2023.RRGR.276
I 207-2023 Schneider (Biel, SVP) Entwicklung des Bezugs von Sozialhilfegeldern im Kanton Bern in den letzten Jahrzehnten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 207-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.276
Eingereicht am: 13.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 56/2024 vom 24. Januar 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Entwicklung des Bezugs von Sozialhilfegeldern im Kanton Bern in den letzten Jahrzehnten
Gemäss Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS) ist die Anzahl Sozialhilfebezüger im Kanton Bern während eines Jahrzehnts um rund acht Prozent angestiegen. Es interessiert daher, wie sich der Bezug von Sozialhilfegeldern in den letzten Jahren entwickelt hat und wie hoch die konkreten Bezüge im Kanton Bern sind.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie viele Unterstützungseinheiten (eine Unterstützungseinheit umfasst eine oder mehrere Personen eines Haushalts) bezogen gesamthaft Sozialhilfegelder über 500 000 Franken, 400 000 Franken, 300 000 Franken, 200 000 Franken und 100 000 Franken? Bitte Aufschlüsselung, inkl. Bezugsdauer, ergriffener ausländerrechtlichen Massnahmen, Anzahl Personen pro Unterstützungseinheit und Ausländerbewilligung/Nationalität.
2. Wie viel Sozialhilfe wurde in den letzten 30, 20 und 10 Jahren im Vergleich zu heute bezogen? Sind heute mehr Personen von der Sozialhilfe abhängig als früher? Gibt es Unterschiede in Bezug auf die Dauer im Vergleich zu heute?
3. Welches ist der höchste Betrag an bezogenen Sozialhilfegeldern einer Unterstützungseinheit, inkl. Bezugsdauer, Anzahl Personen pro Unterstützungseinheit und ausländerrechtlicher Massnahmen?
4. Welche Massnahmen werden geprüft/erlassen, wenn Sozialhilfegeldbezüger (Unterstützungseinheiten) die Schwellenwerte 1 (Ausländerbewilligung B 25 000 Franken, Bewilligung C 40 000 Franken) oder die Schwellenwerte 2 (Bewilligung B 50 000 Franken, Bewilligung C 80 000 Franken) erreichen?
5. Welche Gründe führen dazu, dass die Prüfung einer ausländerrechtlichen Massnahme bei Erreichen des Schwellenwerts noch nicht angezeigt ist, und nach welchen Kriterien werden individuelle Schwellenwerte 3 gesetzt?
Antwort des Regierungsrates
Anders als von der Interpellantin angeführt (vgl. auch I 148-2019) ist die Zahl der Sozialhilfebeziehenden im Kanton Bern über die vergangenen 10 Jahre um gut 9 Prozent gesunken. 2013 wurden insgesamt 46 418 Personen von der Sozialhilfe unterstützt, 2022 waren es noch 42 085 Personen.1
1. Wie viele Unterstützungseinheiten (eine Unterstützungseinheit umfasst eine oder mehrere Personen eines Haushalts) bezogen gesamthaft Sozialhilfegelder über 500 000 Franken, 400 000 Franken, 300 000 Franken, 200 000 Franken und 100 000 Franken? Bitte Aufschlüsselung, inkl. Bezugsdauer, ergriffener ausländerrechtlichen Massnahmen, Anzahl Personen pro Unterstützungseinheit und Ausländerbewilligung/Nationalität.
Mit den verfügbaren Daten aus der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) sowie den Daten der Sozialhilferechnung (SHR) und der Differenzierten wirtschaftlichen Hilfe (DWH) lassen sich auf der Individualebene weder Aussagen zu den Gesamtkosten machen, die ein Fall über mehrere Jahre verursacht, noch zu den Nationalitäten oder zu ergriffenen ausländerrechtlichen Massnahmen. Mit den heutigen Systemen und gesetzlichen Grundlagen ist eine Aggregation der Daten auf Ebene des einzelnen Dossiers nicht möglich. Der Regierungsrat begrüsst unter anderem auch aufgrund der mangelhaften Datengrundlagen im Sozialbereich, dass derzeit ein neues gesamtkantonales Fallführungssystem für Sozialdienste (NFFS) entwickelt wird. Dieses wird die Datenlage verbessern und einige Jahre nach der Implementierung die Beantwortung solcher Fragestellungen ermöglichen. Die Einführung von NFFS ist im Zeitraum 2025/2026 vorgesehen. Es sind lediglich Aussagen zu den Entwicklungen auf Ebene Kanton möglich:
Total Nettokosten wirtschaftliche Hilfe (in Mio. CHF) 2 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
451 446 450 459 469 471 470 465 457 403
Durchschnittliche Nettokosten wirtschaftliche Hilfe pro Person und Jahr (in CHF) 3 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
9 683 9 470 9 561 9 749 10 083 10 487 10 543 10 485 10 428 9 852
Durchschnittliche Bezugsdauer (in Monaten) 4 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
12 13 13 13 12 13 15 14 14 17
Quelle: Sozialhilferechnung (SHR) 2013 und 2022 Quelle: Sozialhilferechnung (SHR) sowie Differenzierte wirtschaftliche Hilfe (DWH) 2013 - 2022 Quelle: Sozialhilferechnung (SHR) 2013 – 2022 Quelle: Sozialhilfestatistik des Bundesamts für Statistik (SHS) 2013 - 2022
2. Wie viel Sozialhilfe wurde in den letzten 30, 20 und 10 Jahren im Vergleich zu heute bezogen? Sind heute mehr Personen von der Sozialhilfe abhängig als früher? Gibt es Unterschiede in Bezug auf die Dauer im Vergleich zu heute?
Es existieren keine langen Zeitreihen von vergleichbaren Daten zum Sozialhilfebezug. Die ersten Ergebnisse der BFS-Sozialhilfestatistik stammen aus den Jahren 2005/2006, die DWH existiert erst seit 2011. Es ist deshalb schon aufgrund der fehlenden Datenbasis nicht möglich, die Frage der Interpellantin retrospektiv für die letzten 30, 20 und 10 Jahre zu beantworten. Zudem wären diese Daten kaum vergleichbar, da sich über die Jahre die Abgeltungssysteme, die Erhebungsmethoden, die Zusammensetzung der Grundgesamtheit und die Datenqualität verändert haben.
3. Welches ist der höchste Betrag an bezogenen Sozialhilfegeldern einer Unterstützungseinheit, inkl. Bezugsdauer, Anzahl Personen pro Unterstützungseinheit und ausländerrechtlicher Massnahmen?
Wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, ist eine Aggregation der Daten auf Ebene Dossier mit den heute vorhandenen Daten nicht möglich.
4. Welche Massnahmen werden geprüft/erlassen, wenn Sozialhilfegeldbezüger (Unterstützungseinheiten) die Schwellenwerte 1 (Ausländerbewilligung B 25 000 Franken, Bewilligung C 40 000 Franken) oder die Schwellenwerte 2 (Bewilligung B 50 000 Franken, Bewilligung C 80 000 Franken) erreichen?
Die Sozialdienste haben die Pflicht, den Migrationsbehörden den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden 5. Das Amt für Bevölkerung (ABEV) hat dazu eine Weisung erlassen und in den Bernischen Systematischen Informationen an die Gemeinden (BSIG 6) publiziert. Entscheidendes Kriterium für ein ausländerrechtliches Verfahren ist zunächst nicht die Bewilligungsart (Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung), sondern der Aufenthaltszweck. Ist ein Aufenthaltszweck gesetzlich an den Nachweis genügender finanzieller Mittel gebunden, bspw. beim Aufenthalt für eine Aus- und Weiterbildung 7 oder beim Aufenthalt für Rentnerinnen und Rentner 8, so kann die Migrationsbehörde ab der ersten Auszahlung von finanziellen Sozialhilfeleistungen ausländerrechtliche Massnahmen ergreifen, d. h. es braucht in diesen Fällen keinen Schwellenwert.
Die Migrationsbehörde ist bei ausländerrechtlichen Verfahren an die Vorgaben des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gebunden. Verwaltungsrechtliches Handeln muss immer verhältnismässig sein. So ist die mildeste Massnahme zu wählen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies bedeutet, dass anstelle eines Widerrufs einer Bewilligung mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz eine Verwarnung ausgesprochen wird. Mildere Massnahmen sind also auch vor Erreichen des von der Interpellantin genannten Schwellenwertes 1 möglich.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt mit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative, dass die Aufenthaltsbewilligung von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Ausweis B) mit dem Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet 9. Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung. Das ABEV
Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG (SR 142.20) und Art. 82b VZAE (SR 142.201) BSIG Nr. 1/122.21/2.1 Meldepflichten der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG Art. 28 Bst. c AIG Art. 64a AIG
hat die Sozialdienste in der BSIG angewiesen, solche EU/EFTA-Staatsangehörige den Migrationsbehörden ab dem ersten Bezug von Sozialhilfeleistungen zu melden.
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) gilt die Meldepflicht gemäss BSIG ab einem Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 50 000 Franken. Das ABEV beabsichtigt, im 1. Quartal 2024 bei dieser Personenkategorie den bisherigen Schwellenwert auf 40 000 Franken zu senken.
Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) von Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sind, kann widerrufen werden und die betroffene Person kann aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn sie erheblich und dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig sind10. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifiziert einen Sozialhilfebezug in der Höhe von 80 000 Franken als erheblich im Sinne des Widerrufsgrundes. Im Wissen darum, dass Verwaltungsverfahren lange dauern, hat das ABEV in der erwähnten BSIG die Meldepflicht der Sozialdienste für diese Personenkategorie auf wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 50 000 Franken festgelegt. Um die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs beurteilen zu können, verlangt die höchstrichterliche Praxis, dass die Migrationsbehörden bei den Sozialdiensten eine Prognose über die weitere Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit einholen und diese im Entscheid berücksichtigen. Das ABEV beabsichtigt, die Meldepflicht im 1. Quartal 2024 für diese Personenkategorie auf 40 000 Franken zu senken.
Für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sind, ist gesetzlich nur die Tatsache verlangt, dass sie Sozialhilfe beziehen 11. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch hier die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe noch gerechnet werden kann, massgebend. Das ABEV hat die Meldepflicht in der erwähnten BSIG für diese Personenkategorie bisher auf wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 50 000 Franken festgelegt. Es beabsichtigt, die Meldepflicht im
1. Quartal 2024 für diese Personenkategorie auf 30 000 Franken zu senken.
5. Welche Gründe führen dazu, dass die Prüfung einer ausländerrechtlichen Massnahme bei Erreichen des Schwellenwerts noch nicht angezeigt ist, und nach welchen Kriterien werden individuelle Schwellenwerte 3 gesetzt?
Ausländerrechtliche Massnahmen müssen – wie verwaltungsrechtliche Handlungen im Allgemeinen – verhältnismässig sein. Ob eine ausländerrechtliche Massnahme bei Erreichen der jeweiligen Schwellenwerte angezeigt ist, hängt von zahlreichen weiteren Faktoren ab. Die folgende Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend:
– Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. – Der Aufenthaltszweck in der Schweiz. – Die Prognose des Sozialdienstes. – Elterliche Betreuungspflichten gegenüber Schweizer Kindern. – Die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat.
Entscheidend dabei ist jeweils eine Gesamtabwägung der öffentlich-rechtlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz gegenüber den privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Verteiler ‒ Grosser Rat