2023.RRGR.274
M 205-2023 Remund (Mittelhäusern, GRÜNE) Meldepflicht statt Baubewilligung für Wärmepumpen im Aussenbereich. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 205-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.274
Eingereicht am: 13.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Remund (Mittelhäusern, GRÜNE) (Sprecher/in) Stucki (Stettlen, GLP) Flück (Interlaken, FDP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 196/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Meldepflicht statt Baubewilligung für Wärmepumpen im Aussenbereich
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
– Die Baubewilligung für Wärmepumpen im Aussenbereich soll in einfachen Fällen durch eine Meldepflicht ersetzt werden
Begründung:
Im Kanton Bern wird für die Errichtung einer Wärmepumpe im Aussenbereich eine Baubewilligung vorgeschrieben. Der schweizerische Trend geht in Richtung Meldepflicht – wie dies schon für Solaranlagen der Fall ist.
Die Erstellung des Baugesuchs bedeutet im Idealfall einen Aufwand von rund einem halben Tag für den Installateur, kann sich aber auch über Tage erstrecken, wenn Einsprachen erhoben werden oder die Gemeinden spezielle Anforderungen stellen. Die kantonalen gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffen die Einhaltung der Lärmemissionen, die Grösse der Anlage und die Grenzabstände. Werden diese Anforderungen eingehalten, muss die Baubewilligung erteilt werden. Eine Einsprache von betroffenen Parteien kann höchstens zu einer Verzögerung führen, aber nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung. Bis zur Erteilung einer Baubewilligung können in den Gemeinden mehrere Monate vergehen – eine Wartefrist, die einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Heizungssystemen bedeuten kann, insbesondere, wenn es zu einem Heizungsausfall eines fossilen Heizsystems kommt.
Es besteht dringender Handlungsbedarf bei der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens von Wärmepumpen. Die Nutzung erneuerbarer Energie im Kontext von Energiewende und Klimawandel muss für die Bürgerinnen und Bürger möglichst einfach sein. Entsprechend sind die administrativen Hürden zu senken.
Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren ist die Einhaltung der Vorgaben in den Bereichen Lärmschutz (Cercle Bruit), Grösse der Anlage und Grenzabstände. Die Einführung einer Meldepflicht für Anlagen bis zu einer gewissen Grösse kennen bereits die Kantone Zürich, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Die Kantone Thurgau und Luzern haben im Frühling 2023 entsprechende Vorstösse überwiesen.
Auf nationaler Ebene hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Revision zu diesem Thema erarbeitet. Die Revision betrifft die Lärmschutzverordnung, damit auch im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip Rechtssicherheit geschaffen werden kann.
Für die Umsetzung werden folgende Punkte vorgeschlagen:
– Die Meldepflicht gilt für Anlagen im Aussenbereich bis zu einer Leistungsgrenze von 30 kW. Damit können auch kleinere Mehrfamilienhäuser zügig umgerüstet werden.
– Werden bestehende Wärmepumpen mit ihresgleichen ersetzt, so soll höchstens eine Meldepflicht gelten für die neuen Installationen. Es darf nicht sein, dass für bestehende Anlagen Baubewilligungen eingeholt werden müssen, sofern sich die neuen Anlagen nur geringfügig von der bestehenden Installation unterscheiden.
– Zusammenführen des Antrags Förderprogramm und Anschlussgesuch EW : Das Zusammenführen der Meldepflicht mit dem Antrag für Fördergelder und dem Anschlussgesuch an das Elektrizitätswerk (EW) soll geprüft werden. Das Ziel ist, dass die beiden Eingaben in einer Anfrage elektronisch eingereicht werden können.
Es ist zudem zu prüfen, ob Qualitätsanforderungen bezüglich Leistungsziffer der Wärmepumpen zusätzlich berücksichtigt werden sollen als Bedingung für die Meldepflicht. Im Weiteren soll geprüft werden, inwieweit die Vereinheitlichung der Grenzabstände im Kanton die Planung erleichtern würde und wie diese umgesetzt werden könnte.
Antwort des Regierungsrates
Angesichts der Ziele der Energiestrategie des Regierungsrates und der Notwendigkeit, die CO2-Emissionen zu senken, kann der Regierungsrat das Anliegen der Motion, die Erstellung von Wärmepumpen in administrativer Hinsicht zu erleichtern, gut nachvollziehen und unterstützt dies grundsätzlich. Er ist bereit, zu prüfen, inwieweit die Baubewilligungspflicht für Wärmepumpen im Aussenbereich aufgehoben werden kann.
Laut Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), dürfen Bauten und Anlagen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 22 RPG sieht das bernische Recht vor, dass alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, baubewilligungspflichtig sind (Art. 1a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, BauG; BSG 721.0). Als bewilligungsfrei erklärt der bernische Gesetzgeber in Artikel 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD;
BSG 725.1) Bauvorhaben, von denen er annimmt, sie beeinflussten die Nutzungsordnung und die Umwelt nicht derart, dass ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f BewD fallen darunter Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht werden oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats vom Januar 2015 sind Wärmepumpen innerhalb von Gebäuden von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden gelten demgegenüber aktuell als baubewilligungspflichtig. Grund für die unterschiedliche Behandlung sind die Lärmemissionen, die durch den Betrieb von Anlageteilen ausserhalb von Gebäuden entstehen und die Umwelt beeinträchtigen können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in Urteilen aus den Jahren 2015 und 2017 die Baubewilligungspflicht von aussen aufgestellten Wärmepumpen bestätigt.
Seit diesen Urteilen und der Publikation der erwähnten Richtlinien hat sich die Technik rasch weiterentwickelt und es sind leisere Geräte auf dem Markt erhältlich, deren möglichen Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind. Es scheint daher möglich, auch Wärmepumpen im Aussenbereich unter gewissen Voraussetzungen als grundsätzlich baubewilligungsfrei zu erklären (z. B. je nach Grösse und Leistung der Anlage, Schallleistungspegel, etc.). Bewilligungspflichtig bleiben aber Anlagen, die den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal betreffen oder ausserhalb der Bauzone erstellt werden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BewD). Zudem müssen auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die massgebenden Vorschriften einhalten (z. B. Lärmschutzvorschriften, Strassenabstand, etc.). Insbesondere die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften müsste deshalb in einem Meldeverfahren überprüft werden. Der Regierungsrat ist bereit, näher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Wärmepumpen im Aussenbereich baubewilligungsfrei erklärt werden können, und gegebenenfalls die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» anzupassen.
Das Zusammenführen des Antrags Förderprogramm und Anschlussgesuch an das Elektrizitätswerk ist aus Sicht des Regierungsrates weder sinnvoll, noch zielführend umsetzbar. Einerseits würden damit eine freiwillige Massnahme (Fördergesuch) mit einer pflichtigen Massnahme (Anschlussgesuch) verknüpft. Andererseits ist zu bedenken, dass der Wechsel auf eine Wärmepumpe lediglich ausgehend von einer Heizung mit fossilen Brennstoffen gefördert wird. Damit können nicht alle Situationen beim Heizungsersatz abgedeckt werden. Zur administrativen Vereinfachung ist hingegen unbestritten, dass die Meldepflicht in der bereits bestehenden «Meldung Wärmeerzeugerersatz» in eBau integriert werden soll.
Eine Vereinheitlichung der nachbarlichen Grenzabstände, die laut Artikel 12 Absatz 2 BauG von den Gemeinden festgelegt werden, ist aus Sicht des Regierungsrates dagegen nicht erforderlich: Die Abstandsvorschriften der Gemeinden gelten für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nicht (Art. 69 Abs. 3 BauG). Falls Wärmepumpen im Aussenbereich unter bestimmten Voraussetzungen als baubewilligungsfrei erklärt würden, wäre es aber sinnvoll zu prüfen, ob zur Vermeidung von nachbarlichen Konflikten die Baubewilligungsfreiheit von der Einhaltung eines bestimmten, einheitlichen Minimalabstandes abhängig zu machen ist.
Verteiler ‒ Grosser Rat