundert Franken im Zusammenhang mit Täteransprachen bei Häuslicher Gewalt an. Welcher Teil der Kosten von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern verursacht wird, kann nicht eruiert werden.

In der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) ist es einzig im Bereich der Sozialhilfe (Amt für Integration und Soziales) (AIS) theoretisch möglich, dass Dolmetscherkosten auch für Schweizer Staatsangehörige, die keine Landessprache beherrschen, als übrige situationsbedingte Leistungen (SIL) seitens Gemeinden in den Lastenausgleich eingegeben werden und der Kanton die Hälfte davon mitfinanziert. Es liegen aber keine Informationen darüber vor, ob und in welcher Höhe solche Kosten tatsächlich anfallen.

Die Staatskanzlei (STA) arbeitet ausschliesslich in den beiden Amtssprachen des Kantons Bern. Sie hat keine Kenntnis von Dolmetscherkosten in anderen Sprachen für Dienstleistungen an die Bevölkerung in den letzten zehn Jahren. Wenn am Schalter schwierige sprachliche Situationen auftreten, werden pragmatische und kostenfreie Lösungen gefunden. Die Dolmetschenden, welche bei der STA angestellt sind, übersetzen anlässlich der Sessionen und Ausschusssitzungen des Grossen Rates.

2. Hat der Kanton Massnahmen getroffen, um die Kosten zu minimieren, und wenn ja, welche? Die verschiedenen kantonalen Verwaltungsstellen minimieren die Kosten, wo möglich, mit Vorabklärungen oder internem Personal.

3. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass die sprachlichen Hürden für die Einbürgerung zu tief sind, wenn Schweizer Staatsangehörige für Behördengänge Dolmetscher benötigen?

Der Regierungsrat teilt die Einschätzung nicht. Der Bundesrat hat in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) 2 festgelegt, dass die Bewerberin oder der Bewerber mündliche Sprachkompetenzen mindestens in einer Landessprache auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen muss. Der Regierungsrat hat das Referenzniveau in Artikel 12 in der Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) 3 übernommen, wobei dieses der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde entsprechen muss. Die meisten Kantone verzichten darauf, das verlangte Referenzniveau höher festzulegen. Die Gesetzgebung kennt erst seit dem 1. Januar 2018 die Mindestanforderung für ein Sprachniveau. Bei der erleichterten Einbürgerung gilt das eidgenössische Recht, welches für alle Kantone dasselbe Sprachniveau vorschreibt. Für die ordentliche Einbürgerung können die Kantone ein höheres Sprachniveau verlangen.

SR 141.01 BSG 121.111

4. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, Massnahmen einzuleiten, damit Dolmetscherkosten von Schweizer Staatsangehörigen in jedem Fall selbst zu bezahlen sind?

Die Umfrage hat keine eindeutigen Ergebnisse ergeben. Beispielhaft zeigt sich aber, dass Dolmetscherkosten in Fällen wie Zivilstandsereignissen den Kundinnen und Kunden gemäss dem Verursacherprinzip bereits übertragen werden. Festzuhalten ist grundsätzlich, dass bei den für die Beteiligten wichtigen Geschäftsvorgängen, wie sie zum Beispiel bei der KESB anfallen, das staatliche Interesse, dass sämtliche Beteiligte die Vorgänge verstehen, grösser ist, als die Vorgabe, dass in jedem Fall Dolmetscherkosten von Schweizer Staatsangehörigen selbst zu bezahlen sind. Indem sichergestellt wird, dass alle Beteiligten den Inhalt der Geschäfte verstehen, können beispielsweise kostenintensive Rekurse vermieden werden.

Der Regierungsrat sieht momentan keinen Bedarf Massnahmen in diesem Bereich einzuführen.

Verteiler ‒ Grosser Rat