2023.RRGR.266
M 197-2023 Lanz (Thun, SVP) Verfahrensbeschleunigung durch gezielte Weiterbildung. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 197-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.266
Eingereicht am: 05.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Lanz (Thun, SVP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Jakob (Steffisburg, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 139/2024 vom 14. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Verfahrensbeschleunigung durch gezielte Weiterbildung
Der Regierungsrat und die Justizleitung werden beauftragt, ein Weiterbildungsprogramm für Mitarbeitende der Verwaltung und der Justiz mit dem Ziel zu implementieren, dass sämtliche mit Verwaltungs- und Justizverfahren befasste Mitarbeitende die bestehenden Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung noch besser nutzen können.
Begründung:
In seiner Antwort auf das Postulat 125-2023 (Einsprache- und Beschwerdeverfahren durch Verwesentlichung beschleunigen) hat der Regierungsrat sinngemäss ausgeführt, es bestünden ausreichend Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung und er sehe keine weiteren gesetzgeberischen Möglichkeiten, um die Verfahrensdauern zu beschleunigen. Gleichzeitig ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren häufig zu lange dauern.
Bei dieser Ausgangslage bietet sich als weitere Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung an, die Mitarbeitenden, die mit der Verfahrensführung befasst sind, noch besser mit den bestehenden Möglichkeiten und Techniken zur Verfahrensbeschleunigung vertraut zu machen. Dafür kann auch ein Austausch von Best-Practice-Beispielen dienen. Mit einer solchen Weiterbildungsoffensive können die Entscheidungsfreudigkeit gestärkt und mittelfristig eine Verkürzung der Verfahrensdauern erreicht werden. Ein entsprechendes Monitoring könnte allenfalls ebenfalls hilfreich sein.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verwaltungsorganisationskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 87 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat hat in seiner Antwort auf das P 125-2023 («Einsprache- und Beschwerdeverfahren durch Verwesentlichung beschleunigen») unter anderem aufgezeigt, dass das geltende Recht verschiedene Massnahmen kennt, die es im Rahmen der verfassungsmässigen Vorgaben erlauben, Verfahren effizient zu führen und ungerechtfertigte Verfahren zu vermeiden oder rasch zu erledigen. Beispielhaft wird in der Vorstossantwort erwähnt, dass – auf ungenügend begründete Parteieingaben nicht einzutreten ist; – unklare, weitschweifige oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen werden können (Art. 33 Abs. 1 VRPG); – auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist (Art. 45 VRPG); – bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 VRPG); – einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann (Art. 68 Abs. 4 und 5 Bst. b VRPG); – das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweier- statt Dreierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Der Regierungsrat hat damit veranschaulicht, dass dem Thema der Verfahrensbeschleunigung gesetzgeberisch bereits Rechnung getragen wird und er keine weiteren Möglichkeiten sieht, im Rahmen der verfassungsmässigen Vorgaben weitere gesetzliche Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung einzuführen.
Grundsätzlich ist es möglich, Weiterbildungen zu den genannten gesetzlichen Massnahmen und zur effizienten Verfahrensinstruktion im Allgemeinen anzubieten. Wie weit dies sinnvoll und zielführend ist, ist fraglich. Mit der Instruktion von Verfahren und Entscheidkompetenzen betraute Mitarbeitende verfügen in den allermeisten Fällen (bei den Gerichten und bei der Staatsanwaltschaft für die Ausübung der richterlichen bzw. untersuchenden und anklagenden Funktionen: immer) über ein Anwaltspatent und mussten über ihre Kenntnisse des Verfahrensrechts Rechenschaft ablegen. Die genannten Massnahmen werden in der Praxis – wo möglich – denn auch zielführend eingesetzt.
Zudem ist der grösste Teil der Rechtsmittel weder querulatorisch, noch offensichtlich unbegründet oder weitschweifig und die obengenannten Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung kommen daher nur sehr beschränkt zum Tragen. Eine Schulung würde damit im Ergebnis kaum zu einer spürbaren allgemeinen Beschleunigung der Verfahren führen. Bedenkt man zudem, dass Weiterbildungen wiederum personelle Ressourcen binden und finanzielle Kosten verursachen, ist zu bezweifeln, dass ein entsprechendes Angebot in einem vernünftigen Kosten/Nutzen-Verhältnis stünde.
Nach Auffassung des Regierungsrates ist das Problem der langen Verfahrensdauern kaum das Problem mangelnder Ausbildung; es ist in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle vielmehr in den zu knappen personellen Ressourcen in Kombination mit den immer umfangreicheren (für Verwaltung wie Justiz verbindlichen) verfahrensrechtlichen Vorschriften der Parteibeteiligung zu
verorten. Sowohl die rechtmässige Verfahrensführung als auch die mit der gebotenen Sorgfalt ausgearbeiteten Entscheide und Urteile sind zeitaufwändig und binden Ressourcen. Bei der Verletzung von Verfahrensrechten droht, dass die obere Instanz Verfügungen oder Entscheide aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, was letztlich die Verfahren weiter verlängert.
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat daher die Ablehnung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat